Internationales Privatrecht

Rom I Verordnung

II. Europäisches Kollisionsrecht: Rom I

1. Allgemeines

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Wenn – wie häufig in der Klausur – weder das CISG noch sonstige internationale Sachrechtsakte

Weiterführend hierzu Schilling EuZW 2011, 776 ff. anwendbar sind, so ist auf die Rom I-VO einzugehen. Diese enthält kein vereinheitlichtes Sach- sondern Kollisionsrecht. Ihre Regelungen ähneln denen des Vorgänger-Übereinkommens, dem EVÜ,Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980. an dessen Stelle die Rom I-VO trat, ohne dass das EVÜ vollständig aufgehoben wurde.Siehe Rn. 147; Rauscher Rn. 1180; Magnus IPRax 2010, 27, 30 f. Die zum EVÜ ergangene Rechtsprechung behält für die Auslegung der Rom I-VO Relevanz.

Hinweis

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Die Bezeichnung der „Rom-VO“ geht auf das EVÜ zurück, das im Jahre 1980 in der Stadt Rom geschlossen wurde. In mündlichen Prüfungen wird gerne nach dem begrifflichen Ursprung der „Rom-Verordnungen“ gefragt!

Im Kern geht es bei der Rom I-VO um Internationales Vertragsrecht. Zugleich regelt die Verordnung aber auch angrenzende Gebiete, wie das Zustandekommen von Verträgen (Art. 10 Rom I-VO), ihre Form (Art. 11 Rom I-VO), den Forderungsübergang (Art. 14, 15 Rom I-VO) und die Aufrechnung (Art. 17 Rom I-VO).

Expertentipp

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Welche Vorteile brachte die Rom I-VO gegenüber dem EVÜ (siehe Rn. 11)?

Die Auslegung der Verordnung hat stets unionsautonom zu erfolgen.

Siehe Rn. 31; Schmidt JURA 2011, 117, 118. Über sie wacht der Europäische Gerichtshof (vgl. Art. 267 Abs. 1 AEUV), der sich dabei um eine Auslegung bemüht, die mit der Rom II-VO und der EuGVODazu näher ab Rn. 233. harmoniert. Diese Verordnungen sind also stets im Einklag zueinander auszulegen (siehe jeweils Erwägungsgrund 7 der Rom I- und Rom II-VO). Eine unionsautonome Definition ist in Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO für den gewöhnlichen Aufenthalt getroffen, der als das zentrale Anknüpfungsmoment der Rom I-VO fungiert. Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist gem. Art. 19 Abs. 3 Rom I-VO der Moment des Vertragsschlusses maßgeblich.Art. 19 Abs. 3 Rom I-VO war elementar in der zweiten Zivilrechtsklausur der Ersten juristischen Staatsprüfung Baden-Württemberg im Frühjahr 2010.

2. Anwendungsbereich

146

Der sachliche Anwendungsbereich der Rom I-VO erfasst nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO „vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen“.

Definition

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Definition: vertragliches Schuldverhältnis

Nach dem unionsautonomen Verständnis ist ein vertragliches Schuldverhältnis eine freiwillig eingegangene Verpflichtung.

Grundlegend EuGH NJW 2002, 3159 (Rechtssache Tacconi); EuGH JZ 2014, 40, 41 (Rechtssache ÖFAB) m. Anm. Osterloh-Konrad; EuGH NJW 1005, 1006 (Rechtssache ERGO Insurance).

Dieses Kriterium dient der Abgrenzung zu den durch die Rom II-VO geregelten außervertraglichen Schuldverhältnissen. Einseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere die zwischen Vertrag und Delikt stehenden Gewinnzusagen (vgl. § 661a BGB), werden in diesem Sinne vertraglich qualifiziert.

H.M., vgl. Palandt-Thorn Art. 1 Rom I Rn. 3 m.w.N. Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird demgegenüber nach mittlerweile h.M. nicht mehr vertraglichSo die früher h.M., siehe mit Nachweisen (auch zur Gegenansicht) hierzu Schroeter JURA 2017, 322, 325. , sondern deliktisch qualifiziert.Ausführlich dazu Dutta IPRax 2009, 293 ff. Ebenso werden Ansprüche wegen Datenschutzrechtsverletzungen regelmäßig deliktisch qualifiziert.M. Stürner/Wendelstein JZ 2018, 1083, 1091. Ausdrücklich ausgenommen von der Rom I-VO sind nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und die in Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO aufgeführten Materien (bitte lesen).

