Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Gemeindeorgane - Ausschüsse

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Gemeindeorgane - Ausschüsse

IV. Ausschüsse

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Gemäß § 57 Abs. 1 GO kann der Rat Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen kommt in der kommunalen Praxis eine hohe Bedeutung zu. Der Rat kann durch die Bildung von Ausschüssen, seine Entscheidungen fachkundig vorbereiten lassen, aber auch Entscheidungen unmittelbar auf Ausschüsse übertragen, sofern er für die Entscheidung nicht selbst ausschließlich zuständig ist (§ 41 Abs. 2 S. 1 GO).

1. Arten

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Man unterscheidet zwischen pflichtigen und freiwilligen Ausschüssen. Grundsätzlich ist der Rat im Rahmen der Organisationshoheit der Gemeinde frei darin, ob er Ausschüsse bildet oder nicht. Nur wenn gesetzliche Vorschriften die Bildung eines Ausschusses vorschreiben, ist dieser als Pflichtausschuss von der Gemeinde einzurichten. Die Bildung von Pflichtausschüssen kann sich aus der Gemeindeordnung oder auch aus spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben.

Zu den Pflichtausschüssen nach der Gemeindeordnung zählen gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 GO der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss.

Ein sondergesetzlicher Pflichtausschuss ist zum Beispiel der Wahlausschuss gemäß § 2 Abs. 1 KWahlG NRW, der bei den Kommunalwahlen verbindlich über die Zulassung der Wahlvorschläge und die Einteilung der Wahlbezirke zu entscheiden hat.

Andere Pflichtausschüsse müssen nur dann gebildet werden, wenn bei der Gemeinde bestimmte Einrichtungen oder Gegebenheiten vorliegen (sog. bedingte Pflichtausschüsse).

Beispiel

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Der Betriebsausschuss, wenn die Gemeinde einen Eigenbetrieb betreibt (§ 114 Abs. 2 S. 2 GO).

Bundesrechtlich vorgegeben ist für Kommunen, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, die Bildung eines Jugendhilfeausschusses, dem nach § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe zusteht. In Fällen der spezialgesetzlichen Zuweisung von Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse muss auch der Rat das gesetzlich eingeräumte Beschlussrecht des Ausschusses beachten und darf es nicht einengen oder gar verdrängen.Nach BVerwG Urteil vom 5.2.2016 – 5 C 12/15 –, juris kann der Rat Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall nur erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird.

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Grundsätzlich sind die Ausschüsse installiert, damit sie die in ihr Sachgebiet fallenden Angelegenheiten beraten und dem Rat eine bestimmte Entscheidung empfehlen. Der Rat selbst bleibt als maßgebliches Organ der Gemeinde nach § 41 Abs. 1 S. 1 GO im Regelfall allein entscheidungsbefugt.

Sofern der Rat im Wege freiwilliger Delegation nach § 41 Abs. 2 S. 1 GO Entscheidungszuständigkeiten auf freiwillige Ausschüsse überträgt (siehe unter Rn. 208), ist darauf zu achten, dass er dadurch nicht in festgelegte Befugnisse der Pflichtausschüsse eingreift.

Beispiel

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Der Rat darf keinen „Koordinierungsausschuss“ bilden, der die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abstimmt, da diese Aufgabe gemäß § 59 Abs. 1 GO zwingend dem pflichtigen Hauptausschuss zugeordnet ist.

Zudem kann der Rat nur dann Entscheidungszuständigkeiten übertragen, wenn er hierfür keine ausschließliche, also unübertragbare Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO besitzt.

Beispiel

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Der Rat kann den abschließenden Satzungsbeschluss eines Bebauungsplanes nicht auf den Planungsausschuss übertragen, weil (nur) dem Rat diese Entscheidung z.B. nach § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe g GO vorbehalten ist.

