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Juristische Methodenlehre - Rechtsanwendung

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Juristische Methodenlehre

Rechtsanwendung

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D. Rechtsanwendung

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Ist die von ihrer Rechtsfolgenseite her im konkreten Fall scheinbar „passende“ Vorschrift nach dem Vorstehenden wirksam und anwendbar, so ist nunmehr zu prüfen, ob diese auch tatsächlich einschlägig ist, d.h. der gegebene Sachverhalt wirklich von ihrem Tatbestand erfasst wird.

Vgl. Wank, Auslegung, S. 5 f. Zu den Folgen, wenn im konkreten Fall kein Rechtssatz einschlägig ist, siehe Rn. 228 ff. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Anwendung des Rechts auf einen Fall (RechtsanwendungZur insoweit uneinheitlichen Terminologie („Rechtsfindung“, „Rechtserkenntnis“, „Rechtsgewinnung“) siehe die Nachweise bei Vogel, Methodik, S. 95, der selbst neutral vom „Umgang mit dem Recht“ spricht.) ist Kernstück der juristischen Tätigkeit und vollzieht sich im Wesentlichen in zwei Schritten:Vgl. Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (296); Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 163 f., 167. Zum Folgenden vgl. Muthorst, Grundlagen, § 6 Rn. 9, 12. „Das gedankliche Verfahren, durch das konkrete Rechtsfolgen aus der abstrakten Norm hergeleitet werden, ist die Subsumtion“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 12 (Hervorhebung d.d. Verf.).

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1.

Welche Tatbestandsmerkmale (Rn. 80) müssen nach der betreffenden Rechtsnorm erfüllt sein, damit die in dieser enthaltene Rechtsfolge (Rn. 81) zur Anwendung gelangt und was genau bedeutet jedes einzelne dieser jeweils abstrakt-generell formulierten Merkmale (Gesetzesauslegung)?

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2.

Wird der konkret-individuelle Sachverhalt vom Tatbestand der auf diese Weise zu interpretierenden Rechtsnorm erfasst, d.h. fällt Ersterer unter Letzteren (sog. Subsumtion

Von lat. „sub“ (= „unter“) und „sumere“ (= „nehmen“).)?

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Beispiel

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Bevor Z im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2) dem A dessen Portemonnaie gewaltsam entriss, hatte Z einen der Bleistiftstriche, mit denen Kellner K die Anzahl der von Z bestellten Cocktails auf einem Pappdeckel vermerkt hatte, ausradiert, um später weniger zahlen zu müssen. Hat sich Z hierdurch wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht?

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Zusammenfassung

 

Maßstab für die Beantwortung juristischer Fragestellungen ist das „Recht“, welches in der bundesdeutschen Rechtsordnung überwiegend aus dem geschriebenen Gesetzesrecht besteht. Dieses wiederum lässt sich unterteilen in Gesetze im formellen Sinn (Parlamentsgesetze) und Gesetze im materiellen Sinn (von einem Hoheitsträger erlassene abstrakt-generelle Regelungen). Darüber hinaus existieren mit dem Völkerrecht und v.a. dem primären (z.B. AEUV, EUV) sowie sekundären EU-Recht (z.B. Verordnungen, Richtlinien) weitere Rechtsquellen. Die Bedeutung des Gewohnheitsrechts ist demgegenüber gering.

 

Die vorgenannten Rechtsquellen stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander (siehe das Schaubild in Rn. 49). Widerspricht eine hiernach rangniedere Rechtsnorm einer ranghöheren, so ist Erstere nach dem lex superior-Grundsatz nichtig (Geltungsvorrang) bzw. bei Verstoß einer Vorschrift des nationalen Rechts gegen das EU-Recht unanwendbar (Anwendungsvorrang). Verletzt ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinn das Grundgesetz, so ist die Nichtigerklärung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG). Konkurrieren zwei Rechtsnormen derselben Hierarchiestufe miteinander, so verdrängt die spezielle Vorschrift die allgemeine (lex specialis-Grundsatz) und die die jüngere die ältere (lex posterior-Grundsatz).

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