Internationales Privatrecht

Internationales Privatrecht - Übersicht

1. Teil Einführung und Überblick

A. Prüfungsrelevanz

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Viele Examenskandidaten

Soweit hier und im Folgenden allein die männliche Form verwendet wird, dient das allein der besseren Lesbarkeit; die weibliche Form soll damit selbstverständlich inbegriffen sein. neigen dazu, auf dem Feld des Internationalen Privatrechts (IPR) auf „Lücke zu setzen“, obwohl dieses Rechtsgebiet für die meisten Studierenden zum Pflichtstoff gehört. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen, da ein solches Vorgehen zu Verunsicherung führen kann und immer häufiger schief geht, denn das IPR erfreut sich aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts zunehmender Beliebtheit bei den Prüfungsämtern.Vgl. Staudinger/Steinrötter JA 2011, 241; allgemein zur Bedeutung der Internationalisierung des Rechts für die juristische Ausbildung Voßkuhle JuS 2011 Heft 1 S. III sowie § 5a Abs. 2 S. 2 DRiG.

Deshalb spart eine am Aufwand-Nutzen-Verhältnis orientierte Examensvorbereitung das IPR nicht vollständig aus, sondern beschränkt sich auf einen Überblick der prüfungsrelevanten

Abschnitte zu versteckten Kollisionsnormen, Substitution, Erst- und Teilfragen (dazu etwa Rauscher Rn. 495 ff.) etc. gehören in der IPR-Studienliteratur zum Standard, sind jedoch eher selten Gegenstand von Klausuren und können zumindest im Examen kaum erwartet werden. Auf sie und viele weitere Aspekte mit geringer Prüfungsrelevanz wird bewusst nicht eingegangen, um den Lernaufwand überschaubar zu halten. Grundlagen.Vgl. auch Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 143: „Auch die meisten Juristen müssen in ihrem Berufsleben heute mit Fällen mit Auslandsberührung rechnen. Angesichts der praktischen Bedeutung des IPR sind Studierende heute daher gut beraten, sich zumindest mit den Grundlagen vertraut zu machen […]“. Um diesen in knapper FormNoch deutlich knapper Weller/Hategan JuS 2016, 969 ff. und 1063 ff. Dieser lesenswerte „Examens-Crashkurs“ spart u.a. das Internationale Erb- und Scheidungsrecht vollständig aus und erscheint deshalb für die Examensvorbereitung zu knapp. liefern zu können, haben wir die hohe Komplexität des Stoffes stark reduziert.

Gerade im IPR, das zu den komplexesten Rechtsgebieten überhaupt zählt,

Vgl. nur Weller RabelZ 81 (2017), 747, 748. sind Grundkenntnisse, eine gewisse Übersicht und ein geschulter Umgang mit dem Gesetz für das Examen völlig ausreichend.Vgl. Zimmermann IPRax 2017, 209: „Bei der Berücksichtigung des Internationalen Privatrecht im zivilrechtlichen Pflichtenkanon geht es nicht um eine Anhäufung von kollisionsrechtlichem Spezialwissen. Es geht um die Vermittlung methodischer Grundfertigkeiten im Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen.“ Diesem Umstand Rechnung tragend, werden die folgenden Ausführungen dem Examenskandidaten ebenso wie ausländischen Studierenden, die häufig mit dem IPR befasst sind, das nötige Grundlagenwissen vermitteln; den Studierenden im Schwerpunktbereich IPR mögen sie den Einstieg in das Rechtsgebiet erleichtern und zur Vertiefung anregen, wozu nicht zuletzt die zahlreichen Verweise in den Fußnoten dienen.

Hinweis

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Herr Professor Dr. Stephan Lorenz von der LMU München stellt seine exzellenten Vorlesungen als Podcast unter http://lorenz.userweb.mwn.de/podcastallg.htm kostenlos zur Verfügung. Schwerpunktstudierenden sei die Vorlesung zum IPR wärmstens empfohlen! Außerdem können Sie unter http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/ipr/index.htm leicht Zugriff auf aktuelle und zentrale Rechtsprechung zum IPR/IZPR nehmen. Eine IPR-Vorlesung von Herrn Privatdozent Dr. Martin Fries können Sie direkt über youtube beziehen: https://www.youtube.com/playlist?list=PLtTfF9gcZMIHot8zNHxWvIxqy6fD11UBt

B. Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR

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„Es gilt das Grundgesetz, und nicht die Scharia“, behauptete Bundeskanzlerin Angela Merkel am 6.10.2010.

