Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Anschluss- und Benutzungszwang

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II. Anschluss- und Benutzungszwang

186

Die Gemeinden können für öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 1 GO ihres Gebietes in bestimmten gesundheits- und umweltrelevanten Bereichen einen Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 9 GO vorschreiben.

 

1. Überblick

187

Mittels des Anschlusszwanges wird der Anschluss an derartige öffentliche Einrichtungen vorgeschrieben und mittels des Benutzungszwanges die Benutzung dieser Einrichtung.

Beispiel

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§ 1 der Entwässerungssatzung einer Gemeinde regelt, dass die Grundstücke des Gemeindegebietes an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen sind (Anschlusszwang). Zudem werden die Grundstückseigentümer durch die Satzung verpflichtet, die Kanalisation zu nutzen (Benutzungszwang). Der Betrieb von dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen („Hauskläranlagen“) wird für unzulässig erklärt.

Beispiel

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In der Gemeinde G besteht eine Satzung, in der der Anschluss von Grundstücken in der Gemeinde an die gemeindliche Wasserversorgung angeordnet wird.Vgl. zur Zulässigkeit OVG NRW Beschluss vom 22.3.2017 – 15 B 286/17 –, juris. In der Satzung bleibt aber die Benutzung privater Brunnen zugelassen, wenn diese bestimmte Kriterien erfüllen. Damit ist ein Anschlusszwang, nicht aber ein Benutzungszwang angeordnet. Der Rat begründet dies damit, dass in der Gemeinde die jederzeitige gesundheitlich unbedenkliche Trinkwasserversorgung potenziell sichergestellt werden soll, aber den Einwohnern die Möglichkeit bleiben soll, sich mit eigenem Trinkwasser zu versorgen.  

Expertentipp

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Der Anschluss- und Benutzungszwang kann zu rechtlichen Konflikten in drei prozessuale Richtungen führen:

Zum einen möchte ein Einwohner feststellen lassen, dass er dem nach der Satzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht unterliegt. Als statthafte Klageart kommt insoweit die Feststellungsklage in Betracht.

Zum anderen kann umgekehrt die Gemeinde zur Durchsetzung eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen. Der Betroffene kann sich dagegen mit einer Anfechtungsklage wehren, wenn er der Auffassung ist, dass er dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht unterliege.

Zum Dritten kann der Betroffene von der Gemeinde eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 S. 2 GO begehren. Dieses Begehren kann er mit einer Verpflichtungsklage verfolgen, da die Ausnahmegenehmigung ein begünstigender Verwaltungsakt ist.

2. Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs

188

Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs

I.

Maßgebliche Einrichtung nach § 9 S. 1 GO

 

II.

Öffentliches Bedürfnis für einen Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

 

Vorhandensein „vernünftiger Gründe des Gemeinwohls“

Rn. 190

III.

Rechtmäßige Satzung

 

IV.

Rechtsfolge: Ermessen („können“)

 

a) Einrichtung im Sinne des § 9 S. 1 GO

189

Gemäß § 9 S. 1 GO kann ein Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserleitungen, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (z.B. Friedhöfe, Leichenhallen) sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme vorgeschrieben werden. Vom Benutzungszwang sind zusätzlich auch Schlachthöfe umfasst.

b) Öffentliches Bedürfnis

190

Für das gesetzlich geforderte öffentliche Bedürfnis reicht es aus, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechen.Zielke in Articus/Schneider, § 9 Anm. 2.

Beispiel

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Ein öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang der Kanalisation ist gegeben, wenn dies zum Schutz vor Krankheiten und Seuchen durch verunreinigtes Brunnenwasser erforderlich ist.

Ausschließlich finanzielle Interessen der Gemeinde rechtfertigen keinen Anschluss- und Benutzungszwang. Finanzielle Vorteile als Nebenfolge eines öffentlichen Bedürfnisses im Übrigen stehen aber dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht entgegen.Hofmann/Theise/Bätge 2.3.4.2.2.

Bei dem Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Gemeinde steht aber nach der Rechtsprechung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu („gesetzgeberisches Ermessen“).OVG NRW Urteil vom 28.11.1986 – 22 A 1206/81 –, NVwZ 1987, 727, Venherm in Kleerbaum/Palmen, § 9 Erl. III.1, kritisch: Hofmann/Theisen/Bätge 2.3.4.2.2.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenSelbst wenn einzelne Grundstückseigentümer über funktionsfähige Kleinkläranlagen verfügen, sieht das Oberverwaltungsgericht NRWOVG NRW Beschluss vom 4.9.2013 – 15 A 1171/13 –, juris. in der satzungsrechtlich angeordneten zentralisierten Schmutzwasserbeseitigung das öffentliche Bedürfnis als gewahrt, da es der Gemeinde erspart bleibe, in einer Vielzahl von Fällen die Funktionsfähigkeit einzelner Kleinkläranlagen zu prüfen. Erst im Rahmen der Ausübung des Satzungsermessens können sich für besonders gelagerte Fälle Ausnahmen vom grundsätzlich zulässigen Anschluss- und Benutzungszwang ergeben.     

c) Rechtmäßige Satzung

191

Der Anschluss- und Benutzungszwang kann nur durch eine Satzung vorgeschrieben werden. Diese muss wirksam sein, das heißt, sie muss insbesondere auf einen ordnungsgemäßen Ratsbeschluss beruhen und darf auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Expertentipp

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Sehen Sie sich bei dieser Gelegenheit nochmals die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Satzung an (Rn. 95).

Hinweis

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Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht, wird vom Betroffenen häufig das Argument vorgetragen, dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ein Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) darstelle. Allerdings stellt regelmäßig die Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwanges keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG mit der Pflicht zur Entschädigungszahlung dar, sondern eine gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG im Rahmen der Sozialbindung zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums.OVG NRW Beschluss vom 22.3.2017 – 15 B 286/17 –, juris (Wasserversorgung); Hofmann/Theisen/Bätge 2.3.4.2.2.

d) Rechtsfolge: Ermessen

192

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 S. 1 GO vor, so ist als Rechtsfolge das gemeindliche Ermessen eröffnet. Es gelten die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung. Der Ermessensspielraum wird jedenfalls überschritten, wenn die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges unverhältnismäßig ist.

Hierbei sind die Möglichkeiten des § 9 S. 2 bis 4 GO zu beachten. Die Möglichkeit genereller Beschränkungen des Zwanges sieht § 9 S. 3 GO für bestimmte Teile des Gebiets und für bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen vor. So können beispielsweise vom Kanalisierungszwang ländliche Außenbezirke mit Hauskläranlagen ausgespart bleiben.

Die Satzung kann nach § 9 S. 2 GO auch individuelle Ausnahmen in Sonder- bzw. HärtefällenVgl. zum (verneinten) Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung: OVG NRW Beschluss vom 13.3.2018 – 15 A 971/17, KommJur 2018, 303. zulassen, wie zum Beispiel für die Wasserversorgung einer Brauerei aus eigenen Quellen.

Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten (§ 9 S. 4 GO).    

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