Juristische Methodenlehre

Wirksamkeit und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm

C. Wirksamkeit und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm

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Da der Rechtsanwender nicht nach der Antwort nur eines Rechtssatzes, sondern der gesamten Rechtsordnung, auf den konkreten Fall fragt, führt die Suche nach der in diesem einschlägigen Rechtsnorm nicht selten zu dem Ergebnis, dass mehrere Vorschriften i.d.S. auf diesen zu „passen“ scheinen, dass deren sich ganz oder teilweise deckenden Tatbestände ihrem Wortlaut nach auf den jeweiligen Sachverhalt zutreffen (z.B. existieren mehrere Anspruchsgrundlagen für den einen geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch, verwirklicht eine Tat gleichzeitig mehrere Straftatbestände, greift eine staatliche Maßnahme zugleich in mehrere Grundrechte ein).

Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 239; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 87; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 277; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 90, 113 m.w.N. („Anspruchskonkurrenz“ bzw. „‚Gesetz‘ als ‚Gefüge von Rechtsnormen‘“, Hervorhebungen d.d. Verf.); Schwacke, Methodik, S. 17 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 30. Dies bereitet insoweit keine Probleme, als die unterschiedlichen Normen genau die gleiche Rechtsfolge anordnen, welche dann durch Anwendung mehrerer Rechtsnormen mehrfach begründet werden kann, sog. „kumulative NormenkonkurrenzZippelius, Methodenlehre, S. 30. Zur „verdrängenden“ bzw. „konsumtiven Normenkonkurrenz“ siehe Rn. 63., „Idealkonkurrenz“So Wank, Auslegung, S. 102 zu § 52 Abs. 1 StGB: „Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt“, sog. Tateinheit. bzw. „Parallelität“Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 271..Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 87; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 90 f. m.w.N. u.a. auf Kipp, in: FS v. Maritz, 1911, S. 211 ff. betreffend die sog. „Doppelwirkung im Recht“; Zippelius, Methodenlehre, S. 30 f.

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Beispiel

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Sofern die jeweiligen Voraussetzungen der nachfolgend genannten Vorschriften erfüllt sein sollten, gründet im „Restaurant-Fall“ (Rn. 2) der Schadensersatzanspruch des I gegen A auf einmalige (!) Zahlung von 500 € nicht nur auf § 823 Abs. 1 BGB, sondern ferner auch auf § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.

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Ebenfalls nebeneinander (parallel) anwendbar auf denselben Sachverhalt sind mehrere Rechtssätze insofern, als ihre Rechtsfolgen zwar unterschiedlich, aber miteinander vereinbar sind (z.B. Schadensersatzpflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB und Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB).

Schwacke, Methodik, S. 18; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 271; Zippelius, Methodenlehre, S. 31. Siehe auch Rn. 66.

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Stehen die Rechtsfolgen der – ranggleichen oder -verschiedenen (Rn. 36 ff.) – Vorschriften, die zur Lösung der jeweiligen Fallfrage in Betracht kommen, dagegen in Widerspruch zueinander (z.B. hat der Schenker nach § 521 BGB nur „Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ zu vertreten, wohingegen § 823 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzpflicht auch bei einfacher Fahrlässigkeit anordnet), so gebietet es der Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“

Engisch, Einheit der Rechtsordnung, 1935., diesen Konflikt aufzulösen.Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 145 ff., 276 ff.; Schwacke, Methodik, S. 41; Vogel, Methodik, S. 58, 61 m.w.N. Dies geschieht dadurch, dass letztlich nur einer der eben bloß „scheinbaren“ Vielzahl von „passenden“ Rechtssätzen im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 87. Welcher dies ist, richtet sich nach den hierzu entwickelten Regeln, die das Entstehen derartiger Situationen entweder von vornherein vermeiden oder Normwidersprüche zumindest auflösen.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 271. Zu Kollisionslücken siehe Fn. 121 zu Rn. 265. Dies wiederum geschieht dadurch, dass die eine Vorschrift die andere entweder allgemein außer Kraft setzt, d.h. ungültig bzw. unwirksam macht („vernichtet“), oder aber zumindest ihre Anwendbarkeit im konkreten Fall ausschließt (Rn. 50 ff.).Schmalz, Methodenlehre, Rn. 66; Zippelius, Methodenlehre, S. 30. Zu erfolgen hat diese Prüfung, noch bevor auf die Voraussetzungen der aufgefundenen Rechtsnorm näher eingegangen wird („Wirksamkeit vor Anwendbarkeit, Anwendbarkeit vor Anwendung“Schmalz, Methodenlehre, Rn. 185.).Schmalz, Methodenlehre, Rn. 68, 87 f.; Wank, Auslegung, S. 11, 58, 63, 98 unter Hinweis auch auf die a.A. Denn eine augenscheinlich noch so einschlägige Gesetzesbestimmung nützt dem Rechtsanwender nichts, wenn sie sich als unwirksam oder als unanwendbarZur hiervon zu unterscheidenden Unanwendbarkeit einer Norm mangels Erfüllung ihres persönlichen, sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs siehe Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 47 ff. und Rn. 29: „Der Tatbestand ist der Anwendungsbereich der Norm“. Vgl. ferner Schmalz, Methodenlehre, Rn. 77, 86 (fehlende Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Anwendbarkeitsregelungen und Voraussetzungen einer Norm); Vogel, Methodik, S. 74. erweist.Schwacke, Methodik, S. 61.

