Internationales Privatrecht

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

C. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

I. Einführung und Rechtsquellen

287

Recht bekommen ist bekanntlich das eine, Recht durchsetzen das andere. Auch für Letzteres gelten in Fällen mit Auslandsbezügen besondere Regeln. Dieser bedarf es, weil Gerichtsentscheidungen staatliche Hoheitsakte sind, die grundsätzlich nur innerhalb der territorialen Grenzen des Urteilsstaates wirken. Die Interessen der Parteien erfordern jedoch häufig eine Erstreckung der Rechtskraft auf ein anderes Land. Dazu muss die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt und ggf. für vollstreckbar erklärt werden.

288

Ob und unter welchen Voraussetzungen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen möglich sind, wird insbesondere in den Art. 36 ff. EuGVO (Art. 32 ff. EuGVO a.F.) und für Ehesachen in den Art. 21 ff. EheVO sowie für Erbsachen in den Art. 39 ff. EuErbVO bestimmt. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln gelten ab dem 18.6.2011 die Art. 16 ff. EuUnterhVO.

Wenn gerichtliche Entscheidungen aus Drittstaaten anerkannt und vollstreckt werden sollen, werden v.a. die §§ 328, 722, 723 ZPO bzw. für Ehesachen die §§ 107 ff. FamFG relevant.

Dazu näher Rauscher Rn. 2595 ff. Sie können allerdings durch staatsvertragliche Regelungen verdrängt sein, wie sie sich etwa in Art. 32 ff. LugÜ, Art. 23 ff. KSÜ und Art. 22 ff. ESÜ finden.

Da den Art. 36 ff. EuGVO in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zukommt,

Vgl. nur Koch/Magnus/Mohrenfels § 11 Rn. 3 m.w.N. soll nachfolgend anhand dieser Vorschriften exemplarisch ein knapper Überblick über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegeben werden.Weiterführend zum Ganzen Rauscher Rn. 2395 ff.

II. Anerkennung

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Gegenstand der Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVO sind alle in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen „Entscheidungen“ i.S.d. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. a EuGVO, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich

Dafür gilt das unter Rn. 234 und Rn. 237 Ausgeführte. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVO (Rn. 235) ist für die Anerkennung und Vollstreckung nicht zu prüfen: Art. 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 EuGVO verlangen stattdessen die „in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung“. der EuGVO fallen. Der autonom auszulegende Begriff der Entscheidung ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf Entscheidungen beschränkt, welche einen Rechtsstreit ganz oder teilweise beenden, sondern erfasst auch etwa einstweilige Anordnungen einschließlich Sicherungsmaßnahmen (vgl. Art. 2 lit. a EuGVO sowie Erwägungsgrund 25); ob eine Entscheidung nach nationalen Kategorien als Prozess- oder Sachurteil anzusehen wäre, ist für die Anerkennung unerheblich.Näher EuGH EuZW 2013, 60 ff. m. Anm. Bach EuZW 2013, 56.

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Anerkennung heißt, dass Wirkungen einer ausländischen Entscheidung im Inland Beachtung finden. Die Anerkennung erfolgt im Bereich der EuGVO grundsätzlich ohne „dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“, Art. 36 Abs. 1 EuGVO. Stattdessen wird die gerichtliche Entscheidung im Grundsatz automatisch anerkannt („Anerkennungsautomatik“). Das ist Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten.

291

Ausnahmen, in denen die Anerkennung ausgeschlossen ist, finden sich in Art. 45 EuGVO (≈ Art. 34 und 35 EuGVO a.F.). Diese sog. Anerkennungshindernisse werden jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge des Beklagten hin geprüft, vgl. Art. 45 Abs. 1 EuGVO. Die in Art. 45 EuGVO aufgeführten Anerkennungshindernisse sind abschließend.