2. Bildung und Zusammensetzung

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Der Rat beschließt die Bildung von Ausschüssen, deren Zusammensetzung und ihre Befugnisse, § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 S. 1 GO.

Entscheidungsbefugt ist der Rat damit über

die Einrichtung von Ausschüssen,

deren Zusammensetzung (Anzahl der AusschusssitzeNach OVG NRW Urteil vom 24.11.2017 – 15 A 2331/15 –, NVwZ-RR 2018, 819 und VG Münster Urteil vom 8.12.2015 – 1 K 2591/14 – juris steht die gewählte Mitgliederzahl im pflichtgemäßen Organisationsermessen des Rates. Da zu den sachgerechten Kriterien auch die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gehört, muss nicht zwingend jede Fraktion im Ausschuss vertreten sein., Festlegung über die Mitgliedschaft sachkundiger Bürger und über die Bestellung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern),    

die Wahl der Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder und

die Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der eingerichteten Ausschüsse.

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Bevor einzelne Ausschussmitglieder durch Wahlen ermittelt werden können, muss der Rat

Ausschüsse einrichten und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen,

die Zahl der Ausschusssitze festlegen,

bestimmen, ob und gegebenenfalls wie viele sachkundige Bürger (§ 58 Abs. 3 GO) und/oder sachkundige Einwohner (§ 58 Abs. 4 GO) gewählt und

bestimmen, ob stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden sollen.

315

Diese Entscheidungen trifft der Rat auf Basis des § 57 Abs. 1 GO (Einrichtung von Ausschüssen) bzw. § 58 Abs. 1 S. 1 GO (Ausschussstruktur) durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Der Bürgermeister kann über die Einrichtung von Ausschüssen nach § 57 Abs. 1 GO mitstimmen, da er Mitglied des Rates ist und der Rat entscheidungsbefugt ist. Bei den Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 und Abs. 3 GO hat er aber gemäß § 40 Abs. 2 S. 6 GO kein Stimmrecht. Bei den zu treffenden Entscheidungen steht dem Rat grundsätzlich ein pflichtgemäß auszuübendes Organisationsermessen zu. Dieses ist nur wie folgt eingeschränkt:

Bei der Einrichtung von Ausschüssen ist der Rat an die Bildung von Pflichtausschüssen gebunden.

§ 58 Abs. 3 S. 3 GO begrenzt die Zahl der höchstens in einem Ausschuss als vollberechtigte Ausschussmitglieder wählbaren sachkundigen Bürger. Sie darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.

Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner dürfen nicht in den Hauptausschuss gewählt werden (§ 58 Abs. 3 S. 1 GO).

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Spezialgesetzliche Vorschriften können zwingende Vorgaben über die Zusammensetzung von Ausschüssen enthalten.

Beispiel

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So regelt § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass der Rat den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zwei Fünftel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder im Jugendhilfeausschuss einräumen muss. Er kann insoweit nur Personen wählen, die von den Vereinigungen und Verbänden vorgeschlagen sind. § 71 SGB VIII trifft in Bezug auf die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses eine abschließende Regelung, die selbst einer ergänzenden Heranziehung der Vorschriften der GO zur Ausschusszusammensetzung entgegensteht.VG NRW Urteil vom 2.3.2004 – 15 A 4168/02 –, NWVBl. 2004, 433.

Von der in § 58 Abs. 1 S. 1 GO geregelten Zusammensetzung der Ausschüsse (Rahmenentscheidungen) ist gedanklich scharf zu trennen die Frage der namentlichen Besetzung der Ausschüsse in Ausfüllung des gesetzten Rahmens. Zur konkreten Besetzung gehören die Wahlen von Personen als ordentliche und stellvertretende Ausschussmitglieder sowie die Bestellung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.

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Die Besetzung der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter geht wie folgt vonstatten:

Nur die Ratsmitglieder können die Ausschussmitglieder wählen. Der Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht, § 40 Abs. 2 S. 6 GO.