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Hinweis

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Zur Terminologie: „Von einer Normenkonkurrenz spricht man dann, wenn mehrere [gleichrangige

Schwacke, Methodik, S. 17 f.; Vogel, Methodik, S. 59. Näher zur Normenhierarchie sogleich (Rn. 36 ff.).] Normen ihrem Wortlaut nach auf den gleichen Sachverhalt zutreffen.“Zippelius, Methodenlehre, S. 30 (Hervorhebung d.d. Verf.). Demgegenüber liegt eine Normenkollision vor, wenn die zur Falllösung in Betracht kommenden Normen unterschiedlicher Hierarchiestufen (Rn. 36 ff.) einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen.Schmalz, Methodenlehre, Rn. 72; Schwacke, Methodik, S. 14.

I. Stufenbau der Rechtsordnung

1. Normenhierarchie

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Nach der Lehre vom „Stufenbau der Rechtsordnung“ bezieht jede Rechtsnorm ihre Geltung aus einer höheren, wodurch sich diese bis zur Ebene der jeweiligen Verfassung zurückverfolgen lässt.

Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 307 unter Hinweis auf Merkl, Gesammelte Schriften, Band I/1, 1993, S. 227 und Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Auflage 1960, S. 228 ff. Letzterem zufolge gilt die Verfassung aufgrund einer ungeschriebenen Grundnorm „Unsere Verfassung gilt“, siehe Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 63. Die in dieser kodifizierte Rangordnung der Gesetzgebungskompetenzen führt zu einer Rangordnung der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtssätze, wonach rangniedere Normen inhaltlich keine im Verhältnis zu ranghöheren Normen gegenläufigen Regelungen treffen dürfen. Hierdurch sollen Widersprüche in der rechtlichen Verhaltensordnung vermieden werden.Zum Ganzen siehe Schwacke, Methodik, S. 14 f.; Zippelius, Methodenlehre, S. 3, 30. Zusätzlich zu diesem Geltungs- und Inhaltszusammenhang regelt die Verfassung auch noch das Gesetzgebungsverfahren (auf Bundesebene: Art. 76 ff. GG), sog. Erzeugungszusammenhang, siehe Vogel, Methodik, S. 50. Die sich hieraus ergebende sog. Normenhierarchie bzw. -pyramide ist innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie folgt gegliedert, wobei Gewohnheitsrecht (Rn. 18) auf jeder dieser Ebenen entstehen kann:Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 242 f., 334, 373 ff. m.w.N.; Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 6 ff.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 272 f.; Schwacke, Methodik, S. 11 f., 14 ff.; Vogel, Methodik, S. 50 ff.

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An der Spitze steht das Verfassungsrecht des Bundes, welches weitestgehend im Grundgesetz kodifiziert ist und innerhalb dessen wiederum die von der sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützte „Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [sowie] die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“ an oberster Stelle stehen, da diese hiernach dem Zugriff selbst des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen sind;

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im Rang unter dem Grundgesetz, aber noch über dem einfachen Bundesrecht (Rn. 39), angesiedelt sind die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Rn. 16), welche gem. Art. 25 S. 2 GG den Gesetzen vorgehen;

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die vom Bundesgesetzgeber auf Grundlage der Art. 70 ff. GG erlassen sog. „einfachen“

Im Gegensatz zu verfassungsändernden Gesetzen i.S.v. Art. 79 GG, vgl. Schwacke, Methodik, S. 11. (formellen; Rn. 12) Bundesgesetze müssen inhaltlich mit den Grundrechten (Art. 1 Abs. 3 GG) und grundrechtsgleichen Rechten (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) des Grundgesetzes sowie dessen übrigen Bestimmungen (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 Abs. 1 GG) vereinbar sein, d.h. befinden sich im Rang unter diesem. Auf dieser Ebene sind auch die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge i.S.v. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG (Rn. 16) zu verorten, welche hiernach durch einfaches Bundesgesetz innerstaatliche Geltung erlangen;Gleichwohl zieht BVerfGE 128, 326 (367 f.) die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als „Auslegungshilfe“ auch „für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes“ heran. Näher hierzu siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 7 f. m.w.N. Zum treaty override (Hinwegsetzen einer innerstaatlichen [Steuer-]Vorschrift über eine völkervertragliche Vereinbarung) siehe die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Az. dort: 2 BvL 1/12) durch BFHE 236, 304.

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da Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG einer Ermächtigung in einem formellen

Schmalz, Methodenlehre, Rn. 43. Gesetz bedürfen, gehen Erstere dem Letztgenannten im Rang nach;

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Definition

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Definition: Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen sind von der Exekutive auf Grundlage einer von der Legislative punktuell verliehenen Rechtsetzungsmacht erlassene Rechtsnormen.

Vgl. im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 16 m.w.N.