Zitiert nach Spiegel Online vom 8.10.2010, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/familien-und-erbrechtsfaelle-deutsche-gerichte-wenden-scharia-an-a-722220.html (Abruf hier und im Folgenden jeweils vom 10.8.2018). Tatsächlich müssen auch deutsche Gerichte ihre Urteile mitunter auf der Grundlage ausländischer Gesetze wie der Scharia fällen.Verletzt das deutsche Gericht seine Pflicht aus § 293 ZPO zur Ermittlung ausländischen Rechts, kann diese Rechtsverletzung mit dem Rechtsmittel der Revision als Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2014, 1244 sowie BGH NJW 1992, 2026, 2029). Die fehlerhafte Anwendung ausländischen Rechts ist hingegen nicht revisibel nach § 545 Abs. 1 ZPO (siehe BGH JZ 2014, 102 = NJW 2013, 3656 m. Anm. Riehm JZ 2014, 73 sowie Roth NJW 2014, 1224). Wann dies der Fall ist, darüber entscheidet das IPR.

Der Begriff IPR ist irreführend. Auch wenn das IPR mehr und mehr durch Staatsverträge und Europarecht geregelt wird, handelt es sich zumindest traditionell um nationales Recht.

Vgl. nur Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 138 f. Das bringt die Legaldefinition des IPR in Art. 3 EGBGB am Ende zum Ausdruck, wonach sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einem ausländischen Staat nach den Vorschriften „dieses Kapitels“ (= Art. 3 bis Art. 46 EGBGB) bestimmt, sofern nicht vorrangiges Europa- oder Völkerrecht anzuwenden sind. Seinen internationalen Charakter erhält das (nationale) IPR dadurch, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet.

Beispiel

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Wenn ein deutsches Gericht mit der Frage befasst ist, ob dem Scheidungsantrag der Inländerin F, die seit sechs Monaten von ihrem deutschen Ehemann E getrennt lebt, zu entsprechen ist, wird es die Antwort nach deutschem Recht (hier: §§ 1565, 1566 BGB) ermitteln. Mangels Berührungspunkten zu ausländischen Rechtsordnungen spielt das IPR keine Rolle

Im Zeitalter der Globalisierung sind grenzüberschreitende Sachverhalte häufiger geworden. Internet, Migration, Import und Export von Waren, weltweites Reisen, kurz: die Internationalisierung der Lebensverhältnisse führt zu einem steten Bedeutungszuwachs des IPR – in der Ausbildung wie in der gerichtlichen Praxis.

Vgl. Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 143.

Hinweis

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Der massive Zuzug von Flüchtlingen ab September 2015 hat in der Praxis zu einem sprunghaften Anstieg von Fällen mit Auslandsbezug geführt.

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Aufgabe des IPR ist es nicht, die Antwort auf die Rechtsfrage in der Sache zu liefern (im Beispiel Rn. 2: Ist dem Scheidungsantrag zu entsprechen?), sondern die vorgelagerte Frage zu klären, welches Sachrecht (z.B. deutsches BGB, französischer Code Civil, italienischer Codice Civile etc.) zur Ermittlung des Ergebnisses überhaupt heranzuziehen ist.

Beispiel

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Wenn anders als im obigen Beispiel (Rn. 2) F und E nicht deutsche sondern französische Staatsangehörige sind, wird sich das deutsche Gericht aufgrund des jetzt bestehenden Auslandsbezugs zunächst die Frage stellen, ob es das BGB oder den französischen Code Civile anzuwenden hat. Allein darüber entscheidet das IPR.

Wie das vorliegende Beispiel zeigt, kann diese „Vorentscheidung“ das Gesamtergebnis durchaus beeinflussen: Im französischen Familienrecht ist der Scheidungsantrag im Unterschied zu § 1566 BGB an keine Frist des Getrenntlebens gebunden, sodass das Gericht dem Scheidungsantrag der F anders als im obigen Beispiel (Rn. 2) entsprechen müsste, wenn französisches Scheidungsrecht anwendbar wäre.