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Räumlich anwendbar ist die Rom I-VO in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, welches weiterhin das EVÜ anwendet.

So die h.M., siehe Magnus IPRax 2010, 27, 30; Staudinger/Steinrötter JA 2011, 241, 242 jeweils m.w.N.; ausführlich mit Hinweisen zur Gegenmeinung Brödermann/Rosengarten Rn. 68. Die Mitgliedstaaten wenden die Rom I-VO auch auf Sachverhalte mit Bezug zu Nicht-EU-Staaten an. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO: Verlangt wird dort nur die „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, die gerade keine Mitgliedstaaten sein müssen. Die Verordnung ist loi uniforme. Sofern die kollisionsrechtliche Prüfung zur Anwendung drittstaatlichen Rechts führt, ist dieses anzuwenden, Art. 2 Rom I-VO.

Beispiel

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Der in Baden-Baden lebende Russe R schließt 2012 in Freiburg mit dem in Basel lebenden Chinesen C einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Auto und klagt später vor dem Landgericht Freiburg auf Erfüllung. Ist in diesem Fall die Rom I-VO räumlich anwendbar?

Ja. Die Rom I-VO verlangt nur die Verbindung zu mehreren Staaten, die gerade keine Mitgliedstaaten der EU sein müssen, vgl. Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO. Dass der Sachverhalt Bezüge zu Nicht-Mitgliedstaaten aufweist (Schweiz, Russland, China), ist für die räumliche Anwendbarkeit der Rom I-VO nicht relevant. Die Rom I-VO genießt als loi uniforme nach Art. 2 Rom I-VO universelle Geltung. Voraussetzung für ihre Anwendung ist lediglich, dass der Rechtsstreit vor einem mitgliedstaatlichen Gericht anhängig gemacht wird, das an die EuGVO gebunden ist. Das ist hier der Fall, da R vor einem deutschen Gericht gegen C klagt.

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Die genaue zeitliche Anwendbarkeit der Rom I-VO war wegen widersprüchlicher Formulierungen im Vertragstext zunächst unklar.

Siehe Pfeiffer EuZW 2008, 622. Der Fehler wurde später berichtigt.ABlEU Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 87; siehe auch A/S Nr. A13a. Die Verordnung gilt danach gem. Art. 28, 29 Abs. 2 Rom I-VO für alle Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Für Verträge, die vor dem 17.12.2009 geschlossen worden sind, aber nach dem 17.12.2009 eine Änderung erfahren, ist der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO nur dann eröffnet, wenn der Umfang der Änderungen einem Neuabschluss des Vertrages gleichkommt; bloße Vertragsanpassungen und -aktualisierungen werden also nicht erfasst.EuGH NJW 2017, 141, 142 (Rechtssache Nikiforidis).

Persönliche Anwendungsvoraussetzungen stellt die Rom I-VO nicht auf. Insbesondere müssen die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sein.

Magnus IPRax 2010, 27, 31.

Expertentipp

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Auch wenn die Anwendbarkeit einer Verordnung offensichtlich erscheint, sollten Sie in der Klausur auf den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich kurz eingehen.

3. Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO)

a) Grundsätze der Rechtswahl

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Sofern der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet ist, ermöglicht die Primäranknüpfung des Art. 3 Rom I-VO die Rechtswahl. Die Rechtswahl ist im Grundsatz frei. Das bedeutet, dass die Beteiligten grundsätzlich frei entscheiden können, welches Recht auf ihren Vertrag angewendet werden soll. Dies muss nicht einmal zwingend eines der Rechte sein, aus deren Geltungsbereich die Parteien stammen. Die Rechtswahl kann

jederzeit, also etwa auch noch während eines Prozesses, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO),

sich auf einen Teil des Vertrages beschränken (Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO),

sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend vorgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).

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Mit Blick auf den Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO („eindeutig“) sind strenge Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl zu stellen. Von einer stillschweigenden Rechtswahl kann v.a. in den folgenden beiden Fällen oftmals auszugehen sein: Wenn die Beteiligten auf Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung Bezug nehmen

Althammer JA 2008, 772, 773; Beispiel dazu BGH NJW-RR 2000, 1002 = JuS 2000, 1228 m. Anm. Hohloch. oder sich auf einen bestimmten (ausschließlichen) Gerichtsstand wirksam geeinigt haben (qui eligit iudicem, eligit ius).Vgl. Erwägungsgrund 12 der Rom I-VO sowie MüKo-Martiny Art. 3 Rom I-VO Rn. 48 ff. Letztlich können das jedoch nur Hinweise für eine konkludente Rechtswahl sein; maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.MüKo-Martiny Art. 3 Rom I-VO Rn. 45.