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auf die Rechtsverordnungen folgen im Rang die im Grundgesetz nicht näher geregelten Satzungen;

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Definition

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Definition: Satzungen

Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts [z.B. Gemeinden] im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie [z.B. Art. 28 Abs. 2 GG] mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden [z.B. Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB].“

BVerfGE 33, 125 (156) m.w.N. (Hervorhebung d. d. Verf.). Ferner siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 352.

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aus Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) ergibt sich, dass sämtliche vorgenannten Bestimmungen des Bundesrechts (z.B. Rechtsverordnungen) allen landesrechtlichen Vorschriften (z.B. jeweilige Landesverfassung) im Rang grundsätzlich vorgehen (siehe aber freilich auch Art. 72 Abs. 3 S. 3, Art. 142 GG). Innerhalb des jeweiligen Landesrechts entspricht die Rangordnung der Rechtsquellen derjenigen auf Bundesebene (Rn. 37 ff.): Auf die betreffende Landesverfassung folgt das einfache (formelle) Landesrecht, dem wiederum landesrechtliche Rechtsverordnungen sowie Satzungen nach Landesrecht nachgeordnet sind.

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Nach der Erklärung Nr. 17 der Schlussakte zum Vertrag von Lissabon

Abl. EU 2007, Nr. C 306, S. 256 m.w.N. sowie der insoweitDemgegenüber siehe EuGH, Rs. 314/85, Slg. 1987, 4199 (Rn. 15) einerseits und BVerfGE 123, 267 (353 f.) andererseits zur Frage, ob EU-Sekundärrecht am Maßstab des nationalen Rechts gemessen werden darf. Näher hierzu siehe Wienbracke, DVP 2013, S. 315. einhelligen Rechtsprechung sowohl des EuGHVgl. EuGH, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125 (Rn. 3); Rs. C-285/98, Slg. 2000, I-69. als auch des BundesverfassungsgerichtsVgl. BVerfGE 129, 78 (99 f.). im Rang noch über dem Bundesverfassungsrecht (Grundgesetz) – und damit der nationalen Rechtsordnung insgesamt (Rn. 37) – steht das gesamte EU-Recht, welches seinerseits in folgende Stufen binnengegliedert ist:

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An der Spitze der EU-Rechtsordnung steht das EU-Primärrecht (Rn. 17) als „Verfassung Europas“

BVerfGE 123, 267 (349). ;

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im Rang darunter befinden sich die von der EU abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, welche mit den „Verträgen“, d.h. dem primärrechtlichen EUV und AEUV (Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV, Art. 1 Abs. 2 S. 2 AEUV), vereinbar sein müssen, siehe Art. 218 Abs. 11 AEUV;

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da die EU-Organe (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) beim Erlass von EU-Sekundärrecht (Rn. 17) gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV an die von der EU geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden sind, ist Ersteres gegenüber Letzteren nachranging.

Teile des nachfolgenden Schaubilds sind dem Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 129 m.w.N. entnommen. Nach Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 48 bestehe Modifikationsbedarf an einem derartigen Modell.

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2. Kollisionsregeln

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Widerspricht eine rangniedere Rechtsnorm auch nach dem insofern zunächst durchzuführenden Versuch der sog. „rangkonformen Auslegung“

Wank, Auslegung, S. 57. (Rn. 170) gleichwohl einer – ihrerseits wirksamen – ranghöheren Vorschrift (des innerstaatlichen Rechts), so hat diese Normenkollision nach dem Grundsatz „lex superior derogat legi inferiori“ (lat. = „die höherrangige Norm verdrängt die niederrangige Norm“) i.d.R. zur Folge, dass die rangniedere Rechtsvorschrift nichtig, d.h. unwirksam (ungültig) ist.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 380 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 13 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 3, 32. Zur a.A. (bloße Vernichtbarkeit) siehe Vogel, Methodik, S. 53 f. m.w.N. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55. Als allgemeine Rechtsregel ist dieser sog. Geltungsvorrang der ranghöheren vor der rangniederen Vorschrift auch dann zu befolgen, wenn er im betreffenden Gesetz nicht ausdrücklich positiviert ist (so aber z.B. in Art. 31 GG).Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 585. Siehe auch Rn. 44.

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Hinweis

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Soweit zwei Vorschriften des nationalen Rechts zueinander in Widerspruch stehen, hat das Wort „derogat“ im Rahmen des lex superior-Grundsatzes die Bedeutung „vernichtet“. Kollidiert dagegen eine Vorschrift des deutschen Rechts mit dem EU-Recht, so ist die Derogationswirkung i.d.S. schwächer ausgeprägt, als dass sie lediglich den Anwendungsvorrang des Europarechts gegenüber dem widersprechenden nationalen Recht bezeichnet (Rn. 57 ff.). In Fortführung des von Schwacke bemühten Vergleichs, dass eine nach dem Anwendungsvorrang lediglich „verdrängte“ Rechtsnorm auf die „Reservebank“ muss und beim Ausfall der sie verdrängenden Vorschrift wieder zum Einsatz kommt,

Vgl. Schwacke, Methodik, S. 15 ff., 19. hat das Eingreifen des Geltungsvorrangs zur Konsequenz, dass die hiervon betroffene Vorschrift auf Dauer für sämtliche Spiele ausfällt. Zur Frage, wer der „Schiedsrichter“ ist, der hierüber entscheidet, siehe Rn. 54 f.

