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Juristische Methodenlehre - Gesetzesauslegung - Auslegungsziel

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Juristische Methodenlehre

Gesetzesauslegung - Auslegungsziel

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I. Auslegungsziel

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Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Auslegungskriterien eingegangen wird, ist zunächst das Auslegungsziel zu präzisieren, da dieses die Erstgenannten beeinflusst.

Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 8; Schwacke, Methodik, S. 89; Wank, Auslegung, S. 27. Konkret zu allen vier Auslegungskriterien Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 45. Siehe auch Rn. 147, 154, 188, 200, 220. Insoweit stehen sich bereits seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Ausgangspunkt zwei Meinungslager gegenüber:Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 137. Siehe auch die Darstellung bei Schwacke, Methodik, S. 85 ff. „Während die ,subjektiveTheorie auf den historischen Willen des ,Gesetzgebers‘ = Gesetzesverfassers, auf dessen Motive in ihrem geschichtlichen Zusammenhang abstellt, ist nach der ,objektiven‘ Theorie […] Gegenstand der Auslegung das Gesetz selbst.“BVerfGE 11, 126 (129 f.). Nachweise zu den Vertretern beider Theorien inkl. ihrer jeweiligen Unterarten finden sich bei Engisch, Einführung in das juristische Denken, 11. Auflage 2010, S. 160 ff. Siehe auch die Darstellung bei Schwacke, Methodik, S. 85 ff. Lassen sich auch auf dem Boden des Grundgesetzes Argumente zugunsten beider Ansätze finden – die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG; Rn. 10 ff.) lässt sich sowohl auf den Gesetzestext als auch auf die hinter diesem stehenden Absichten des (damaligen) Gesetzgebers beziehen –,Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 138. A.A. Wank, Auslegung, S. 27 f. so verwundert es daher nicht, dass das Bundesverfassungsgericht eine vermittelnde Auffassung vertritt: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers“So bereits BVerfGE 1, 299 (312)., sog. Andeutungs- bzw. Vereinigungstheorie.Terminologie nach Schwacke, Methodik, S. 87; Wank, Auslegung, S. 31, der darauf hinweist (S. 37), dass „der Meinungsstreit zwischen subjektiver und objektiver Theorie erheblich weniger praktische Bedeutung hat, als es scheint“ (vgl. auch Rn 220; Hervorhebungen d.d. Verf.). Ebenso Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 32 a.E. Vielmehr besteht der Kern des Streits heute darin, inwieweit sich der Rechts„anwender“ im Rahmen der „Auslegung“ von den historischen Vorgaben entfernen darf, ohne dabei die Grenze zur Rechtsfortbildung zu überschreiten, siehe Rn. 195 f. und Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (292, 298).

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Hinweis

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Der Streit um die Frage, welche Auslegung – die subjektive oder die objektive – die richtige ist, lässt sich auch als solcher um den Rang der historischen Auslegung begreifen.

Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 15 m.w.N. Siehe auch Rn. 184 ff., 220.

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Diese heute in Rechtsprechung und Lehre h.M.

Siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 798 ff.; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 263, jeweils m.w.N. überzeugt. Gegen die alleinige Anwendung der subjektiven Theorie spricht, dass insoweit, als hiernach der Wille des historischen Gesetzgebers – in zugespitzer Form: die persönlichen Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten (Rn. 189) – für die Auslegung verbindlich ist (entstehungszeitlich-subjektive Theorie; „ex tunc“), eine Versteinerung der Rechtsordnung droht, wenn sich nach dem Erlass des Gesetzes die gesellschaftlichen Verhältnisse wandeln (z.B. Erfindung des Internets; ist etwa ein über „Skype“ abgegebenes Angebot ein solches unter Anwesenden i.S.v. § 147 Abs. 1 BGB?) oder die rechtlichen Wertungen ändern (ist z.B. gegenwärtig ein sog. Geliebtentestament gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig?).Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 189 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 87; Vogel, Methodik, S. 97; Wank, Auslegung, S. 30 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 17. Doch auch insoweit, als die subjektive Theorie bei älteren Gesetzen auf die Wertungen des hypothetischen bzw. realen (str.) heutigen„Die Legitimitätsgrundlage des heute anzuwendenden Rechts liegt nicht in der Vergangenheit, sondern in der Gegenwart. Die heutige Rechtsgemeinschaft kann jederzeit über das überkommene Recht verfügen“, Zippelius, Methodenlehre, S. 20. Vgl. z.B. Art. 123 Abs. 1 GG. Gesetzgebers abstellt (geltungszeitlich-subjektive Theorie; „ex nunc“), indem sie eine entsprechende Fortschreibung der im Gesetz verkörperten Wertungen fordert, sieht sie sich dem Einwand ausgesetzt, dass sie nicht stets zu einem Ergebnis führt.Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 631; Vogel, Methodik, S. 97; Wank, Auslegung, S. 30. Siehe auch Rn. 192.

