Inhaltsverzeichnis
V Öffentliche Versammlungen
Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf Versammlungen in geschlossenen Räumen vorbehaltlos garantiert. Eingriffe dürfen also nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter erfolgen.
Da der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes allerdings auch insoweit gilt, bedarf jeder Eingriff in öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen einer Ermächtigungsgrundlage. Die praktisch wichtigsten Vorschriften sind dabei §§ 5 und 13 VersG. Dabei regelt § 5 die Gründe für ein Versammlungsverbot vor Beginn der Versammlung. Maßnahmen gegen eine bereits laufende Versammlung sind am Maßstab des § 13 VersG zu prüfen. § 13 Abs. 1 S. 2 VersG stellt klar, dass eine Auflösung nur zulässig ist, wenn andere polizeiliche Maßnahmen – ausdrücklich benannt wird die Unterbrechung – nicht ausreichen.
Verfassungsrechtlich problematisch ist die Vorschrift des § 12 VersG, soweit aus ihr ein allgemeines Zutrittsrecht für Polizeibeamte abgeleitet wird. Im Hinblick auf den Schutz der Versammlungsfreiheit muss die Vorschrift verfassungskonform eng ausgelegt werden. Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, Rn. 310b. Die Entsendung von Polizeibeamten ist nur dann materiell rechtmäßig, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 6. Aufl. 2010, § 22, Rn. 4