EuGH NJW 2014, 203, 204; EuGH EWS 2012, 108, 109 (Rechtssache Prism Investment); dieser Aspekt war im Sommersemester 2013 Gegenstand einer Schwerpunkt-Klausur zum IZVR/IPR an der Universität Konstanz, s. Klöpfer JuS 2014, 243, 247. Rügefähig nach Art. 45 Abs. 1 EuGVO sind Verletzungen des inländischen ordre public (lit. a) und des rechtlichen Gehörs (lit. b) sowie die Unvereinbarkeit mit einer inländischen (lit. c) bzw. einer früher ergangenen Mitglieds- oder Drittstaatenentscheidung (lit. d). Der ordre-public wird vom EuGH auch im Rahmen des Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVO restriktiv ausgelegt. Vgl. die Entscheidungen bei Stadler/Klöpfer ZEuP 2017, 890, 932 ff. Nach dem EuGH kommt eine analoge Anwendung des Art. 45 Abs. 1 lit. d EuGVO auf unvereinbare Entscheidungen, die von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaates erlassen wurden, nicht in Frage, da Art. 45 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und daher keiner Analogie zugänglich erscheint.EuGH NJW 2014, 203 = EuZW 2013, 903 m. abl. Anm. Mäsch. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. e EuGVO ist die Anerkennung v.a. dann ausgeschlossen, wenn der Urteilsstaat bei seiner Zuständigkeitsprüfung die Art. 10 ff., 17 ff., 20 ff. oder 24 EuGVO missachtet hat. Im Übrigen prüft das Zweitgericht grundsätzlich nicht, ob das Erstgericht bei Erlass seiner Entscheidung auch zuständig war, vgl. Art. 45 Abs. 3 S. 1 EuGVO.Näher v. Hein RIW 2013, 97, 109. Ebenso ausgeschlossen ist eine inhaltliche Überprüfung (sog. révision au fond) der ausländischen Entscheidung durch den Anerkennungsstaat, Art. 52 EuGVO (= 36 EuGVO a.F.).

Beispiel

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Der Anerkennung eines Zahlungstitels, den A durch Bürgschaftsklage vor französischen Gerichten erwirkt hat, kann B in Deutschland nicht entgegenhalten, dass die konkrete Bürgschaft nach § 138 BGB unwirksam sei. Denn eine inhaltliche Überprüfung des französischen Urteils nehmen deutsche Gerichte gem. Art. 52 EuGVO nicht vor. Allenfalls kommt eine Rüge nach Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVO wegen Verletzung des ordre public in Frage. Da dieser aber sehr eng verstanden wird, müsste die Kontrolle deutlich großzügigeren Maßstäben als in § 138 BGB folgen. Auf den ordre public gestützte Beschwerden sind daher allgemein höchst selten erfolgsversprechend.

Hess IPRax 2011, 125, 129 m.w.N.; Hohloch in: FS Kropholler 2008, 809 ff.

III. Vollstreckung

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Durch die reformierte EuGVO hat sich die Vollstreckung ausländischer Entscheidung grundlegend geändert. Um diese wesentliche inhaltliche Änderung nachvollziehen zu können, sei nachfolgend zunächst kurz auf die Vollstreckung nach der EuGVO a.F. eingegangen.

Näher zur historischen Entwicklung des Exequaturverfahrens und seiner Abschaffung Adolphsen ZJS 2012, 579 ff.

293

Ein deutscher Gerichtsvollzieher wurde danach nicht auf der Grundlage einer ausländischen Gerichtsentscheidung tätig. Vielmehr musste ihm der ausländische Urteilsgläubiger einen deutschen Vollstreckungstitel vorlegen. Hierfür bedurfte das ausländische Urteil einer Vollstreckbarerklärung (sog. Exequatur) im Inland. Anders als für die Anerkennung war für die Exequatur ein eigenes Verfahren in der EuGVO a.F. vorgesehen, das sog. Vollstreckbarerklärungs- bzw. Exequaturverfahren.

Siehe hierzu die Fallbearbeitung von Okońska JURA 2015, 264 ff. Für die Vollstreckung von Entscheidungen aus Drittstaaten bedarf es noch heute eines derartigen Vollstreckbarerklärungsverfahrens, das sich in diesen Fällen nach §§ 722, 723 ZPO richtet. Einzelheiten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuGVO a.F. ergaben sich aus Art. 38–58 EuGVO a.F. und deren Ausführungsbestimmungen im deutschen Recht, die im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der EG auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 19.2.2001 [J/H Nr. 160a]. zu finden sind.

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Das Exequaturverfahren nach der EuGVO a.F. war bereits weniger aufwendig als das kompliziertere Verfahren nach §§ 328, 722, 723 ZPO.