C. Ziele des IPR

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Jede Rechtsordnung ist auf Inlandsfälle zugeschnitten, für die sie eine gerechte Lösung als Idealziel bereit zu halten versucht. Was jedoch bei Inlandssachverhalten gerecht sein mag, kann bei Fällen mit Auslandsbezug wegen der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu offensichtlichen Ungerechtigkeiten führen. Um dies zu vermeiden, versucht das IPR diejenige Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, die dem Auslandssachverhalt am nächsten steht und deshalb für gerechte Entscheidungen am ehesten geeignet ist (sog. „Prinzip der engsten Verbindung“). Dabei gilt für Sachverhalte mit überwiegendem Auslandsbezug die Anwendung ausländischen Rechts als im Grundsatz angemessener.

Kropholler IPR § 4 I S. 24.

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Das dem Ideal der Gerechtigkeit verpflichtete „Prinzip der engsten Verbindung“ ist jedoch in hohem Maße unbestimmt. Es geht auf Kosten eines anderen Idealziels: Dem der Rechtssicherheit, das für berechenbare Entscheidungen feste Regeln fordert. Um beiden Idealzielen möglichst nahe zu kommen, folgen internationalprivatrechtliche Vorschriften (Kollisionsnormen) einer Mischung aus festen Regeln und dem flexiblen „Prinzip der engsten Verbindung“.

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Als drittes Ziel verfolgt das IPR größtmöglichen Entscheidungseinklang.

Sendmeyer JURA 2011, 588, 589. Damit ist zum einen gemeint, dass der Ausgang eines Rechtsstreits nicht davon abhängen soll, ob der Kläger im In- oder im Ausland klagt; stattdessen soll dieselbe Rechtsfrage möglichst in allen Staaten nach demselben Recht beurteilt werden (sog. internationaler Entscheidungseinklang). Zum anderen sollen dieselben Rechtsfragen durch inländische Gerichte und Behörden möglichst einheitlich beurteilt werden (sog. interner Entscheidungseinklang). Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn z.B. eine Ehe von der Passbehörde bei der Namenseintragung als wirksam angesehen wird, das Gericht dem Ehegatten jedoch deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, weil es von der Unwirksamkeit der Ehe ausgeht.

D. Systematik des inländischen IPR

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Das IPR besteht aus einem allgemeinen (Art. 3–6 EGBGB

Artikel ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden solche des EGBGB.) und einem besonderen Teil (Art. 7–46). Wie im BGB enthält der kurze allgemeine Teil Grundregeln, die grundsätzlich auf allen Gebieten des IPR gelten. Der europäische Gesetzgeber ist zwar bereits auf zahlreichen Gebieten des IPR tätig geworden; einen allgemeinen Teil hat er für das europäische IPR aber bislang nicht erlassen. Ausführlich zur Erforderlichkeit eines solchen allgemeinen Teils (plastisch als „Rom 0-VO“ bezeichnet) Kieninger IPRax 2017, 200, 205 ff.; Leible in: FS Martiny 2014, 429 ff.; Hinweise zu einem Normierungsvorschlag finden sich in Mansel/Thorn/Wagner IPRax 2013, 1, 2. Anders als im BGB gehören das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7–12) nicht zum allgemeinen Teil, sondern bilden den Auftakt zum besonderen Teil des IPR. Dieser gliedert sich weiter in das Internationale Familienrecht (Art. 13–24), das Internationale Erbrecht (Art. 25–26), das seit dem 17.8.2015 durch vorrangiges Verordnungsrecht (EuErbVO) geregelt wird, das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 38–42), das jedoch seit dem 11.1.2009 weitgehend durch europäisches Verordnungsrecht (Rom II-VO) verdrängt wird, und das Internationale Sachenrecht (Art. 42–46). Nicht mehr im EGBGB enthalten ist das Internationale Vertragsrecht. Es hat sich bis zum 17.12.2009 in den mittlerweile aufgehobenen Art. 27–37 EGBGB a.F. befunden. Seit dem 17.12.2009 ist es durch die Rom I-VO europäisch einheitlich geregelt. Bislang nicht kodifiziert ist das Internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht weitgehend auf Richterrecht.

E. Historische Entwicklung

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In der Antike gab es kaum Kollisionsrecht.