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Betrifft der Widerspruch zum höherrangigen Recht nur einen Teil der niederrangigen Vorschrift, so ist grundsätzlich nur dieser Normteil nichtig, nicht aber die gesamte Rechtsnorm.

Vgl. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 69; Schwacke, Methodik, S. 15. Diese sog. Teilnichtigkeit kann jedoch dann zur Nichtigkeit der gesamten Vorschrift und darüber hinaus sogar des gesamten Gesetzes, dem die betreffende Rechtsnorm angehört, führen (Gesamtnichtigkeit), wenn die übrigen – für sich betrachtet mit höherem Recht vereinbaren – Bestimmungen entweder keine selbstständige Bedeutung haben oder aber die nichtige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, „die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann“ (vgl. § 139 BGB, § 44 Abs. 4 VwVfG).BVerfGE 65, 325 (358).

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Hinweis

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Von der Frage, ob eine Rechtsnorm wirksam (gültig/nicht nichtig) oder unwirksam (ungültig/nichtig) ist, ist das Begriffspaar „rechtmäßig/rechtswidrig“ zu unterscheiden, das sich auf die (Un-)Vereinbarkeit einer einzelnen Maßnahme (z.B. Verwaltungsakt) mit dem geltenden Recht bezieht.

Schwacke, Methodik, S. 15.

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Handelt es sich bei der einer höherrangigen innerstaatlichen Regelung (Bundes-/Landesverfassung) widersprechenden niederrangigen Vorschrift allerdings um ein nachkonstitutionelles (vgl. Art. 123 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 GG) formelles Bundes- oder Landesgesetz (Rn. 12), so ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit – sowie die damit i.d.R.

Mitunter beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht allerdings darauf, verfassungswidrige Gesetze lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, vgl. § 31 Abs. 2 S. 2, 3, § 79 Abs. 1 BVerfGG und siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 669 m.w.N. verbundene Nichtigkeitserklärung (siehe z.B. § 95 Abs. 3 S. 1, 2 BVerfGG) – gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundes- bzw. Landesverfassungsgericht vorbehalten, sog. Verwerfungsmonopol.BVerfGE 52, 1 (16); 70, 126 (129), jeweils m.w.N. Bis zu einer solchen allgemeinverbindlichen Feststellung (siehe z.B. § 31 Abs. 2 BVerfGG) müssen die unter der Herrschaft des Grundgesetzes erlassenen Parlamentsgesetze daher befolgt werden.BVerfGE 97, 117 (122) m.w.N.; Wank, Auslegung, S. 59.

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Rechtsverordnungen und Satzungen werden als Gesetze nur im materiellen, nicht aber auch im formellen Sinn (Rn. 12, 14, 40 ff.), von Art. 100 Abs. 1 GG hingegen nicht erfasst, weshalb die Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h. ihrer Gültigkeit, von jedem Fachgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist, vgl. auch § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.

Vgl. BVerfGE 1, 184 (201); BVerfG, NVwZ 2002, S. 1496 (1497) m.w.N. Gelangt dieses hierbei zu der Auffassung, dass die betreffende Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, so ist diese Entscheidung allerdings nur in den Fällen der sog. abstrakten Normenkontrolle allgemein verbindlich, siehe § 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 VwGO. Im Übrigen, d.h. sofern es sich bei der Gültigkeit des jeweiligen Gesetzes im nur-materiellen Sinn lediglich um eine Vorfrage zu der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer auf ein solches Gesetz gestützten anderen staatlichen Maßnahme handelt (z.B. Verwaltungsakt), ist die Frage nach der Gültigkeit der Rechtsverordnung bzw. Satzung selbst nicht Streitgegenstand, sog. inzidente Normenkontrolle. Hält das Gericht in einem derartigen Fall die jeweilige Vorschrift wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für ungültig, so wirkt diese Feststellung daher lediglich zwischen den Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits, d.h. „inter partes“ (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) – und gerade nicht „erga omnes“ (lat. = „zwischen allen“).Zum Ganzen siehe Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 8. Auflage 2011, § 25 Rn. 15. Andere Gerichte können die Gültigkeit derselben Rechtsnorm in anderen Verfahren mithin durchaus abweichend beurteilen.Wernsmann, in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 16 Rn. 22, der insoweit allerdings von „außer Anwendung“ lassen spricht.

56

Beispiel

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Im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2) hält sich A nicht an das Gesetz und gestattet seinen Gästen weiterhin das Rauchen. Daraufhin ergeht ein Bußgeldbescheid gegenüber A, den dieser vor dem zuständigen Gericht mit der Begründung angreift, dass das Gesetz, auf dessen Grundlage der Bescheid erlassen wurde, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Das Gericht teilt die Auffassung des A.