Zum Verfahren nach §§ 328, 722, 723 ZPO Hoffmann/Thorn § 3 Rn. 153 ff.; Kallweit JURA 2009, 585, 588 f. Da jedoch jegliche Zwischenverfahren die Zwangsvollstreckung verzögern, drängt die EU seit Jahren darauf, die grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Hiervon zeugt auch die ab dem 16.1.2019 geltende Verordnung zur Befreiung von der Legalisation und zur Vereinfachung von Förmlichkeiten innerhalb der EU, vgl. hierzu R. Wagner NJW 2018, 1796, 1797. Zu diesem Zweck hatte die EU in der EuTVO, EuMVVO, EuBagatellVO und in Teilen der EuEheVO II das Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits abgeschafft. Auch die seit 18.6.2011 geltende EuUnterhVO verzichtet auf das Exequaturverfahren (vgl. Art. 17 EuUnterhVO). Dieser Linie folgend, hat der Unionsgesetzgeber in der reformierten EuGVO auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren insgesamt verzichtet. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 1110 ff. ZPO Vorschriften zur DurchführungSiehe BGBl. 2014 I S. 890 ff. der aktuellen EuGVO verabschiedet, die dem Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahren Rechnung tragen. Nach Art. 39 EuGVO kann jede in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Hinweis

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Die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist die wichtigste Änderung, welche die Reform der EuGVO gebracht hat.

Alio NJW 2014, 2395; kritisch zu dieser Reform äußerte sich etwa der Deutsche Anwaltsverein, siehe hierzu EuZW 2011, 731.

295

Dadurch wird insgesamt ein System unmittelbarer Vollstreckung geschaffen, in dem gerichtliche Entscheidungen aus anderen EU-Staaten wie inländische Gerichtsentscheidungen behandelt und vollstreckt werden.

Vgl. Hoffmann/Thorn § 3 Rn. 270a. „Pilotprojekt“ bei der Entwicklung dieses Systems war der europäische Vollstreckungstitel nach der EuTVO.Kropholler § 60 IV 2d S. 685. Im Folgenden sei zunächst kurz auf diesen europäischen Vollstreckungstitel eingegangen, ehe im Anschluss das reformierte Vollstreckungssystem nach der EuGVO vorgestellt wird.

1. Der europäische Vollstreckungstitel

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Trotz seiner Bezeichnung stellt der Europäische Vollstreckungstitel (im Folgenden: EVT) keinen europäischen, sondern einen nationalen Titel dar, der zur Beschleunigung der grenzüberschreitenden Vollstreckung einen „europäischen Stempel aufgedrückt bekommt“.

So die anschauliche Umschreibung von Kallweit JURA 2009, 585, 586.

Der EVT bietet dem Gläubiger eine Alternative zur Vollstreckung nach der EuGVO, wenn seine Forderung vom Schuldner nicht bestritten wird. Der Gläubiger kann in diesem Fall grundsätzlich frei wählen, ob er das Vollstreckungsverfahren nach der EuGVO oder das meist schnellere Verfahren nach der EuTVO

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.4.2004 [J/H Nr. 184; A/S Nr. A7]. betreibt (vgl. Art. 27 EuTVO). Giebel IPRax 2011, 529. Wenn sich der Gläubiger für Letzteres entscheidet und eine Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel erhält, kann er allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht wieder auf ein Vorgehen nach der EuGVO umschwenken. Insofern fehle es für eine Vollstreckbarerklärung der Ausgangsentscheidung im Zweitstaat am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.BGH NJW-RR 2010, 571 = EuZW 2010, 319; zustimmend Bittmann IPRax 2011, 55 ff.; Kienle EuZW 2010, 334 ff.; krit. hingegen m.w.N. Mansel/Thorn/Wagner IPRax 2011, 1, 21 f.

297

Die EuTVO gilt in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark.