Kegel/Schurig § 3 I S. 162. Die Römer wendeten für Fremde den Teil des eigenen Rechts an, der ihrer Ansicht nach Gemeingut aller Völker war (sog. ius gentium).Vgl. Rauscher Rn. 21. Von Oberitalien ausgehend, entwickelte sich ab dem frühen 19. Jahrhundert die sog. Statutenlehre, die drei verschiedene Statute (lat. statuta = Gesetz) vorsah: statuta personalia, statuta realia, statuta mixta. Für Fragen der Person (z. B. Handlungsfähigkeit) sollte nach der statuta personalia das Heimatrecht des Fremden gelten, für Immobilien gemäß der statuta realia das Recht des Ortes, an dem sich die unbewegliche Sache befand, und für alle anderen Angelegenheiten (z.B. Delikte) galt nach dem Auffangtatbestand der statuta mixta grundsätzlich das Recht des Handlungsortes. Die unscharfen Grenzen dieser drei Kategorien ließen eine eindeutige Zuordnung im Einzelfall jedoch kaum zu. Mit der Kritik von Carl Georg von Wächter in den Jahren 1841/42 fand die Statutenlehre daher ihr Ende.Gebauer JZ 2011, 213, 220; Rauscher Rn. 29. An ihre Stelle trat die Entwicklung des modernen IPR, die eng mit den Namen Joseph Story, Pasquale Mancini und insbesondere Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) verbunden ist.Eingehende Behandlung mit Abbildungen Kegel/Schurig § 3 IX-XI S. 181 ff.; knapper Rauscher Rn. 30 ff.

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Hinweis

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Beachten Sie, dass der häufig gebrauchte Begriff „Statut“ zumeist nicht in diesem historischen Sinne verstanden wird, sondern die zur Anwendung berufene Rechtsordnung als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung meint.

Vgl. Hoffmann/Thorn § 2 Rn. 33; Sendmeyer JURA 2011, 588.

F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge

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Zu den Wesensmerkmalen des IPR gehört die teils schwer durchschaubare Gemengelage von Europarecht, staatsvertraglichen Regelungen und autonomem deutschen Recht.

Hinweis

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Lassen Sie sich davon nicht abschrecken, sondern verstehen Sie diese „Rechtsquellenpluralität“ als Chance. Während in einer typischen Zivilrechtsklausur die heranzuziehende Rechtsquelle meist offensichtlich ist, werden „IPR-Klausuren“ häufig nach einem nicht einschlägigen Gesetz bearbeitet. Dies zu vermeiden ist nicht schwer. Denn in Prüfungen werden nur Kenntnis und Zusammenspiel einer sehr begrenzten Anzahl nationaler und internationaler Kollisionsnormen erwartet. Mit deren Beherrschung werden Sie in der Klausur punkten können: Weil das Aufspüren der richtigen Rechtsquelle bereits zu den Herausforderungen im IPR gehört, an der etliche Studierende scheitern, zahlen sich die Kenntnis der wesentlichen Rechtsquellen und ihrer Rangfolge aus. Zusätzlich vereinfacht wurde das Auffinden der richtigen Rechtsquelle durch die neu gefasste „Überblicksnorm“ des Art. 3 Nr. 1, der die für „IPR-Klausuren“ wichtigsten EU-Verordnungen aufführt. Um die entsprechenden Verordnungen und Staatsverträge nachfolgend leichter auffinden zu können, werden jeweils die Fundstellen in den Gesetzessammlungen Jayme/Hausmann (im Folgenden: J/H) und Arzt/Staudinger (im Folgenden: A/S) in den Fußnoten mit angegeben.

I. Europäisches Recht

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Der Einfluss des Europarechts auf das nationale IPR wächst stetig. Art. 81 AEUV liefert der EU die dafür nötige Kompetenzgrundlage. Die Motive für den europäischen Vereinheitlichungsprozess, an dem der Mitgliedstaat Dänemark nicht beteiligt ist,

Magnus IPRax 2010, 27, 30; auch das Vereinigte Königreich beteiligt sich in jüngerer Zeit kaum noch an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, siehe R. Wagner NJW 2012, 1333, 1338. sind vielfältig:

Erstens verkompliziert die Vielfalt an nationalen IPR-Vorschriften die Bestimmung des anwendbaren Rechts und führt so zu erhöhten Rechtsfindungs- und Transaktionskosten.

