Inhaltsverzeichnis
III Herkunft des Begriffs
Der Begriff Polizei hat wie der Begriff Politik seine Wurzel in dem altgriechischen Wort polis für Stadt und politeia, das die Verfassung des Staates bzw. das Zusammenwirken der Staatsorgane oder Staatsfunktionen meint. Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs Polizei lässt sich auch als Lehre von der inneren Ordnung des Gemeinwesens umschreiben. Im Lateinischen wurde daraus der Begriff politia, mit dem das städtische Gemeinwesen und die Bürgerschaft bezeichnet wurden.
Schon dieser rein sprachliche Aspekt macht deutlich, dass das Polizeirecht immer auch eine gesellschaftliche Dimension besitzt. Es hat deshalb bei seiner Anwendung die realen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Die einzelnen Begriffsmerkmale des Polizeirechts sind demnach auch im Lichte der gesellschaftlichen Wirklichkeit anzuwenden, ohne dabei Rechtsgrundsätze zu verletzen.
Hinweis
Für die Bearbeitung einer polizeirechtlichen Klausur heißt das, dass es neben der Definition/Umschreibung der Tatbestandsmerkmale bei der Subsumtion eines Falles entscheidend auf den Bezug zum vorgelegten Sachverhalt einerseits und auf eine in der Wirklichkeit bzw. Praxis taugliche und umsetzbare Lösung andererseits ankommt.