Inhaltsverzeichnis
VII Landesebene
1 Gesetzgebungsbefugnis
Wie bereits erwähnt, ist die Regelung des Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ausschließlich Sache der Landesgesetzgebung. Hierzu findet sich in Baden-Württemberg das Polizeigesetz (PolG). Für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG). Soweit es um Kostenansprüche gegen den Bürger infolge einer Vollstreckungsmaßnahme geht, sind auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 und 6 LVwVG die Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckungskostenordnung – LVwVGKO) und das Landesgebührengesetz (LGebG) heranzuziehen.
Daneben hat der Landesgesetzgeber, soweit ihm die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Raum lässt, die Kompetenz zum besonderen Gefahrenabwehrrecht, z. B.:
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO),
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattungsG),
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz-FTG).
2 Verwaltungsbefugnis
Die Verwaltungsbefugnis des Landes erstreckt zum einen auf die im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis von ihm selbst erlassenen Gesetze. Die Kompetenz, Landesgesetze auszuführen, wird dabei weder im GG noch in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) ausdrücklich erwähnt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass das Land für die Ausführung und Umsetzung seiner Gesetze selbst zuständig ist. Das wird unausgesprochen in Art. 70 LV, der die Organisation der Landesverwaltung betrifft, vorausgesetzt.
Zum anderen umfasst die Verwaltungsbefugnis des Landes auch die gemäß Art. 83 GG auszuführenden Bundesgesetze, soweit hierfür wie bereits dargelegt nicht eine Verwaltungsbefugnis des Bundes besteht.