Handelt es sich bei dem Gesetz um

ein Parlamentsgesetz, muss das Gericht das Verfahren aussetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, ob das Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nachdem das Bundesverfassungsgericht hierüber verbindlich entschieden hat, setzt das Gericht das Verfahren fort. In diesem hat A nur dann Erfolg, wenn das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zuvor für nichtig erklärt haben sollte;

eine Rechtsverordnung und hält das Gericht diese wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für (verfassungs-)rechtswidrig, so ist sie nichtig. In diesem Fall fehlt es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bußgeldbescheids. A hat ohne Weiteres Erfolg.

57

Abweichend vom Vorstehenden hat die Unvereinbarkeit einer Vorschrift des deutschen Rechts mit dem diesem gegenüber höherrangigen EU-Recht dagegen nicht zur Konsequenz, dass Ersteres nichtig wäre (kein Geltungsvorrang des EU-Rechts).

Vgl. EuGH, verb. Rs. C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307 (Rn. 21); BVerfGE 123, 267 (398) m.w.N. Siehe auch Rn. 51. Vielmehr lässt auch in einer solchen Situation der Vorrang des EU-Rechts vor dem innerstaatlichen Recht der EU-Mitgliedstaaten dieses in seinem Geltungsanspruch unberührt und führt, falls eine europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist (Rn. 170), „nur“ dazu, dass Letzteres auf den konkreten Fall insoweit nicht anwendbar ist, als es die entsprechende unionsrechtliche Regelung verlangt, sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts (siehe auch das Beispiel in Rn. 171).Vgl. EuGH, Rs. 157/86, Slg. 1988, 673; Rs. 106/77, Slg. 1978, 629 (Rn. 17/18); BVerfGE 123, 267 (398) m.w.N., wo der Anwendungsvorrang als „im Alltag der Rechtsanwendung eher theoretische, weil in den Rechtswirkungen häufig nicht zu praktischen Unterschieden führende Konstruktion“ bezeichnet wird. Zu den aus deutscher Sicht bestehenden Grenzen dieses Vorrangs siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 382 ff. m.w.N. unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 GG. Im Übrigen, d.h. außerhalb der vom EU-Recht erfassten Fallgestaltungen (so z.B. regelmäßig in Bezug auf Drittstaatsangehörige; „Nicht-Kollisionsfälle“Schmalz, Methodenlehre, Rn. 67.), ist das ungeachtet seiner Unionsrechtswidrigkeit fortgeltende nationale Recht dagegen weiterhin anwendbar.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 380 m.w.N.; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 91 m.w.N. Entsprechendes gilt, wenn die betreffende EU-Norm später wieder aufgehoben wird, siehe Schwacke, Methodik, S. 17.

58

Hinweis

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Bildlich gesprochen verhindert das EU-Recht die Anwendung einer ihm widersprechenden nationalen Vorschrift dadurch, dass es sich im konkreten Fall vor diese schiebt. Derart verdeckt ist der Rechtsanwender daran gehindert, auf sie zur Lösung der jeweiligen Fragestellung zuzugreifen (Behandlung des Symptoms „Normwiderspruch“). Demgegenüber führt eine Normenkollision innerhalb der deutschen Rechtsordnung i.d.R. dazu, dass die unterrangige Rechtsnorm, die im Widerspruch zu einer höherrangigen steht, vernichtet wird und somit auf gar keinen Sachverhalt mehr Anwendung findet (Beseitigung der Ursache des Normwiderspruchs; Rn. 50).

59

Beispiel

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Im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2) erwägt A, den – äußerst preisgünstig tätigen – niederländischen Staatsangehörigen N mit Sitz in Venlo (NL) damit zu beauftragen, das Dach der in Düsseldorf gelegenen Gaststätte zu erneuern. Allerdings hat A rechtliche Bedenken, das Angebot des N anzunehmen. Denn zwar führt dieser in den Niederlanden zulässigerweise Dachdeckerarbeiten aus, ist aber in Deutschland nicht in die Handwerksrolle eingetragen, weil er die hierfür nach § 7 Abs. 1a HwO notwendige, mit hohem Aufwand verbundene Meisterprüfung nicht absolviert hat. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HwO ist „der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe“, zu dem u.a. das des Dachdeckers gehört (§ 1 Abs. 2 S. 1 HwO i.V.m. Anlage A Nr. 4), jedoch gerade „nur den in der Handwerksrolle eingetragenen […] Personen […] gestattet.“ Sind die Zweifel des A berechtigt, wenn Art. 56 Abs. 1 AEUV „die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind“, verbietet? Auf EU-Sekundärrecht ist ebenso wenig einzugehen wie auf die nationalen Vorschriften zur Ausnahmebewilligung für EU-Ausländer.