Während die Beschlüsse über die Zusammensetzung der Ausschüsse nach § 58 Abs. 1 S. 1 GO mit Stimmenmehrheit gefasst werden, ist bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer anzuwenden. Dieses Besetzungsverfahren kann nur dann entfallen, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und diesen einstimmig beschließen, § 50 Abs. 3 S. 1 GO.Vgl. zur Sperrminorität des einzelnen Ratsmitglieds als eigenes wehrfähiges Organrecht OVG NRW Beschluss vom 21.5.2021 – 15 B 471/21 –, juris.

Die Anwendung eines demokratischen Zählverfahrens soll den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sicherstellen. Dieser entstammt dem Demokratieprinzip und ist auch für den Rat anwendbar, da dieser die Bürger repräsentiert. Die Repräsentation der Bürger vollzieht sich aber nicht nur im Rat, sondern auch in den Ausschüssen. Deshalb soll der Ausschuss grundsätzlich als verkleinertes Abbild des Rates dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.BVerwG Urteil vom 28.4.2010 – 8 C 18.08 –, juris, Rn. 20. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz begrenzt damit das Organisationsermessen des Rates. Er gebietet zwar nicht, dass die Kräfteverhältnisse im Rat in den Ausschüssen optimal abgebildet werden.OVG NRW Beschluss vom 25.6.2021 – 15 B 152/21 –, juris, Rn. 8. Jedenfalls müssen aber wesentliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Rates während der Wahlperiode grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen vollzogen werden müssen.[3]OVG NRW Urteil vom 24.11.2017 – 15 A 2331/15 –, NVwZ-RR 2018, 819 und Beschluss vom 30.1.2017 – 15 B 1286/16 –, juris mit jeweils weiteren Nachweisen; vgl. auch Heusch NWVBl. 2019, 1, 5 ff.

Beim Verfahren nach Hare-Niemeyer werden die zu vergebenden Ausschusssitze mit der Stimmenzahl für die Wahlvorschläge der jeweiligen Fraktion/Gruppe multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl geteilt („Quote“). Der Ganzzahlenwert der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. Sofern die Summe direkt zugeteilter Sitze nicht der Gesamtsitzzahl des Ausschusses entspricht, werden die Restsitze nach der Reihenfolge der höchsten Nachkommastellen zugeteilt.

Beispiel

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für die Anwendung des Zählverfahrens nach Hare-Niemeyer:

Zu besetzen ist ein Ausschuss mit 11 Sitzen. Er soll nur mit Ratsmitgliedern besetzt werden. Abgegeben werden 50 gültige Stimmen, davon 25 für die Liste der Fraktion A, 18 für die Liste der Fraktion B und 7 für die Liste der Fraktion C. Wie erfolgt die Sitzverteilung?

Zunächst wird die Zahl der zu vergebenden Sitze (11) mit der Stimmenzahl pro Fraktionsliste multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl (50) dividiert. Man erhält dann folgende Quotienten:

Fraktion A:

5,50

Fraktion B:

3,96

Fraktion C:

1,54

Der Ganzzahlenwert („Vorkommawert“) wird als Sitzzahl direkt zugeteilt (5, 3 bzw. 1). Da die erhaltene Zahl (9) nicht der Gesamtsitzzahl des Ausschusses entspricht, werden die Restsitze nach der Reihenfolge der höchsten Nachkommastellen zugeteilt (Die Fraktionen B und C bekommen also je einen Sitz hinzu).

Damit Endergebnis:

Fraktion A:

5

Fraktion B:

4

Fraktion C:

2

Sofern in einem Ausschuss auch sachkundige Bürger zu wählen sind, erfolgt eine getrennte Ermittlung nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern.

318

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu benennen, § 58 Abs. 1 S. 7 GO. Darüber hinaus gewährt § 58 Abs. 1 S. 11 GO jedem Ratsmitglied (also auch fraktionslosen Ratsmitgliedern) das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.

