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Die in Art. 8 EuGVO (= Art. 6 EuGVO a.F.) aufgeführten Gerichtsstände des Sachzusammenhangs (bitte lesen), sind selten Prüfungsgegenstand. Das wohl größte Interesse genießt der Gerichtsstand der Widerklage in Art. 8 Nr. 3 EuGVO (= Art. 6 Nr. 3 EuGVO a.F.).
Zu Art. 8 Nr. 1 EuGVO (= Art. 6 Nr. 1 EuGVO a.F.) aus jüngerer Zeit EuGH NJW 2013, 1661 = EuZW 2013, 503 m. Anm. Dietze sowie die Folgeentscheidung BGH NJW 2014, 704. Die Vorschrift verschafft dem Beklagten für seine Widerklage einen besonderen Gerichtsstand vor dem Gericht, an dem die Klage gegen ihn anhängig ist. Zentrale Voraussetzung des Art. 8 Nr. 3 EuGVO (= Art. 6 Nr. 3 EuGVO a.F.) ist die Konnexität zwischen Klage und Widerklage: Die Widerklage muss „auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt“ sein.Beispiel
Keine Konnexität in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn der deutsche Bürge B nach Befriedigung des Bürgschaftsgläubigers auf Regress gegen den in den Niederlanden ansässigen Hauptschuldner H klagt, der früher Arbeitnehmer des B war, und H daraufhin Widerklage wegen unrechtmäßiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhebt.
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Liegt der Wohnsitz des Widerbeklagten nicht in der EU, so ergibt sich dasselbe aus § 33 ZPO analog.
Kropholler/Hein Art. 6 EuGVO Rn. 38 m.w.N.