Die Bedenken des A sind nicht berechtigt, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheit des Art. 56 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn ein Unternehmen, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, zur Eintragung in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats verpflichtet ist. Stehen die o.g. Vorschriften des (niederrangigen) deutschen Rechts danach also in Widerspruch zum (höherrangigen) EU-Recht, so sind Erstere im konkreten Fall (hier: in Bezug auf N) unanwendbar. Da dieser Anwendungsvorrang allerdings nicht auch zur Ungültigkeit des entgegenstehenden nationalen Rechts führt, ist dieses auf Sachverhalte, die von der betreffenden europarechtlichen Rechtsnorm nicht erfasst werden, weiterhin anwendbar. Daher sind dann, wenn ein im Inland ansässiger Deutscher dort das Dachdeckergewerbe ausüben möchte, die o.g. Vorschriften der HwO zum sog. Meisterzwang weiterhin anwendbar. Im Gegensatz zu dem in Venlo ansässigen Niederländer N vermögen sich nämlich deutsche Staatsangehörige mit Sitz im Inland von vornherein nicht mit Erfolg auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 AEUV zu berufen, die nur grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfasst („innerhalb der Union“). Die sich hieraus ergebende Schlechterstellung der eigenen Staatsangehörigen im Verhältnis zu solchen anderer EU-Mitgliedstaaten (sog. umgekehrte bzw. [Inländer-]Diskriminierung) ist nicht anhand des EU-Rechts, sondern am Maßstab des nationalen (Verfassungs-)Rechts zu messen, v.a. an Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.

Hierzu siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 536 m.w.N.
 

60

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung kann die Normenhierarchie in zweifacher Hinsicht Bedeutung erlangen:

1.

Bei der Frage, ob die niederrangige Vorschrift wegen Verstoßes gegen eine höherrangige unwirksam bzw. – bei Kollision des nationalen Rechts mit dem EU-Recht – unanwendbar ist (Rn. 50 ff.).

2.

Bei der „rangkonformen Auslegung“ der (wirksamen) niederrangigen Vorschrift (Rn. 170).

Vgl. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 85; Schwacke, Methodik, S. 118; Wank, Auslegung, S. 57 f., 63, 98.

61

Steht die zur Lösung der jeweiligen Fallfrage aufgefundene niederrangige Rechtsnorm mit dem höherrangigen Recht in Einklang, d.h. ist sie gültig (wirksam) und verstößt sie auch nicht gegen das EU-Recht, so vollzieht sich die praktische Rechtsanwendung allein anhand dieser rangniederen Vorschrift.

Vogel, Methodik, S. 54 f. Ein Rückgriff auf eine höherrangige Rechtsnorm – etwa, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der rangniederen Vorschrift im konkreten Fall nicht erfüllt sind – ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.Vgl. BVerwGE 106, 228 (235 f.). Das höherrangige, typischerweise von einem sehr hohen Abstraktionsgrad gekennzeichnete Recht spielt demnach also nur als Prüfungsmaßstab und als Auslegungsdirektive für die ihm untergeordneten, vergleichsweise detaillierter formulierten Rechtssätze eine Rolle (vgl. Rn. 166 ff.), wird aber durch diese im Hinblick auf die konkrete Falllösung gesperrt.Vgl. Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 44; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 83, der auch insoweit, d.h. rangübergreifend, ausdrücklich den Spezialitätsgrundsatz (Rn. 64 ff.) bemüht; Schwacke, Methodik, S. 164. „Bei der Anwendung von Gesetzen ist also – bezogen auf die Normenpyramide –, von unten (,konkretere Norm‘) nach oben‚ (abstraktere Norm) vorzugehen“, sog. „Anwendungsvorrang der (wirksamen […]) rangniederen vor der ranghöheren Rechtsnorm.“Siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 136 m.w.N.

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Beispiel

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Sollte es im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2, 59) zwischen A und N zu einem Rechtsstreit bzgl. der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag kommen, so gelangen insoweit die §§ 631 ff. BGB zur Anwendung, nicht dagegen etwa Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit). Bedeutung kommt Art. 2 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang allein dahingehend zu, dass die insofern nachrangigen §§ 631 ff. BGB keine Regelungen treffen dürfen, die inhaltlich in Widerspruch zu den aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden Vorgaben stehen bzw. die §§ 631 ff. BGB im Lichte dieser Verfassungsbestimmung zu interpretieren sind.

II. Konkurrenzregeln

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Zur Auflösung von Konkurrenzen zwischen Vorschriften, die sich auf derselben Stufe der Normenpyramide befinden, existieren die beiden nachfolgenden Regeln, die als allgemeine Rechtsgrundsätze jeweils auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (so aber z.B. § 8 Abs. 1 Hs. 2 PolG NRW

§ 8 Abs. 1 PolG NRW lautet: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln“ (Hervorhebungen d.d. Verf.). bzw. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) gelten.Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 585. Soweit eine dieser zwei Regeln eingreift, liegt ein Fall der „verdrängenden“ bzw. „konsumtiven Normenkonkurrenz“ vor.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 18; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 771. Zur „kumulativen Normenkonkurrenz“ siehe Rn. 31. Zur auch insoweit vorrangigen „widerspruchsvermeidendenAuslegung siehe Rn 173 ff. und Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 88, 93.

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Die spezielle Rechtsnorm verdrängt die allgemeine Rechtsnorm („lex specialis derogat legi generali“).