Beispiel

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Der Deutsche A verpachtet dem Polen B ein Grundstück in der Schweiz. Sie vereinbaren Bochum als ausschließlichen Gerichtsstand. Wenn – wie hier – keine anderen Faktoren gegen eine konkludente Rechtswahl sprechen, ist damit stillschweigend deutsches Recht gewählt (vgl. Erwägungsgrund 12 Rom I-VO).

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Das Zustandekommen und die Form der Rechtswahlvereinbarung, die strikt vom Hauptvertrag zu trennen ist, werden nach Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 bzw. 11 Rom I-VO separat angeknüpft.

Näher Rauscher Rn. 1197 ff.; Schmidt JURA 2011, 117, 118.

b) Schranken der Rechtswahl

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Die Rechtswahlfreiheit meint aber keine unbegrenzte Freiheit. Sie unterliegt insbesondere den folgenden Schranken:

Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 Rom I-VO: Danach kann bei reinen Inlands- (Abs. 3) bzw. EU-Sachverhalten (Abs. 4) nicht von zwingendem Inlands- (Abs. 3) bzw. Gemeinschaftsrecht (Abs. 4) abgewichen werden.

Beispiel

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Zwei deutsche Unternehmer wählen für einen innerstaatlichen Vertrag Schweizer Recht. Da in diesem Fall alle Elemente (außer die Rechtswahl selbst) auf eine Verbindung zum deutschen Recht hinweisen, kann gem. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO nicht von zwingenden nationalen Vorschriften abgewichen werden.

Zwingend in diesem Sinne sind alle Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

Beispiel

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Im Inlandsrecht etwa § 312 BGB;

Vgl. Staudinger/Steinrötter JA 2011, 241, 244. im Gemeinschaftsrecht etwa die Art. 17–18 der Handelsvertreterrichtlinie,RL 86/653/EWG. auf der der zwingende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGBSiehe hierzu die Grundsatzentscheidung EuGH NJW 2001, 2007 (Rechtssache Ingmar). beruht.Anschauliche Beispiele dazu bei Weller/Hategan JuS 2016, 969, 974; Schmidt JURA 2011, 117, 119.

Bei Verbraucherverträgen (definiert in Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO) ist eine Rechtswahl zwar grundsätzlich möglich (siehe Art. 6 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO); die Rechtswahl ist gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO aber dann unzulässig, wenn das gewählte Recht den Verbraucher schlechter stellt als das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts („Günstigkeitsvergleich“).

Siehe hierzu EuGH NJW 2727 m. Anm. Mankowski NJW 2017, 2705; speziell zu den Schwierigkeiten der praktischen Anwendung dieser Vorschrift v. Bar JZ 2014, 473, 476.

Art. 9 Rom I-VO: Sog. Eingriffsnormen (vgl. Definition in Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO) gelten immer.

Zu diesen (selten klausurrelevanten) Normen näher Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 542 f.; Rauscher Rn. 1320 ff.; Schmidt JURA 2011, 117, 122. Nicht alle innerstaatlich zwingenden Normen sind Eingriffsnormen, sondern nur solche, die internationalen Geltungsanspruch besitzen.Hoffmann/Stegemann JuS 2013, 207, 209. Solche Normen finden sich v.a. – aber nicht ausschließlich – im öffentlichen Recht, z.B. im Sozialrecht sowie im öffentlichen Wirtschaftsrecht.Rauscher Rn. 1321; Weller/Benz/Thomale ZEuP 2017, 250, 276. Der Anwendungsbereich des Art. 9 Rom I-VO wird traditionell sehr eng gefasst.EuGH NJW 2017, 141, 143 (Rechtssache Nikiforidis); näher Lüttringhaus IPRax 2014, 146, 147 ff. mit Ausführungen zu neueren Tendenzen in der Rechtsprechung.

Beispiel

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Aus dem öffentlichen Recht etwa: § 34 Außenwirtschaftsgesetz; § 19 BauGB; § 34c GewO; § 130 Abs. 2 GWB.

