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Sofern der Rat nicht nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelung ausschließlich zuständig ist, kann er die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen.
Beispiel
Der Rat regelt in einer Zuständigkeitsordnung (§ 57 Abs. 4 S. 1 GO), dass der Hauptausschuss über die Erteilung von Aufträgen ab 50 000 bis 100 000 Euro selbst entscheidet. Der Hauptausschuss ist dann innerhalb dieser Wertgrenzen mit einer Entscheidungsbefugnis für die Auftragserteilung ausgestattet, so dass der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Hauptausschusses den Beschluss durchzuführen hat (vgl. §§ 62 Abs. 2 S. 2, 57 Abs. 4 S. 2 GO).
Hingegen wäre eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Änderungen der Friedhofssatzung vom Rat auf den Umweltausschuss rechtswidrig. Nur der Rat darf nach § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) GO über die Änderung von Satzungen entscheiden.