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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie - Überblick

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie - Überblick

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I. Historische Entwicklung

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Die Gemeinde ist eine Urform des gemeinschaftlichen Zusammenlebens von Menschen, die örtliche Aufgaben und Herausforderungen kollektiv zu bewältigen haben. Ursprünge fanden sich bereits in der Frühzeit in den germanischen Lebensgemeinschaften der Sippe und des Dorfes. Im Mittelalter erlangten ab dem 12. Jahrhundert größere Städte (z.B. Köln) eigenständige Stadtrechte wie etwa Markt- und Münzrechte. Im Gegensatz zur Entwicklung auf dem Land, wo die bäuerlichen Freiheiten aus wirtschaftlichen Gründen häufig Abhängigkeitsformen wichen, entwickelten sich in den Städten bürgerliche Freiheiten, Selbstverwaltungsrechte und Ratsverfassungen mit dem Wahlrecht für bevorrechtigte Bürger („Stadtluft macht frei“).

Im Dreißigjährigen Krieg (1618 bis 1648) wurde das Städtewesen weitgehend wieder zerschlagen und in Zeitalter des Absolutismus verdrängt. Die Verwaltungsorgane der Städte wurden nicht mehr von der Bevölkerung gewählt, sondern vom Landesherrn ernannt und damit praktisch zu untersten Organen staatlicher Verwaltung degeneriert.Vgl. im Einzelnen: Hofmann in Hofmann/Theisen/Bätge, Kommunalrecht NRW, 1.1.1.

Der Beginn des 19. Jahrhunderts brachte – auf der Tradition der mittelalterlichen Stadtrechte zurückgreifend – die Wende zum modernen Verständnis der Gemeinde als eigenständige Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Am 19.11.1908 erließ der preußische König auf Betreiben des „Reichsfreiherrn vom und zu Stein“ die Preußische Städteordnung, welche das Recht auf Selbstverwaltung für alle Städte begründete. Im Einzelnen wählten die wahlberechtigten Bürger eine Stadtverordnetenversammlung als willensbildende Vertretung, die ihrerseits den Magistrat als ausführendes Kollegialorgan bestimmte. Zusammen mit der gesetzlichen Gewährleistung einer Allzuständigkeit im gemeindlichen Wirkungskreis, einer gewissen Satzungsautonomie, der Wiederherstellung der Steuerhoheit und einer Beschränkung der Staatsaufsicht wurde hierdurch der Ursprung der modernen Gemeindefreiheit angelegt.

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 enthielt erstmals eine verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und legte „auch für die Gemeindewahlen“ die allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Wahl durch Männer und Frauen für alle Länder des Reiches fest.

Die nationalsozialistische Terrorherrschaft beseitigte ab 1933 die demokratisch verfasste kommunale Selbstverwaltung in Umsetzung des „Führerprinzips“ umgehend und zielgerichtet. Nach dem nicht mehr parlamentarisch zustande gekommenen Preußischen Gemeindeverfassungsgesetz vom 15.12.1933 wurde die Gemeindeleitung nicht mehr gewählt, sondern für zwölf Jahre vom Staat im Benehmen mit dem nationalsozialistischen Gauleiter berufen. Dieser schlug der Aufsichtsbehörde auch die Mitglieder des Gemeinderates vor, der nur noch beraten und nicht mehr beschließen durfte. Die Einführung des Führerprinzips und die Beschränkung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretungen auf beratende Funktionen machten die „Selbstverwaltung“ zu einer bloßen Verwaltungsform des zentralistisch gesteuerten nationalsozialistischen Einheitsstaates. Diese faktische Abschaffung der kommunalen Selbstverwaltung wurde durch die 1935 erlassene reichseinheitliche Deutsche Gemeindeordnung weiter verfestigt.

Unmittelbar nach dem Krieg trieben die West-Allierten in den jeweiligen Besatzungszonen den Wiederaufbau der kommunalen Selbstverwaltung voran, um demokratische Strukturen dezentral „von unten nach oben“ zu verankern. Dahinter stand die Erwägung, dass die Bürger ihre örtlichen Probleme am besten kennen und hierfür auch die besten Lösungen finden. Zugleich wurde nach den zwölf Jahren nationalsozialistischer Diktatur die kommunale Selbstverwaltung als „Schule der Demokratie“ für die Bürger in der BR Deutschland angesehen.

Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland am 23.5.1949 ist die kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG verankert.

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