Zu zahlreichen weiteren Beispielen Hüßtege/Mansel-Doehner Art. 9 Rom I-VO Rn. 27 ff.; Weller/Benz/Thomale ZEuP 2017, 250, 276.

Aus dem Zivilrecht etwa § 489 BGB. Daneben dürfte auch § 661a BGB nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO stets zwingend anzuwenden sein.

Maultzsch RabelsZ 75 (2011), 60, 87.

Nur staatliches Recht ist wählbar.

Hoffmann/Stegemann JuS 2013, 207, 209. Diese Einschränkung steht zwar nicht ausdrücklich im Verordnungstext, ergibt sich aber insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Rom I-VO.MüKo-Martiny Art. 3 Rom I-VO Rn. 28; Rösler EuZW 2011, 1; R. Wagner IPRax 2008, 377, 379. Unzulässig ist daher etwa die Wahl der lex mercatoria und der UNIDROIT-Regeln.Schmidt JURA 2011, 117, 118; ausführlich Mankowski RIW 2011, 30, 40 f.

Für die eigenständig geregelten Vertragstypen in Art. 5–8 Rom I-VO bestehen darüber hinaus jeweils spezielle Rechtswahlbeschränkungen (Art. 5 Abs. 2 S. 3, 6 Abs. 2 S. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).

4. Sonderanknüpfungen für einzelne Vertragstypen, insb. Verbraucherverträge

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Für die objektive Anknüpfung enthalten die Art. 5–8 Rom I-VO Sonderregelungen zu Beförderungs- (Art. 5), Verbraucher- (Art. 6), Versicherungs- (Art. 7) und Individualarbeitsverträgen (Art. 8). Diese verdrängen innerhalb ihres Anwendungsbereichs die allgemeine Regel in Art. 4 Rom I-VO.

Expertentipp

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Prüfen Sie die Art. 5–8 Rom I-VO vorrangig gegenüber Art. 4 Rom I-VO, sofern ihre Anwendung in Frage kommt, was am häufigsten für den Verbrauchervertrag in Art. 6 Rom I-VO gelten dürfte.

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Besondere Aufmerksamkeit verdient Art. 6 Rom I-VO.

Zu Beförderungs-, Versicherungs- und Individualarbeitsverträgen Schmidt JURA 2011, 117, 120 f.; zu aktueller Rechtsprechung auf diesen Gebieten siehe R. Wagner NJW 2018, 3421, 3425 f. Die Vorschrift bezweckt kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz, indem sie häufig zur Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers führt.

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Expertentipp

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Kommentieren Sie sich – sofern nach Ihrer Prüfungsordnung zulässig – Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO an den Rand von Art. 6 Rom I-VO.

Für die Anwendung des Art. 6 Rom I-VO bedarf es zunächst eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (sog. B2C-Verträge

B2C steht als Abkürzung für Business-to-Consumer.). Entscheidend für die von Art. 6 Rom I-VO geforderte Verbrauchereigenschaft ist der Zweck des konkreten Geschäfts. Er darf keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten zurechenbar sein. Anders als bei Art. 29 EGBGB a.F., der nur bei Lieferung, Dienstleistung und Finanzierung anwendbar war, ist der Vertragstyp für Art. 6 Rom I-VO im Grundsatz unerheblich.MüKo-Martiny Art. 6 Rom I-VO Rn. 13. Allerdings schließt Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO einige Verträge vom Anwendungsbereich aus; ferner sind die Bestimmungen zu Beförderungs- und Versicherungsverträgen in Art. 5 bzw. 7 Rom I-VO nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO vorrangig („Unbeschadet der Artikel 5 und 7“). Eine Sonderregelung für die Form des Verbrauchervertrages findet sich in Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO, wonach sich die Formanforderungen nach dem Aufenthaltsrecht des Verbrauchers richten.

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Wenn ein Verbraucher-Unternehmer-Geschäft vorliegt, ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nur dann das Aufenthaltsrecht des Verbrauchers berufen, wenn zugleich eine besondere Nähebeziehung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder lit. b Rom I-VO vorliegt. Ist das nicht der Fall, gelten nach der deklaratorischen Regelung des Art. 6 Abs. 3 Rom I-VO die allgemeinen Bestimmungen der Art. 3 und 4 Rom I-VO.