Siehe J/H Nr. 184 Fn. 1. In ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen Entscheidungen über „unbestrittene Forderungen“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuTVO in Zivil- und Handelssachen (Art. 2 Abs. 1 EuTVO). Eine Zivil- und Handelssache i.S.d. Art. 2 Abs. 1 EuTVO stellt auch etwa die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO ergangenen Beschlusses dar.So BGH NJW 2010, 1883; vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH NJW 2011, 3568 = EuZW 2012, 157 m. Anm. Sujecki sowie EuGH NJW 2016, 226 m. zust. Anm. Stadler/Klöpfer ZEuP 2017, 890, 902. Zur Erlangung eines EVTs muss der Gläubiger beim Erstgericht den Antrag stellen, die Entscheidung des Ausgangsverfahrens als EVT zu bestätigen. Sofern die Bestätigung, die in jeder Lage des Ausgangsverfahrens beantragt werden kann,Hoffmann/Thorn § 3 Rn. 270d; Stein EuZW 2004, 679, 680; Finger FuR 2006, 56, 64. in Deutschland verlangt wird, sind die Durchführungsbestimmungen zur EuTVO in §§ 1079 ff. ZPO zu berücksichtigen.

298

Die Bestätigung als EVT erfolgt unter den Voraussetzungen der Art. 6 Abs. 1 lit. a–lit. c EuTVO, die von Amts wegen geprüft werden. Sofern sich der begehrte EVT gegen einen Verbraucher richtet, muss zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. d EuTVO erfüllt sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, scheitert die Bestätigung häufig noch an Zustellungsmängeln nach Art. 12–19 EuTVO.

Vgl. Hüßtege IPRax 2009, 321, 322 ff. („Die Schwachstelle: Das Zustellungsverfahren“). So ist etwa eine öffentliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 14 EuTVO nicht möglich (vgl. auch Erwägungsgründe 14 und 15 EuTVO).Vgl. hierzu auch die Klausur von Klöpfer JuS 2014, 243, 247 m.w.N. Die Einhaltung derartiger verfahrensrechtlicher Mindeststandards werden von den Gerichten im Ursprungsstaat im Rahmen des Bestätigungsverfahrens (Art. 6–11 EuTVO) geprüft.Siehe nur BGH NJW 2014, 2363, 2364.

299

Wenn der Ursprungsstaat die Entscheidung als EVT bestätigt, so wird sie im Zweitstaat gem. Art. 20 Abs. 1 S. 2 EuTVO wie ein inländischer Titel vollstreckt. Der Vollstreckungsgläubiger kann sich damit ohne den Umweg des Vollstreckbarerklärungsverfahrens direkt an den Gerichtsvollzieher oder die sonstigen Vollstreckungsorgane wenden, die sodann die Zwangsvollstreckung nach ihrem nationalen Recht (vgl. Art. 20 Abs. 1 EuTVO) durchführen. Im zweitstaatlichen Vollstreckungsverfahren eröffnen dem Schuldner Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 EuTVO letzte Verteidigungsmöglichkeiten. Diese sind jedoch eng begrenzt. Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 21 Abs. 2 EuTVO. Eine ordre public-Prüfung durch die Gerichte im Vollstreckungsstaat sieht die EuTVO nicht vor.

Dazu näher BGH NJW 2014, 2363 = EuZW 2014, 557 m. zust. Anm. Sujecki. Der Schuldner kann sich wegen des Fehlens eines Exequaturverfahrens daher praktisch ausschließlich im erststaatlichen Verfahren verteidigen (siehe insbesondere Art. 10 Abs. 1 lit. b EuTVOHierzu im Rahmen einer Fallbearbeitung Klöpfer JuS 2014, 243, 247 f.).Kropholler IPR § 60 VI 2d S. 685. Diese Schutzverlagerung des Schuldners auf den Erststaat und der Wegfall einer Kontrolle durch den Zweitstaat werden in der Literatur zum Teil heftig kritisiert.Vgl. Stadler IPRax 2004, 2, 5 ff.; Windolf/Zemmrich JuS 2007, 803, 806; Schack § 3 Rn. 123; weitere Nachweise bei Stein IPRax 2004, 181, 182 ff. Gleichwohl ist und bleibt die Vollstreckung ohne Exequaturverfahren das „Modell der Zukunft“Zitiert nach Kropholler IPR § 60 VI 2d S. 685..

