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Nur für die Scheidungsfolgen (!) verweist Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich auf die Rom III-VO. Der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 ist jedoch viel enger als es auf den ersten Blick erscheinen mag, denn die meisten Scheidungsfolgen unterliegen einem eigenen Statut und werden daher gerade nicht von der Rom III-VO erfasst
Winkler von Mohrenfels in: FS Martiny 2014, 595, 602 f.; Palandt-Thorn Art. 17 Rn. 3.: Eigene Kollisionsregeln bestehen für wichtige Scheidungsfolgen wie Unterhalt (Haager Unterhaltsabkommen), elterliche Sorge (KSÜ), Name (Art. 10), Güterrechts- (Art. 15) und Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 3) sowie die Nutzungsbefugnis für die im Inland befindliche Ehewohnung und den Hausrat (Art. 17a);Näher Palandt-Thorn Art. 17 Rn. 3 sowie Winkler von Mohrenfels in: FS Martiny 2014, 595, 602 f. folglich verbleibt für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 nur ein kleiner Kreis spezifischer vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen, wie der Widerruf von Schenkungen aus Anlass der Scheidung.Im Einzelnen zu den von Art. 17 Abs. 1 erfassten Scheidungsfolgen Palandt-Thorn Art. 17 Rn. 4.