Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Errichtung öffentlich-rechtlicher Organisationsformen durch Gemeinden

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Errichtung öffentlich-rechtlicher Organisationsformen durch Gemeinden

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G. Errichtung öffentlich-rechtlicher Organisationsformen

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Sofern die Gemeinde sich in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen betätigt, sind die speziellen Regelungen der §§ 114 (für Eigenbetriebe) und 114a (für Anstalten des öffentlichen Rechts) GO zu beachten.

 

I. Eigenbetrieb und Eigenbetriebsähnliche Einrichtung

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Für die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen nach § 107 Abs. 1 GO bzw. § 107a GO kommt die Errichtung eines Eigenbetriebes nach § 114 GO in Betracht.

Definition

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Definition: Eigenbetrieb

Es handelt sich beim Eigenbetrieb um eine Organisationsform des öffentlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW und einer Betriebssatzung (§§ 114 Abs. 1, 7 Abs. 1 GO) geführt wird. Der Eigenbetrieb umfasst nur wirtschaftliche Betätigungsformen der Gemeinde (§ 107 Abs. 1 und § 107a GO).

Soll eine nichtwirtschaftliche Einrichtung in analoger Anwendung der Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden spricht man von einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nach § 107 Abs. 2 S. 2 GO.

Beispiel

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Die Stadt S führt den Entsorgungsbetrieb – also eine nichtwirtschaftliche Betätigung (§ 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GO) – als eigenbetriebsähnliche Einrichtung (§ 107 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 114 GO).

Die Wasserversorgung -– also eine wirtschaftliche Betätigung (§ 107 Abs. 1 S. 1 GO) – wird von der Gemeinde G in Form eines Eigenbetriebes nach § 114 GO geführt.

Sowohl der Eigenbetrieb als auch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung sind sowohl gegenüber der Kommune wie auch im allgemeinen Rechtsverkehr rechtlich unselbständig.

Beispiel

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Der Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ beantragt für die Errichtung eines Bürogebäudes eine Baugenehmigung und erhält diese auch von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Da aber Eigenbetriebe keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sind sie im Verwaltungsverfahren nicht beteiligtenfähig und können auch nicht Adressat einer Baugenehmigung sein. Die Baugenehmigung ist daher rechtswidrig und sogar nichtig.

Die Vorteile des Eigenbetriebs sind im Vergleich zur Ämterorganisation vor allem in dessen weitergehender wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu sehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde geführt wird (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 GO) sowie einen eigenen Wirtschaftsplan mit kaufmännischer doppelter Buchführung und einen eigenen Jahresabschluss hat.

In den Eigenbetrieben ist die Betriebsleitung für die Geschäfte der laufenden BetriebsführungVgl. zum Begriff VG Münster Urteil vom 17.8.2015 – 3 K 3629/13 –, juris. und die wirtschaftliche Führung verantwortlich. Der Rat bildet für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss (§ 5 Eigenbetriebsverordnung NRW). Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten des Rates vor und entscheidet selbst in Angelegenheiten, die in der Betriebssatzung auf ihn übertragen worden sind. Der Rat trifft die grundsätzlichen Entscheidungen, die den Eigenbetrieb betreffen und die er nicht in der Betriebssatzung auf den Betriebsausschuss übertragen hat. Der Bürgermeister ist der Dienstvorgesetzte aller Dienstkräfte des Eigenbetriebes. Er besitzt Unterrichtungs- und Weisungsrechte gegenüber der Betriebsleitung. Dem Bürgermeister muss es möglich sein, im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung Weisungen zu erteilen. Durch diese Weisungen dürfen aber keine festgeschriebenen Rechte der Betriebsleitung außer Kraft gesetzt werden. Einzelheiten des Eigenbetriebes werden in der Betriebssatzung geregelt, die der Rat beschließt. 

II. Anstalt des öffentlichen Rechts, § 114a GO

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Unternehmen und Einrichtungen können von der Gemeinde zudem nach § 114a GO in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet werden. Auch hierbei wird Näheres durch eine Rechtsverordnung (Kommunalunternehmensverordnung) und eine Satzung (§ 114a Abs. 2 GO) geregelt.

Im Vergleich zum Eigenbetrieb verfügt die Anstalt des öffentlichen Rechts insbesondere über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch über Rechtsfähigkeit. Sie ist damit als juristische Person des öffentlichen Rechts – anders als der Eigenbetrieb – selbstständig handlungsfähig. Damit verbindet die Anstalt des öffentlichen Rechts bestimmte Vorteile des Eigenbetriebs (hoheitliche Tätigkeit, erleichterte Steuerung durch den Rat) mit denen einer GmbH (selbstständige Handlungsfähigkeit).

Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat einen eigenen Aufbau, eigene Organe und eigenes Vermögen. Eine hoheitliche Aufgabenerledigung ist möglich (z.B. Gebührenerhebung nach dem Kommunalabgabengesetz, Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs usw.). Daher ist die Anstalt des öffentlichen Rechts auch dienstherrenfähig, das heißt, sie hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Nähere Einzelheiten können insbesondere § 114a GO entnommen werden.

Grundsätzlich regelt die Kommune die Rechtsverhältnisse der Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Satzung. Diese muss bestimmte Mindestbestimmungen enthalten.

Beispiel

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Name, Aufgaben, Anzahl der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder usw.).

Gesetzlich vorgegebene Organe sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat bestellt. Er hat die Funktion der geschäftsführenden Leitung der Anstalt und vertritt diese nach außen.

Gemäß § 115 S. 1 Buchstabe h GO sind wesentliche Entscheidungen der Gemeinde über die Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. Errichtung, wesentliche Erweiterung) anzeigepflichtig bei der Aufsichtsbehörde.

 

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