Internationales Privatrecht

Internationale Zuständigkeit im Familienrecht

III. Internationale Zuständigkeit im Familienrecht

1. EheVO II

a) Allgemeines

274

Die EheVO II,

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003 [J/H Nr. 162; A/S Nr. A5]. die auch als Brüssel IIa-VO bezeichnet wird, galt seit dem 1.3.2005, sie ist zum 31.07.2022 außer Kraft gesetzt worden. Sie hat die bis dahin geltende EheVO IVerordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom 29.5.2000. abgelöst. Für Verfahren in Ehesachen, also insbesondere für Ehescheidungen und -trennungen, sieht die Verordnung besondere Zuständigkeitsregeln in den Art. 3 ff. EheVO II vor. Daneben enthält die Verordnung eigene gerichtliche Zuständigkeiten zur elterlichen Verantwortung für gemeinsame Kinder (Art. 8 ff. EheVO II). Nationale Ausführungsbestimmungen zur EheVO II finden sich im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG).Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Verfahrensrechts vom 26.1.2005 [J/H Nr. 162a]; näher dazu Gruber FPR 2008, 214 ff. Die EheVO II genießt innerhalb ihres Anwendungsbereichs umfassenden Vorrang, insbesondere verdrängt sie die §§ 98 ff. FamFG.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Europäische Kommission hat 2016 zahlreiche Vorschläge

KOM 2016, 411. zur Reformierung der EheVO II vorgelegt, welche im Jahr 2018 intensiv in den Brüsseler Rats-Arbeitsgruppen diskutiert werden. Siehe IPRax 2018, 121. Der Abschluss der Verhandlungen ist wegen des Einstimmigkeitserfordernisses sehr schleppend verlaufen. R. Wagner NJW 2018, 1793, 1794.
Ab dem 1. August 2022 findet die Neufassung als sog. Brüssel II b-Verordnung Anwendung, mit vollem Namen:  Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (sog. Brüssel II b-Verordnung).

Die Brüssel II b-Verordnung gilt für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Artikel 100 Absatz 1 Brüssel II b-Verordnung). Auch Ersuchen über die Zentralen Behörden (z. B. Informationsaustausch, Unterbringungsersuchen) richten sich ab diesem Stichtag nach dem neuen Recht. Für Altfälle findet weiterhin die Brüssel II a-Verordnung Anwendung (Artikel 100 Absatz 2 Brüssel II b-Verordnung).

Auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) wurde mit Geltung ab dem 1. August 2022 an die neue Brüssel II b-Verordnung angepasst.

b) Anwendungsbereich

275

Der Anwendungsbereich der EheVO II bezieht sich sachlich auf die Scheidung, Trennung und die Ungültigkeitserklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 1 lit. a EheVO II) sowie Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung (Art. 1 Abs. 1 lit. b EheVO II), wozu v.a Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen zählen (vgl. den Katalog in Art. 1 Abs. 2 EheVO). Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Materien werden in Art. 1 Abs. 3 EheVO II aufgeführt.

276

Räumlich ist die Verordnung anwendbar, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates angerufen wird;

H.M., vgl. Coester-Waltjen JURA 2004, 839, 840; ausführlich zu Einzelheiten Rauscher Rn. 2127 ff. Dänemark zählt nach Art. 2 Nr. 3 EheVO II nicht zu den Mitgliedstaaten. Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ist unerheblich.

277

Zeitlich gilt die EheVO II für gerichtliche Verfahren, die nach ihrem Inkrafttreten am 1.3.2005 eingeleitet worden sind (Art. 64 Abs. 1, 72 Abs. 2 EheVO II).

c) Zuständigkeiten

aa) Ehesachen

278

Eine Zuständigkeit in Ehesachen besteht nach der EheVO II in sieben Fällen, wovon sechs in Art. 3 Abs. 1 lit. a EheVO II aufgeführt sind (bitte lesen). Diese Zuständigkeitsgründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern stehen selbstständig nebeneinander.

Meyer-Götz/Noltemeier FPR 2004, 282, 283; Gruber IPRax 2005, 293, 294. Der Kläger kann zwischen diesen Gerichtsständen wählen.Erman-Hohloch Art. 17 Rn. 65; Gruber IPRax 2005, 293, 294. Darüber hinaus kann er gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b EheVO II im Staat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit klagen, wenn eine solche besteht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Sachverhalt wie in Übungsfall Nr. 2 (Rn. 126). F fragt, in welchem Land sie den Scheidungsantrag stellen kann.