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Zentraler Kritikpunkt an der objektiven Theorie wiederum ist, dass diese mit dem gegenüber dem – im Wege der historischen Auslegung zuweilen eindeutig bestimmbaren (Rn. 190) – „Willen des Gesetzgebers“ verselbstständigten „Willen des Gesetzes“ vordergründig nach einem Phantom sucht („ein Text hat keinen eigenen Willen“

Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 797.) und es der Sache nach der ihrerseits kaum nachvollziehbaren Bewertung des jeweiligen Interpreten überlässt, welche scheinbar objektiv vernünftige und zeitgemäße Aussage („das Gesetz kann klüger sein als die Väter des Gesetzes“BVerfGE 36, 342 (362). Näher hierzu Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 179a: „Der [Gesetzes-]Text kann auch Bedeutungen und Konsequenzen enthalten, die den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen gar nicht bewusst waren, aber später in der Auslegung und Anwendung der Normen durch die Gerichte und durch die rechtswissenschaftliche Diskussion allmählich hervortreten“. ) er dem Gesetz entnimmt („,objektive‘ Auslegung ist subjektiv“Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 631.).Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 189 f. m.w.N.; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 5. Damit aber gerät dieser Ansatz in Konflikt mit dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, wonach Rechtsnormen von den an diese gebundenen Gerichten lediglich angewandt, nicht hingegen auch gesetzt werden, was vielmehr Aufgabe der Legislative ist (objektive Theorie als Deckmantel richterlicher Rechtsfortbildung).BVerfGE 128, 193 (210); Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 181, 183 m.w.N. Siehe auch Rn. 20, 232, 234. Je selbstständiger aber der vermeintliche Wille des Gesetzes von der Judikative festlegt wird, umso eher macht diese sie sich anstatt zu dessen „Diener“ zu seinem „Herren“.Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 5. Vgl. auch den dortigen Hinweis auf Heck: Normanwender als „denkender Gehilfe“ des Normgebers (hierzu siehe Rn. 244). Siehe ferner die Kritik von Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 41 an Hirsch, ZRP 2006, S. 161. Um dies zu verhindern, sind die Regelungsabsichten und Wertvorstellungen des Gesetzgebers bei der Auslegung daher i.S.d. o.g. Andeutungs- bzw. Vereinigungstheorie mit einzubeziehen.Schwacke, Methodik, S. 87, 92 m.w.N.

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Expertentipp

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Während das Ziel der Auslegung grundsätzlich darin besteht, die Bedeutung des betreffenden gesetzlichen Merkmals allgemein (abstrakt) derart umfassend zu definieren, dass kein Sachverhalt mehr denkbar ist, bzgl. dessen Zweifel an seiner Subsumierbarkeit unter dieses Merkmal bestehen, so bedarf es im Rahmen der Fallbearbeitung einer Begriffsdefinition dagegen nur insoweit, als diese für die Beurteilung erforderlich ist, ob die im jeweiligen Aufgabentext mitgeteilten Tatsachen vom insofern in Betracht kommenden gesetzlichen Merkmal erfasst werden oder nicht.

Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 26 f. Vgl. auch BVerfGE 122, 248 (283) abw. Meinung Voßkuhle, Osterloh, Di Fabio; Muthorst, Grundlagen, § 6 Rn. 10, 12; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 27. Namentlich in der Klausur ist die Gesetzesauslegung folglich auf die Ermittlung des Sinngehalts der jeweiligen Vorschrift speziell in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall beschränkt (z.B. überweist Käufer K den Kaufpreis i.H.v. 100 € aufgrund eines „Zahlendrehers“ nicht auf das Bankkonto des Verkäufers V, sondern eines fremden Dritten D), d.h. soweit die betreffende Rechtsfrage für dessen Entscheidung erheblich ist (z.B. ob K gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der 100 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat. Ob es sich darüber hinaus beispielsweise auch bei der Befreiung von einer Verbindlichkeit um „etwas“ i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, ist eine Frage, auf deren Beantwortung es zur Lösung des konkreten Falls – Fehlüberweisung der 100 € durch K an D – nicht ankommt und im zugehörigen Gutachten daher auch nicht anzusprechen istSchwacke, Methodik, S. 80; Vogel, Methodik, S. 16. Vgl. auch Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 212.). Aber Achtung: Trotz dieser ausschnitthaften sog. Fallbezogenheit der Auslegung (keine lehrbuchhaften bzw. kommentarmäßigen Ausführungen) muss diese stets allgemeingültig bleiben (Formulierungsbeispiel: „,Etwas‘ i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Vermögensvorteil. Ein solcher liegt jedenfalls bei einem positiven Vermögenszuwachs vor“).Zum Ganzen siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 25 ff.; 223 f. Auch die bloße Aufzählung von Anwendungsfällen (sog. Kasuistik) definiert einen Begriff nicht.Vogel, Methodik, S. 7, 112. Vgl. auch Rn. 122.

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Beispiel

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B ist berechtigter Besitzer einer Baumaschine, an deren Nutzung er infolge einer zweitägigen Blockade durch den Demonstranten D gehindert wurde. Hat B gegen D einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzung aus § 823 Abs. 1 BGB?

Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch des B gegen D auf Nutzungsersatz wegen Blockade der Baumaschine kommt ersichtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines „sonstigen Rechts“ in Betracht. Dieser Begriff ist allgemein zu definieren (also nicht nur in Bezug auf B und auch keine bloße Aufzählung wie: „,sonstige Rechte‘ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sind beschränkte dingliche Rechte, Anwartschaftsrechte, Immaterialgüterrechte etc.“) – allerdings nur insoweit, als dies zur Beantwortung der konkreten Fallfrage nötig ist (hier also bzgl. des berechtigten Besitzes an einer Sache; ob § 823 Abs. 1 BGB darüber hinaus etwa auch den unrechtmäßigen Besitzer schützt, ist im vorliegenden Fall irrelevant und daher nicht zu thematisieren). Die zu beantwortende Auslegungsfrage lautet somit: „Schützt § 823 Abs. 1 BGB mit dem Begriff ,sonstiges Recht‘ den berechtigten Besitz an einer Sache?“

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