Inhaltsverzeichnis
IV Öffentliches Interesse
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PolG BW wird die Aufgabe der Gefahrenabwehr davon abhängig gemacht, ob ein öffentliches Interesse besteht. Diesem Merkmal im Tatbestand der Generalklausel kommt indessen keine eigenständige inhaltliche Bedeutung zu. Die Schutzgüter der Generalklausel sind im Falle einer drohenden Gefährdung oder Verletzung immer zu schützen. Zum einen wird das verdeutlicht, indem die Betroffenheit der Schutzgüter auf die Allgemeinheit bezogen wird. Soweit zum anderen sich diese Betroffenheit auf den einzelnen bezieht, ist die Subsidiaritätsklausel, § 2 Abs. 2 PolG BW, als Begrenzung zu beachten.
Für den Fall einer ausschließlichen Selbstgefährdung oder -verletzung beurteilt sich die Annahme der Betroffenheit eines Schutzgutes allein nach Maßgabe des Art. 2 GG, so dass auch hier kein Raum bleibt, das öffentliche Interesse gesondert zu untersuchen.
Expertentipp
In einer Klausur begnügen Sie sich, wenn überhaupt mit dem Hinweis, dass mit der Annahme eines Schutzgutes des § 1 Abs. 1 S. 1 PolG BW zugleich das öffentliche Interesse gegeben ist.