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Die besondere Nähebeziehung besteht, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Verbraucherstaat ausübt (lit. a) oder zumindest auf den Verbraucherstaat ausrichtet (lit. b). „Ausüben“ meint die aktive Beteiligung am dortigen Wirtschaftsleben, z.B. durch Erbringung von Dienstleistungen; eine Niederlassung ist dafür nicht erforderlich.

Leible/Lehmann RIW 2008, 528, 538.

Den unbestimmten Begriff des „Ausrichtens“ erfüllen Angebote oder auch Werbung des Unternehmers im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers, z.B. über Presse, Rundfunk oder Fernsehen.

Vgl. Schmidt JURA 2011, 117, 120. Die bloße Zugänglichkeit einer WebsiteBei einer bloß zugänglichen Website, die im Unterscheid zu einer sog. „aktiven Website“ keinen elektronischen Vertragsschluss über ein Online-Formular ermöglicht, wird vielfach von einer sog. „passiven Website“ gesprochen, vgl. Gessaphe JURA 2012, 810, 813 m.w.N.; präziser Staudinger/Steinrötter JA 2012, 241, 246. Der EuGH ist dieser Unterscheidung indes nicht gefolgt, vgl. EuGH NJW 2011, 505, 509. reicht dagegen nicht aus (siehe Erwägungsgrund 24 Rom I-VO). Der Gewerbetreibende muss bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers herzustellen.BGH RIW 2012, 566, 570 m.w.N.

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Bei Internetangeboten ist dann von einem „Ausrichten“ der unternehmerischen Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers auszugehen, wenn die Gestaltung der Website dafür besondere Anhaltspunkte liefert. Dazu zählen nach der (lesenswerten

Staudinger/Steinrötter JA 2011, 241, 247 erklären diese Entscheidung zu Recht zur „Pflichtlektüre (zumindest) für Schwerpunktstudierende.“ Die Entscheidung ist aber auch für Examenskandidaten wichtig – sie wurde bereits im Hebst 2011 in einer Zivilrechtsklausur der Ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg aufgegriffen, vgl. hierzu Schäuble/Kaltenbach JuS 2012, 131 f.) Rechtsprechung des EuGH insbesondere:EuGH NJW 2011, 505 m. Anm. Leible/Müller NJW 2011, 495 ff.; vgl. auch Schnichels/Stege EuZW 2011, 817, 820 sowie die Fallbearbeitung von Gessaphe JURA 2012, 810, 812 f.

Der internationale Charakter der Tätigkeit,

die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,

die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung oder Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,

die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,

die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe (z.B. „.com“) und

die Erwähnung einer internationalen Kundschaft.

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Ob das „Ausrichten“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO zwingend voraussetzt, dass das auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel kausal für den Vertragsschluss wird, ist noch nicht endgültig geklärt.

Dies unterschlägt Köhler Rn. 195; für ein entsprechendes Kausalitätserfordernis Junker § 15 Rn. 40; Klöpfer/Wendelstein JZ 2014, 298, 300 m.w.N. (auch zur Gegenansicht). Dafür spricht insbesondere der eindeutige Wortlaut von Erwägungsgrund 25 S. 2 Rom I-VO.Gegen das Kausalitätserfordernis könnte eine Übertragung der EuGH-Rechtsprechung zum Verbrauchergerichtsstand im IZVR sprechen, vgl. hierzu EuGH NJW 2013, 3504 (Rechtssache Emrek) m. Anm. Staudinger/Steinrötter sowie später unter Rn. 262; die h.L. lehnt eine derartige Übertragung indes ab, siehe Klöpfer/Wendelstein JZ 2014, 298, 300 m.w.N.

Wenn sich der Verbraucher aber aus eigenem Antrieb ohne vorherige Kontaktaufnahme durch den Unternehmer für einen grenzüberschreitenden Verbrauchervertrag entscheidet, kann er sich nicht auf den kollisionsrechtlichen Schutz von Art. 6 Rom I-VO berufen.

5. Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom I-VO)

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Sofern ein Recht nicht oder nicht wirksam gewählt wurde und auch keine Verträge i.S.d. Art. 5–8 Rom I-VO den Anknüpfungsgegenstand bilden, ist nach der Grundsatznorm des Art. 4 Rom I-VO anzuknüpfen. Art. 4 Rom I-VO hat vier Absätze:

161

In Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO ist ein Katalog vorgesehen, der für verschiedene Verträge unterschiedliche Anknüpfungsregeln bereithält. Dies dient der Rechtssicherheit. Oft wird man bei der kollisionsrechtlichen Prüfung in diesem Katalog bereits fündig, da viele der praktisch wichtigen Verträge dort vorkommen, insbesondere in den lit. a–d (Warenkauf-, Dienstleistungs-, Grundstückskauf- und andere Grundstücksverträge).

162

Hinweis

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Achten Sie bei Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO darauf, dass Dienstleistungsverträge im unionsautonomen Sinne vor dem Hintergrund des Art. 57 AEUV deutlich weiter zu verstehen sind als im deutschen Sachrecht.

Ausführlich zum Dienstleistungsbegriff im europäischen Sinne v. Hein IPRax 2013, 54, 56 ff. Darunter fallen etwa auch Werk-, Reise-, Verwahrungs-, Geschäftsbesorgungs- und Maklerverträge sowie der Auftrag.Palandt-Thorn Art. 4 Rom I Rn. 8; zu weiteren Vertragstypen Kropholler/Hein Art. 5 EuGVO Rn. 44. Urheberrechtliche Lizenzverträge sind keine Dienstleistungsverträge in diesem Sinne, EuGH NJW 2009, 1865. Finanzdienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten werden ebenfalls erfasst.Siehe BGH RIW 2012, 566, 567 f. Auch VertriebsverträgeZu den Charakteristika von Vertriebsverträgen EuGH EuZW 2014, 181, 182; zu den Vertriebsverträgen zählen etwa Vertragshändler-, Kommissionsagenten- und Handelsvertreterverträge, siehe Neubert EWS 2011, 369, 372 m.w.N. können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistungsverträge anzusehen sein;Siehe EuGH EuZW 2014, 181 ff. m. Anm. Lenzing. in der Rom I-VO erfahren Vertriebsverträge jedoch eine eigenständige Anknüpfung in Art. 4 Abs. 1 lit. f. Ein unentgeltlicher Beratungsvertrag ist kein Dienstleistungsvertrag.OLG Saarbrücken IPRax 2013, 74; zustimmend und darüber hinaus verallgemeinernd für alle unentgeltlichen Verträge v. Hein IPRax 2013, 54, 56 ff.

163

Wenn keiner der in Art. 4 Abs. 1 lit. a–h Rom I-VO aufgeführten Vertragstypen passt, so ist auf Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO zurückzugreifen.

Beispiel

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Schenkung, Miete sowie Pacht von beweglichen Sachen, Darlehen, Bürgschaft, Rechtskauf.

Palandt-Thorn Art. 4 Rom I Rn. 23–28.

164

Nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO ist an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erbringers der sog. charakteristischen Leistung anzuknüpfen.

Definition

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Definition: Leistung

Charakteristisch ist diejenige Leistung, die dem Vertrag seine Eigenart verleiht. Bei gegenseitigen Verträgen ist das die Sach- oder Dienstleistung, nicht die Geldleistung.

Beispiel

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Der niederländische Unternehmer A mietet beim österreichischen Vertragshändler B ein Kfz. Charakteristische Leistung dieses gegenseitigen Vertrages ist nicht die Geldzahlung, sondern die von B geschuldete Gebrauchsüberlassung der Mietsache. Es gilt daher nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des B, also österreichisches Recht.

Beispiel

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Die in Lyon lebende A verbürgt sich für eine Verbindlichkeit, die eine Freundin bei der B-Bank in Mannheim hat. Charakteristische Leistung bei der Bürgschaft ist die Leistung des Bürgen.

Kropholler IPR § 52 III 3f S. 471. Folglich gilt französisches Recht.

165

Wenn ein Recht nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Rom I-VO ermittelt wurde, bleibt nach der Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO zu untersuchen, ob nicht eine offensichtlich engere Verbindung des Vertrages zu einem anderen Staat besteht. Die Absätze 1 und 2 stellen nämlich nur Vermutungen für die engste Verbindung auf, die in Ausnahmefällen durch Abs. 3 widerlegt werden können. Diese Flexibilität im ansonsten rigiden Anknüpfungssystem des Art. 4 Rom I-VO dient der Einzelfallgerechtigkeit.

Wegen seines Ausnahmecharakters ist Abs. 3 eng auszulegen.