Siehe die Nachweise bei Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 240. Das Spezialitätsprinzip „gilt ohne Ausnahme“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 78. Eng verwandt mit diesem ist zum einen die Subsidiarität, wonach eine Norm (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG) nur dann (hilfsweise) als sog. Auffangtatbestand angewendet werden soll, wenn eine spezielle Vorschrift (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG) nicht eingreift, siehe Schwacke, Methodik, S. 20. Zum anderen geht es bei der im Strafrecht relevanten Konsumtion darum, ob eine Norm (z.B. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB), die bei der Verwirklichung einer anderen Norm (z.B. Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) „typischerweise“ ebenfalls verwirklicht wird, im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 771b. Zur mitbestraften Vor-/Nachtat siehe Wank, Auslegung, S. 101 f. Hintergrund dessen ist die Überlegung, dass die speziellere Rechtsnorm eine sachnähere und damit -gerechtere Regelung des betreffenden Lebenssachverhalts trifft als die allgemeine, welche darüber hinaus noch weitere Konstellationen abdecken muss.Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50. Deshalb darf Erstere vom Rechtsanwender nicht durch Rückgriff auf Letztere gegenstandslos gemacht bzw. ihr Zweck vereitelt werden.Vogel, Methodik, S. 63 f. I.d.S. spezieller ist eine Vorschrift gegenüber einer anderen dann, wenn

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Erstere zusätzlich zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen (z.B. t1 + t2 + t3) der Letzteren mindestens noch eine weitere – eben „spezielle“ – tatbestandliche Voraussetzung enthält (z.B. t4),

Schwacke, Methodik, S. 19; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 92 m.w.N. d.h. sich beide zueinander verhalten wie zwei Kreise, „von denen der eine vollständig innerhalb des anderen liegt“Wank, Auslegung, S. 100. Dort und bei Zippelius, Methodenlehre, S. 31 auch zum nachfolgenden Schaubild. Mitunter wird Spezialität bereits dann bejaht, wenn allein diese Voraussetzungen vorliegen, siehe etwa Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 241., und
 

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die Rechtsfolgen der beiden zueinander im Konkurrenzverhältnis stehenden Vorschriften sich gegenseitig ausschließen, sog. logische Spezialität.

Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50; Zippelius, Methodenlehre, S. 31 f. Ein solcher Widerspruch kann auch darin bestehen, dass „eine Norm für bestimmte Fälle eine Rechtsfolge nicht vorsieht (negative Normierung)“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 82 (Hervorhebungen d.d. Verf.) und Rn. 184, 228, 254. Andernfalls, d.h. soweit ihre Rechtsfolgen miteinander verträglich sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Rechtsfolgen der auf Seite des Tatbestands spezielleren Rechtsnorm (z.B. Art. 8 Abs. 1 GG: Schutz nur von friedlichen Versammlungen ohne Waffen) i.S.e. abschließenden Regelung an die Stelle der Rechtsfolgen der hiernach allgemeineren Vorschrift treten sollen (dann z.B. überhaupt kein grundrechtlicher Schutz von unfriedlichen Versammlungen bzw. solchen mit Waffen, auch nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG; str.) oder aber diese modifizieren bzw. bloß ergänzen.Vgl. Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 20 f. m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88; Vogel, Methodik, S. 63.

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Beispiel

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Wird Z im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2) wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB angeklagt und befindet das Gericht ihn hiernach für schuldig, so ist er daneben nicht auch noch wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Denn weil § 249 Abs. 1 StGB unter Einschluss sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 242 Abs. 1 StGB („Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) noch weitere Voraussetzungen beinhaltet („mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“), handelt es sich bei § 249 Abs. 1 StGB (Bestrafung „mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“) im Verhältnis zu § 242 Abs. 1 StGB (Bestrafung „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“) um die speziellere Vorschrift. Folglich wird die allgemeine Vorschrift des § 242 Abs. 1 StGB nach dem lex specialis-Grundsatz durch die speziellere Vorschrift des § 249 Abs. 1 StGB verdrängt. Entsprechendes gilt ebenfalls im Hinblick auf den Nötigungstatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.

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Im Ergebnis ebenso zu entscheiden sein kann das Konkurrenzverhältnis auch dann, wenn sich die Tatbestände der im konkreten Fall in Betracht kommenden Rechtssätze „zueinander wie zwei sich überschneidende Kreise verhalten.“

Zippelius, Methodenlehre, S. 32 (Hervorhebungen d.d. Verf.). Schließlich kann die Auslegung auch dazu führen, dass eine Vorschrift eine andere selbst dann im Wege der Spezialität verdrängt, wenn beide Tatbestände an unterschiedliche Merkmale anknüpfen, sog. „inhaltliche Spezialität“ (so z.B. die Sachmängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB im Verhältnis zum Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB).Vogel, Methodik, S. 65 f.; Wank, Auslegung, S. 100 f.

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Soweit danach in Bezug auf zwei Rechtssätze ein Spezialitätsverhältnis zu bejahen ist, hat dies zur Folge, dass die spezielle Vorschrift die Anwendbarkeit der allgemeinen im konkreten Fall ausschließt, sog. Anwendungsvorrang der spezielleren vor der allgemeinen Rechtsnorm;

Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.