Nach der hier anwendbaren

Müsste in der Klausur kurz ausgeführt werden, insoweit sei hier auf die Rn. 275–277 verwiesen. EheVO II, sind gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EheVO II die Gerichte des Mitgliedstaates international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (1. Spiegelstrich) oder zuletzt hatten, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch immer hat (2. Spiegelstrich). Nach dem Wegzug der F nach Lyon im Jahre 2017 haben die Ehegatten zwar keinen gemeinsamen Aufenthalt mehr. Da E aber weiterhin in Köln lebt, wo die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sind deutsche Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 2 EheVO II international zuständig. Gleiches ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 3 EheVO II, der an den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners anknüpft, welcher vorliegend in Deutschland liegt.

Die Regelung der Zuständigkeiten in Art. 3 Abs. 1 lit. a EheVO II folgt keinem „Leiterprinzip“, sondern ist als Katalog nebenstehender Zuständigkeiten zu begreifen. Folglich könnte sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 6 EheVO II eine mit der Zuständigkeit deutscher Gerichte konkurrierende Zuständigkeit in Frankreich ergeben. Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in denen der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist. Dies ist bei der Französin F, die bereits Mitte 2017 nach Lyon gezogen ist, zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Frühjahr 2018 der Fall. Demzufolge kann F sowohl in Deutschland als auch in Frankreich den Scheidungsantrag stellen.

279

Die nach der EheVO II ermittelte internationale Zuständigkeit in Ehesachen erlaubt es dem jeweiligen Gericht grundsätzlich auch, über Fragen des ehelichen Güterstandes zu entscheiden, wie die ab 29.1.2019 geltende EuGüVO in deren Art. 5 Abs. 1 klarstellt.

Näher hierzu Rauscher Rn. 2223.

Wenn sich (ganz ausnahmsweise) keine Zuständigkeit aus den Art. 3–5 EheVO II ergibt, so bestimmt sich die Zuständigkeit gem. Art. 7 EheVO II nach dem nationalen Recht, in Deutschland also nach den §§ 98 ff. FamFG.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die deutsche Ehefrau F des Marokkaners M verlässt Marokko in Richtung Deutschland. Noch ehe sie im Inland gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, beantragt sie in Deutschland die Scheidung von ihrem weiterhin in Marokko lebenden Ehemann.

Art. 3, 4 und 5 EheVO II sind allesamt nicht erfüllt. Daher gilt nach Art. 7 EheVO II autonomes deutsches Recht: Gem. § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind deutsche Gerichte aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der F international zuständig.

bb) Elterliche Verantwortung

280

Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragsstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 8 Abs. 1 EuEheVO II. Die elterliche Verantwortung im vorgenannten Sinne umfasst sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht.

Vgl. OLG Stuttgart NJW 2012, 2043 f. Ausnahmen von der internationalen Zuständigkeit der Gerichte am Lebensmittelpunkt des Kindes bestehen in den von Art. 9 ff. EheVO II genannten Fällen.Dazu im Einzelnen Solomon FamRZ 2004, 1409, 1411 ff.; Gruber IPRax 2005, 293, 297 ff.

2. KSÜ und ESÜ

281

Wenn der Anwendungsbereich des KSÜ eröffnet ist,

Siehe dazu Rn. 121 f. bestimmt sich die internationale Zuständigkeit primär nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ: Danach sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates international zuständig, in dem das Kind/der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich Fürsorgemaßnahmen zugunsten schutzbedürftiger Erwachsener nach Art. 5 Abs. 1 ESÜ. Jeweils subsidiäre Zuständigkeiten gegenüber dieser Hauptzuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen sehen die Art. 7–12 ESÜDazu Helms FamRZ 2008, 1995, 1996 ff.; knapp R. Wagner IPRax 2007, 11, 13; Guttenberger BtPrax 2006, 83, 84. sowie Art. 7–14 KSÜDazu umfassend Siehr RabelsZ 62 (1998), 464–478 ff. vor.

282

In Fällen von Kindesentführung werden sowohl Art. 7 KSÜ als auch Art. 1 ff. HKEntfÜ

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 [J/H Nr. 222]. durch Art. 8 ff. EuEheVO verdrängt, wenn das Kind seinen gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Staat hat, vgl. Art. 61 lit. a, Art. 60 lit. e EuEheVO. Das schmälert die praktische Bedeutung der Zuständigkeitsregeln des KSÜ erheblich.Vgl. R. Wagner NJW 2011, 1404, 1406.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!