Palandt-Thorn Art. 4 Rom I Rn. 29; Schmidt JURA 2011, 117, 119 mit Beispiel zur Popgruppe Oasis. Anwendungsfälle sind v.a. die akzessorische Anknüpfung von Vergleichen und Vorverträgen an den Hauptvertrag sowie von Sicherungsabreden an das Statut des zu sichernden Darlehensvertrages.

Expertentipp

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Seien Sie in der Klausur zurückhaltend darin, die Voraussetzungen einer Ausweichklausel zu bejahen. Wenn Sie die Voraussetzungen ausnahmsweise als erfüllt ansehen, sollten Sie diese Annahme stets ausführlich begründen. Ein Satz genügt dafür nicht (häufiger Fehler).

166

Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO ist für die sehr seltenen Fälle vorgesehen, in denen kein Katalogvertrag i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO vorliegt und sich eine charakteristische Leistung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO nicht bestimmen lässt. Wichtigstes Beispiel ist der Tauschvertrag. Es ist dann an das Recht anzuknüpfen, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.

Beispiel

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Auf dem Flohmarkt in München tauschen A aus Würzburg und B aus Helsinki ihre Münzsammlungen. Da der gewöhnliche Aufenthalt des A sowie der Vertragsschluss und der Erfüllungsort in Deutschland liegen, richtet sich der Vertrag gem. Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO nach deutschem Recht.

6. Reichweite des Vertragsstatuts

167

Das nach Art. 3–8 zu ermittelnde Vertragsstatut entscheidet grundsätzlich über die gesamte Durchführung des Vertrages. Wie Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO klarstellt, gehören dazu etwa die Auslegung, die (Nicht-)Erfüllung, das Erlöschen sowie die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrages. Auch die Beweislast (Art. 18 Rom I-VO) und das Zustandekommen des Vertrages (Art. 10 Rom I-VO) unterstehen dem (hypothetischen) Vertragsstatut. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO erfasst dabei nicht nur Angebot und Annahme, sondern beispielsweise auch die Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB sowie die Beachtlichkeit von Willensmängeln.

Näher Palandt-Thorn Art. 10 Rom I Rn. 3.

Beispiel

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Der Verband V klagt gegen einen im Ausland ansässigen Flugbetrieb auf Unterlassung nach § 4a UKlaG, weil er die von dem Unternehmen verwendeten AGB für unwirksam hält.

Der Unterlassungsanspruch ist deliktisch

Vgl. EuGH NJW 2016, 2727 m. Anm. Mankowski NJW 2016, 2705; R. Wagner NJW 2018, 3421, 3427. zu qualifizieren (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 Rom II-VO) und führt nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zur Anwendung deutschen Rechts.Ausführlich dazu BGH NJW 2009, 3371, 3372. Innerhalb dieses Anspruchs stellt sich die Vorfrage nach der Wirksamkeit der AGB. Diese ist gesondert nach Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO anzuknüpfen.

168

Andere Aspekte, wie der Forderungsübergang (Art. 14, 15 Rom I-VO), der Gesamtschuldnerausgleich (Art. 16 Rom I-VO), die Aufrechnung (Art. 17 Rom I-VO

Siehe hierzu BGH JZ 2015, 46 m. krit. Anm. Mankowski.) sowie die Form von Rechtsgeschäften (Art. 11 Rom I-VOArt. 11 Rom I-VO spielt insbesondere bei Verkauf und Abtretung von Gesellschaftsanteilen an ausländische Gesellschaften eine wichtige Rolle, siehe hierzu Olk NJW 2010, 1639 ff.), unterliegen eigenen Regeln und sind innerhalb der Verordnung gesondert anzuknüpfen.Siehe hierzu beispielsweise die Klausur von Lamberz JA 2014, 18, 19 f. Eigenständige Anknüpfungen außerhalb der Verordnung gelten für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen (Art. 7 EGBGB) sowie für die Stellvertretung (Rn. 69 ff.).

7. Ausblick: Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

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Durch europäische Richtlinien und Verordnungen hat sich das materielle Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten angenähert. Dieser Prozess wird andauern, ohne dass er in absehbarer Zeit zu einer vertragsrechtlichen Vollharmonisierung oder gar einem europäischen Zivilgesetzbuch führen wird.