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Expertentipp

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„Aufhänger“ für die Prüfung des lex specialis-Grundsatzes in der Fallbearbeitung ist die Frage, ob die allgemeine Vorschrift anwendbar ist. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn sie durch eine speziellere Regelung verdrängt wird, welche mithin zuerst zu prüfen ist.

Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 21; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 85 f., 188. Speziell zum Öffentlichen Recht vgl. die von Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 272 vorgeschlagene Prüfungsreihenfolge: „a) spezialgesetzliche Ermächtigung? b) spezielle polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage (polizeiliche Standardmaßnahme)? c) ordnungsbehördliche Verordnung resp. Polizeiverordnung? d) Generalklausel?“.

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die spätere (jüngere) Rechtsnorm verdrängt

Nach h.M. besteht die Verdrängungswirkung darin, dass das jüngere Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens das ihm widersprechende ältere Recht aufhebt, d.h. unwirksam macht (Geltungsvorrang), siehe Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 73 f.; Schwacke, Methodik, S. 16; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 94; Vogel, Methodik, S. 62; Zippelius, Methodenlehre, S. 33 und vgl. BVerwGE 85, 289 (292); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 19. Nach a.A. (Wank, Auslegung, S. 99) sei das ältere Gesetz in Anbetracht des neuen Gesetzes lediglich nicht mehr anwendbar. Auch Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG statuiert lediglich einen Anwendungsvorrang, siehe BT-Drucks. 16/813, S. 11. die frühere (ältere) Rechtsnorm („lex posterior derogat legi priori“).Siehe die Nachweise bei Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 240. Zur Auflösung der Konkurrenzsituation im Fall des zeitgleichen Inkrafttretens der sich widersprechenden ranggleichen Normen siehe Schwacke, Methodik, S. 16 f. Begründet wird dies mit dem mutmaßlichen Willen des Normgebers: Dieser habe durch den Erlass einer neuen Vorschrift zugleich zum Ausdruck gebracht, dass alle entgegenstehenden alten Rechtsnormen derselben Rangstufe ihre rechtliche Verbindlichkeit verlieren.Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 772; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 73; Schwacke, Methodik, S. 16 mit dem weiteren Hinweis, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob das jüngere Recht dem älteren wirklich widerspricht. Ein Rückgriff auf diesen ungeschriebenen „gewohnheitsrechtlich anerkannte[n] Rechtssatz“BVerwGE 85, 289 (292). kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber die Konkurrenzfrage ausdrücklich geregelt hat (formelle Derogation), etwa indem er die frühere Regelung außer Kraft setzt (z.B. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26.1.2010: „Es werden aufgehoben […] das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO)“) oder deren Fortgeltung anordnet (z.B. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB: „Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, [ist] das Bürgerliche Gesetzbuch […] in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden“).Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 19; Vogel, Methodik, S. 62. Als Spezialregelung zu Art. 31 GG ordnet Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG die Geltung des lex posterior-Grundsatzes auf den dort in Bezug genommenen Gebieten „im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht“, d.h. rangübergreifend, explizit an.Vgl. auch Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 94. Für den Bereich des Strafrechts schreibt § 2 Abs. 1 StGB als Konkretisierung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Rückwirkungsverbots ausdrücklich vor, dass „die Strafe und ihre Nebenfolgen […] sich nach dem Gesetz [bestimmen], das zur Zeit der Tat gilt“ – und nicht etwa nach einem, das erst später erlassen wurde.Vgl. Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 95.

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Nach welcher Regel zu verfahren ist, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen von mehr als einem der drei vorgenannten derogat-Grundsätze erfüllt sind, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Zu dieser vgl. Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55; a.E.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 773; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 74 a.E.; Schwerdtfeger/Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 14. Auflage 2012, Rn. 713d a.E. (mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass etwa das höherrangige EU-Recht auch nicht durch eine spätere – niederrangige – nationale Regelung verdrängt wird); Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 96 m.w.N.: „lex posterior generalis non derogat legi priori speciali“ (sofern es sich beim jüngeren Gesetz nicht um eine umfassend angelegte Kodifikation handelt; näher Zippelius, Methodenlehre, S. 33); Vogel, Methodik, S. 62.

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Hinweis

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Der Begriff „Anwendungsvorrang“ wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet:

Zu den Rechtsfolgen des lex posterior-Grundsatzes siehe Fn. 149 zu Rn. 71.

Zum einen kennzeichnet er die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts in Widerspruch zum EU-Recht steht. In einer solchen Konstellation ist die innerstaatliche Vorschrift auf den konkreten Fall nicht anwendbar, sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber diesem widersprechenden nationalen Recht (Rn. 57);

zum anderen bezeichnet er die Sperrwirkung, die das mit dem höherrangigen Recht vereinbare niederrangige Recht diesem gegenüber in Bezug auf die konkrete Rechtsanwendung entfaltet, sog. Anwendungsvorrang der rangniederen vor der ranghöheren Rechtsnorm (Rn. 61 f.);

darüber hinaus wird er dazu verwendet, um den Anwendungsvorrang der spezielleren vor der allgemeinen Vorschrift zu beschreiben (lex specialis derogat legi generali; Rn. 64 ff.).

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