Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Gemeindeorgane - Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Gemeindeorgane - Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

V. Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

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Kreisfreie Städte sind zur Herstellung größerer Bürgernähe in Bezirke eingeteilt. Neben Rat und Bürgermeister sind in kreisfreien Städten auch die Bezirksvertretungen unmittelbar demokratisch legitimiert. Sie werden von den Bürgern des jeweiligen Stadtbezirks im Rahmen der Kommunalwahlen gewählt.

1. Bezirksverfassung

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Kreisfreie Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in drei bis zehn Stadtbezirke einzuteilen (§ 35 Abs. 1 und 3 GO). Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen (§ 36 Abs. 1 S. 1 GO). Zweck der Einteilung in Stadtbezirke und der Wahl einer eigenen Vertretung im Stadtbezirk ist die Herstellung größerer Bürgernähe für Angelegenheiten mit bezirklicher Bedeutung. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil in Nordrhein-Westfalen in den 1970'er Jahren eine sehr intensive kommunale Gebietsreform durchgeführt worden ist, so dass im einwohnerstärksten Bundesland heute nur noch 23 kreisfreie Städte, 30 Kreise, eine Städteregion und 373 kreisangehörige Gemeinden vorzufinden sind. Die kreisfreien Städte sind tendenziell von besonders großer Einwohnerzahl, so dass gerade dort ein Element größerer Bürgernähe von Bedeutung ist. Die konkrete Zahl der Stadtbezirke und die Bezirksabgrenzungen legt der Rat in der Hauptsatzung fest (§ 35 Abs. 4 GO).

Einzelne Stadtbezirke können auch aufgelöst und deren Gebiete anderen Stadtbezirken zugeschlagen werden, sofern dabei den Vorgaben des § 35 Abs. 2 GO Rechnung getragen wird.Vgl. zu einer Klage einer betroffenen Bezirksvertretung gegen den Rat: VG Düsseldorf Urteil vom 23.1.2009, NWVBl 2009, 445. Bei der Einteilung soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden, § 35 Abs. 2 S. 1 GO. Die einzelnen Stadtbezirke sollen eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Fläche und Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, dass sie gleichermaßen bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können, § 35 Abs. 2 S. 2 GO.

2. Bezirksvertretung

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Die Bezirksvertretungen sind eigenständige, unmittelbar demokratisch legitimierte Selbstverwaltungsorgane der kreisfreien Stadt.

Hinweis

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Als solche können sie auch Beteiligte in einem Kommunalverfassungsstreit sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Streit besteht über die Zuständigkeit einer Angelegenheit im Verhältnis zum Oberbürgermeister oder Rat.

Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 36 Abs. 2 S. 1 GO. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Bezirksvorsteher und wird aus der Mitte der Bezirksvertretung gewählt, § 36 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 GO. Hinsichtlich des Verfahrens in der Bezirksvertretung finden die für den Rat geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechende Anwendung (§ 36 Abs. 5 S. 2 GO).

Hinweis

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Bitte wiederholen Sie an dieser Stelle die in Rn. 207 ff. ausgeführte Zuständigkeitsverteilung zwischen Rat, Oberbürgermeister, Ausschüssen und Bezirksvertretungen.

Den Bezirksvertretungen sind verschiedene Entscheidungs- und Anhörungsrechte zugewiesen. Soweit nicht der Rat gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GO ausschließlich zuständig ist, sind die Bezirksvertretungen in allen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, § 37 Abs. 1 S. 1 GO. Maßnahmen mit überbezirklicher Bedeutung können daher nicht von einer Bezirksvertretung entschieden werden. Für die bezirklichen Angelegenheiten besteht dagegen eine Allzuständigkeit.

Expertentipp

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Die im Katalog des § 37 Abs. 1 S. 1 GO genannten Angelegenheiten sind daher nur beispielhafte Konkretisierungen, bei denen für jeden Einzelfall die (im Wesentlichen rein) bezirkliche Bedeutung zu prüfen ist. Liegt eine überbezirkliche Bedeutung vor, so scheidet die Zuständigkeit der Bezirksvertretung bereits aus diesem Grund aus, unabhängig davon, ob ein thematischer Bezug zum Katalog des § 37 Abs. 1 S. 1 GO zu bejahen ist.

Beispiel

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Der Rat der kreisfreien Stadt S beschließt ein neues Bäderkonzept, das die Schließung mehrerer vorhandener Bäder in den Stadtbezirken 1 und 2 und die vollständige Sanierung eines künftigen Zentralbades innerhalb des Stadtbezirkes 3 vorsieht.

Hierbei handelt es sich um eine bezirksübergreifende Angelegenheit von sogar gesamtstädtischer Bedeutung (Gesamtkonzept), so dass die Zuständigkeit der einzelnen Bezirksvertretungen nicht gegeben ist. Der beispielhafte Katalog des § 37 Abs. 1 S. 1 GO – in dem auch die Unterhaltung und Ausstattung von öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbäder aufgeführt ist – findet deshalb infolge der überbezirklichen Bedeutung schon im Ansatz keine Anwendung.

Die Frage der Bezirksbezogenheit kann insbesondere nach der Funktion einer Anlage oder Maßnahme geklärt werden. Auch die finanzielle Bedeutung kann für die Abgrenzung Bedeutung haben.

Beispiel

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Die Funktion der Kanalisation ist nicht bezirks-, sondern netzbezogen auf die Gesamtstadt.

Ein weitgehend unbekanntes Denkmal in einem Bezirk ist bezirksbezogen, während der Kölner Dom aufgrund seiner überörtlichen Bedeutung nicht in die Entscheidungszuständigkeit einer Bezirksvertretung fällt.Eckhardt in Kleerbaum/Palmen, § 37 Erl. II 1.

Wird der Verlust einer defizitär betriebenen Galopprennbahn aus dem Gesamthaushalt der Stadt gedeckt, so ist auch der Betrieb dieser Einrichtung von überbezirklicher Bedeutung.VG Düsseldorf Urteil vom 14.2.1997 – 1 K 833/96 –, NWVBl. 1997, 402.

Der Rat hat gegenüber den Bezirksvertretungen weitgehende Rechte:

Er stellt die Haushaltsmittel zur Verfügung. Allenfalls über die Verwendung sollen die Bezirksvertretungen teilweise allein entscheiden können (§ 37 Abs. 3 S. 1 GO).

Der Rat hat das Letztentscheidungsrecht, wenn der Oberbürgermeister einem Beschluss der Bezirksvertretung widerspricht (§ 37 Abs. 6 S. 4 GO).

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