Zu den Vorzügen eines Unionsprivatrechts v. Bar JZ 2014, 473 ff. Allerdings zeichnet sich der Erlass eines sog. „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“ (GEK) ab, das bestimmten Vertragspartnern (bitte lesen Sie hierzu Art. 7 EuKaufVOVorschlag für eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht [J/H Nr. 81].) als Alternative zu nationalen Bestimmungen die Wahl eines einheitlichen Vertragsrechts ermöglichen soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 EuKaufVO). Das GEK soll also einen rein fakultativen Charakter haben (Art. 3 EuKaufVO) und neben die nationalen Vertragsrechtsbestimmungen treten.Siehe NJW-aktuell 2011, 16. Es soll nur bei grenzüberschreitenden Verträgen gewählt werden können, die den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung verbundener Dienstleistung betreffen (Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuKaufVO). Das Projekt ist insgesamt sehr umstritten. In Deutschland dominieren kritische Stimmen.Allgemein ablehnend etwa Balthasar RIW 2012, 361 ff.; zu den zahlreichen Defiziten des Kommissionsvorschlags Eidenmüller/Jansen/Kieninger/G. Wagner/Zimmermann JZ 2012, 269 ff.; exemplarisch zu der vielfach geäußerter Kritik an der sog. Vorschaltlösung, nach der vor einer Wahl des GEK zunächst über Art. 3 ff. Rom I-VO das anwendbare Recht ermittelt werden muss, das dann darüber befindet, ob eine Wahl des GEK überhaupt zulässig ist, Loacker EuZW 2014, 888 ff.

Es wird u.a. an der Regelungskompetenz der EU stark gezweifelt.

Eidenmüller/Jansen/Kieninger/G. Wagner/Zimmermann JZ 2012, 269, 274; v. Hein in: FS Martiny 2014, 365, 386 ff.; Staudenmayer NJW 2011, 3491, 3495 f.; Grigoleit F.A.Z. vom 2.11.2011, S. 21 („Das europäische Kaufrecht ist ein kurioses Experimentierlabor“). Die Kommission stützt das Vorhaben auf Art. 114 AEUV. Überzeugend ist das kaum;Siehe Basedow EuZW 2012, 1f.; Riesenhuber EWS 2012, 7 f. das GEK könnte wohl allenfalls auf die Grundlage des Art. 352 AEUV gestützt werden.Riesenhuber EWS 2012, 7, 8.

Darüber hinaus stellen die Sicherung eines hinreichenden Verbraucherschutzes und das Zusammenspiel mit Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sehr heikle Themen dar.

Hierzu Eidenmüller/Jansen/Kieninger/G. Wagner/Zimmermann JZ 2012, 269, 273 f.; v. Hein in: FS Martiny 2014, 365, 367 ff.; Rauscher Rn. 1178.

Ob und wann das GEK in Kraft treten wird, ist bislang kaum absehbar.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Internationales Vertragsrecht

I.

Vertraglich zu qualifizierender Sachverhalt mit Auslandsbezug

II.

Vorrangig: CISG als vereinheitlichtes Sachrecht anwendbar?

 

1.

Sachlich (Rn. 139)

 

2.

Räumlich (Rn. 140)

 

3.

Zeitlich (Rn. 141)

III.

Sonst: Rom I-VO

 

1.

Anwendbarkeit

 

 

a)

sachlich (Rn. 146)

 

 

b)

räumlich (Rn. 147)

 

 

c)

zeitlich (Rn. 148)

 

2.

Vorrangig: subjektive Anknüpfung nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO

 

 

a)

Grundsatz der freien Rechtswahl (Rn. 149)

 

 

b)

Schranken der Rechtswahl (Rn. 152)

 

3.

Sonst: objektive Anknüpfung

 

 

a)

vorrangig: Art. 5–8 Rom I-VO

 

 

b)

sonst: passen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Rom I-VO (fast immer)?

 

 

 

aa)

wenn ja: greift Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ausnahmsweise ein?

 

 

 

bb)

wenn nein: Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO (insb. beim Tauschvertrag)

 

4.

Ggf. gesonderte Anknüpfungen

 

 

a)

innerhalb der Rom I-VO (z.B. Form des Vertrages, Aufrechnung)

 

 

b)

außerhalb der Rom I-VO (insb. Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung)

 

5.

Verweisungsart: Sachnormverweisung, Art. 20 Rom I-VO

 

6.

Korrekturen im Einzelfall, insbesondere Art. 21 Rom I-VO

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