2. Vollstreckung nach der reformierten EuGVO

300

Davon, dass die Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren das „Modell der Zukunft“ ist, zeugt die Reformierte EuGVO, die auf ein Exequaturverfahren verzichtet. Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen (siehe zum Begriff Art. 2 lit. a EuGVO) aus einem Mitgliedstaat besteht seit dem 10.1.2015 automatisch auch in jedem anderen Mitgliedstaat. Das gilt über die in Art. 2 lit. a EuGVO ausdrücklich aufgeführten Entscheidungen hinaus auch für vorläufig vollstreckbare Entscheidungen.

Alio NJW 2014, 2395, 2397 f. Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners kann das Vollstreckungsverfahren allerdings nach Art. 51 EuGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 31 EuGVO) ausgesetzt werden, sofern gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist.

Die Vollstreckung findet jeweils direkt aus dem ausländischen Titel statt, vgl. Art. 39 EuGVO, § 1112 ZPO. Der Verzicht auf das Exequaturverfahren wird in Erwägungsgrund 26 EuGVO mit dem gegenseitigen Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union sowie mit einer Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands begründet.

301

Der Aufwand für den Gläubiger zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung des einen Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat ist eng begrenzt: Er hat der Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsstaates nach Art. 42 Abs. 1 EuGVO neben einer Ausfertigung der Entscheidung vor allem eine besondere Bescheinigung vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Gem. Art. 53 EuGVO stellt das zuständige Ursprungsgericht (siehe §§ 1110, 724 Abs. 2 ZPO) die Bescheinigung auf Antrag des Berechtigten aus. Im Inland wird die Bescheinigung grundsätzlich ohne Anhörung des Schuldners ausgestellt, § 1111 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird dem Schuldner von Amts wegen gem. § 1111 Abs. 1 S. 3 ZPO zugestellt.

Das Vollstreckungsgericht kann nach Art. 42 Abs. 3 EuGVO eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung dient nicht nur der Information des Vollstreckungsgerichts, sondern auch der des Schuldners, dem sie gem. Art. 43 Abs. 1 S. 1 EuGVO vor der ersten Vollstreckungshandlung zuzustellen ist. Daneben wird dem Schuldner mit der Bescheinigung die Entscheidung selbst zugestellt, sofern sie dem Schuldner nicht bereits zuvor zugestellt wurde, Art. 43 Abs. 1 S. 2 EuGVO.

Die Bescheinigung, die unter Verwendung eines bestimmten Formblatts

Siehe hierzu den Nachweis von J/H Nr. 160b Fn. 59. erstellt wird, enthält detaillierte Angaben zum vollstreckbaren Inhalt der Entscheidung. Sie soll u.a. teure Übersetzungen der Entscheidung vermeiden.Pohl IPRax 2013, 109, 113 m.w.N. Das Vollstreckungsgericht kann nach Art. 42 Abs. 4 EuGVO – im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 EuGVO a.F. – nunmehr nur noch dann eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann. Auch dem Schuldner wird eine Übersetzung der Entscheidung nur in bestimmten Fällen (siehe Art. 43 Abs. 2 EuGVO) zur Verfügung gestellt.

302

Soll die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung des einen Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verhindert werden, muss der Schuldner mittels eines Antrags nach Art. 46, Art. 47 Abs. 1 EuGVO aktiv werden.

Pohl IPRax 2013, 109, 112. Auf diesen Antrag hin wird das zuständige Gericht die Vollstreckung nur dann nach Art. 46 EuGVO versagen, wenn einer der Versagungsgründe der Artikel 45 EuGVO vorliegt. Da sich diese Versagungsgründe mit den bereits behandelten Anerkennungshindernissen decken, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.Siehe Rn. 291.

Der Schuldner hat einen der Form des § 1115 Abs. 3 ZPO entsprechenden Antrag auf Versagung der Vollstreckung ausschließlich bei dem Landgericht zu stellen, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, vgl. § 1115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, Art. 45 Abs. 4 EuGVO. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist gem. § 1115 Abs. 2 S. 2 ZPO das Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Wird der Antrag auf Versagung der Vollstreckung durch Beschluss (§ 1115 Abs. 4 ZPO) abgelehnt, so kann der Schuldner hiergegen innerhalb eines Monats ab Zustellung sofortige Beschwerde einlegen, §§ 1115 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weist das OLG die sofortige Beschwerde durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO) zurück, kann der Schuldner schließlich nach §§ 1115 Abs. 5 S. 3, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbeschwerde einlegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim BGH als Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, vgl. § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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