319

Zu Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden können nur die dem Ausschuss angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder bestellt werden, § 58 Abs. 5 Sätze 1 und 6 GO. Ähnlich dem Verfahren der Mitgliederwahl in den Ausschüssen haben die Fraktionen die Möglichkeit, sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Hierbei ist aber nicht ein einheitlicher Vorschlag aller Ratsmitglieder erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass dieser Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder nicht widersprochen wird, § 58 Abs. 5 S. 1 GO. Die Stimme des Bürgermeisters zählt nicht mit (§ 40 Abs. 2 S. 6 GO).

320

Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen im Verhältnis ihrer Ausschussmitgliederzahlen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zur Verfügung gestellt. Die Fraktionen können dann in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchstzahlen die Vorsitzenden in dem Ausschuss nach ihrer Wahl bestimmen, § 58 Abs. 5 S. 2 GO.

Beispiel

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für die Anwendung des Zugreifverfahrens nach d'Hondt:

Ein Rat besteht aus 44 Ratsmitgliedern. Fraktion A verfügt über 21 Sitze, Fraktion B über 18 und Fraktion C über 5 Sitze. Wie errechnet sich die Reihenfolge des Zugriffsrechts auf die Vorsitze der einzelnen Ausschüsse?

Fraktion A

(21 Sitze)

Fraktion B

(18 Sitze)

Fraktion C

(5 Sitze)

21:1 = 21

 (1)

18:1 = 18

 (2)

5:1 = 5

(8)

21:2 = 10,5

 (3)

18:2 = 9

 (4)

 

 

21:3 = 7

 (5)

18:3 = 6

 (6)

 

 

21:4 = 5,25

 (7)

18:4 = 4,5

 (9)

 

 

21:5 = 4,2

(10)

18:5 = 3,6

(11)

 

 

21:6 = 3,5

(12)

 

 

 

 

Im Beispiel kann also die Fraktion A auf einen Ausschuss ihrer Wahl zuerst zugreifen und ein Fraktionsmitglied, welches als Ratsmitglied dem Ausschuss angehört, zum Vorsitzenden dieses Ausschusses bestimmen. Regelmäßig wird das der Ausschuss sein, der für die Fraktion politisch besonders interessant ist. Die Fraktion C kann erst für den achten Ausschuss einen Vorsitzenden stellen. Falls der Rat nur sieben Ausschüsse einrichtet, würde die Fraktion C bei der Bestellung der Ausschussvorsitzenden „leer ausgehen“.

Abweichend von dieser Grundregel ist im Hauptausschuss der Bürgermeister geborener Vorsitzender kraft seines Amtes, § 57 Abs. 3 S. 1 GO. Außerdem ist im Hauptausschuss der Stellvertreter aus der Mitte des Ausschusses zu wählen, § 57 Abs. 3 S. 3 GO.

3. Verfahren

321

Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechende Anwendung (§ 58 Abs. 2 S. 1 GO). Allerdings ordnet die Gemeindeordnung einige Besonderheiten an, wie insbesondere:

Zeit und Ort der Ausschusssitzungen sowie die Tagesordnung müssen nicht öffentlich bekannt gemacht werden (§ 58 Abs. 2 S. 5 GO),

die Tagesordnung setzt der Ausschussvorsitzende im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn der Bürgermeister oder eine Fraktion es verlangt (§ 58 Abs. 2 S. 2 bis 4 GO),

die Mitgliedschaft sachkundiger Bürger und sachkundiger Einwohner ist mit Ausnahme des Hauptausschusses möglich (§ 58 Abs. 3 und 4 GO),

Ausschüsse sind nur dann beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt (§ 58 Abs. 3 S. 4 GO)

Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist (§ 57 Abs. 4 S. 2 GO).

322

Sofern ein Beschluss eines entscheidungsbefugten Ausschusses rechtswidrig ist, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden (§ 54 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO). Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.

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