Obergfell IPRax 2005, 9, 10.

Zweitens birgt es die Gefahr des sog. forum shopping, bei dem der Kläger seine Klage in demjenigen Land anhängig macht, dessen nationales IPR zur Anwendung eines für ihn günstigen Sachrechts führt.

Drittens werden Rechtsverhältnisse seltener nach einem Recht als wirksam und nach einem anderen als unwirksam angesehen (sog. hinkende Rechtsverhältnisse). Diese Nachteile nationaler IPR-Gesetzgebung werden durch Kollisionsrechtsvereinheitlichung abgebaut.

Schließlich bringt die sukzessive Ablösung völkerrechtlicher Verträge

Dazu sogleich unter Rn. 16 ff. durch europäisches Verordnungsrecht den Vorteil, dass bei Aufnahme neuer Staaten in die EU nicht erst Beitrittsübereinkommen geschlossen werden müssen, um die IPR-Vorschriften zur Geltung zu bringen.Knöfel RdA 2006, 269, 270; R. Wagner EuZW 1999, 709, 710. Es bedarf auch keiner Ratifizierung von Protokollen mehr, um die Auslegungskompetenz des EuGH zu begründen; diese stellt sich gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV vielmehr automatisch ein.Vgl. Hohloch in: FS Stoll 2001, 533, 547.

1. EU-Verordnungen

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Das Verordnungsrecht der EU bildet neben dem deutschen EGBGB heute die Hauptquelle des IPR. Im Unterschied zum EGBGB, das alle wichtigen nationalen Kollisionsnormen in einem Gesetz bündelt, verteilt sich das europäische Kollisionsrecht auf eine Vielzahl einzelner Verordnungen, die in ihrer Struktur zahlreiche Parallelen aufweisen.

Siehe Schaub JURA 2017, 611, 618.

Für das Examen wichtig sind insbesondere die in Art. 3 Nr. 1 a) bis g) aufgeführten:

a)

Die Rom II-VO,

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) [J/H Nr. 101; A/S Nr. A10]; dazu Rn. 172 ff. die das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse regelt,

b)

die Rom I-VO,

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) [J/H Nr. 80; A/S Nr. A13]; dazu Rn. 145 ff. die das Internationale Vertragsrecht regelt,

c)

die Europäische Unterhaltsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 [J/H Nr. 161]. (EuUntVO),

d)

die sog. Rom III-VO

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts [J/H Nr. 34]; dazu Rn. 111 ff. zum Internationalen Scheidungsrecht,

e)

die Europäische Erbrechtsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [J/H Nr. 61]; dazu Rn. 128 ff. (EuErbVO),

f)

die ab 29.1.2019 geltende Europäische Güterrechtsverordnung

Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes [J/H Nr. 33]. (EuGüVO) und

g)

die ab 29.1.2019 geltende Europäische Partnerschaftsverordnung

Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften [J/H Nr. 39]. (EuPartVO).

Hinweis

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Zu den beiden letztgenannten „EU-Güter-Verordnungen“ (= EuGüVO und EuPartVO), die ab 29.1.2019 gelten, sind Ende 2018 nationale Durchführungsbestimmungen

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018 (BGBl. 2018 I 2573). erlassen worden, die im Jayme/Hausmann Textausgabe Internationales Privat und Verfahrensrecht, 19. Auflage 2018 (Rechtsstand: 1. September 2018), aber noch nicht berücksichtigt werden konnten.Teilweise sind die Ende 2018 beschlossenen Neuregelungen in der vorherigen Entwurfsfassung bereits abgedruckt in Jayme/Hausmann Textausgabe Internationales Privat und Verfahrensrecht, 19. Auflage 2018 (Rechtsstand: 1. September 2018). So finden sich etwa die neuen Art. 3 Nr. 1 f) und g) in Fn. 4 bei J/H Nr. 1. Daher wird auf diese nationalen Durchführungsbestimmungen im Folgenden nicht näher eingegangen.

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Weniger prüfungsrelevant sind europäische Richtlinien und die folgenden (überwiegend verfahrensrechtlichen) Verordnungen, von deren Existenz Sie jedoch wissen sollten:

Einen Überblick zu den meisten dieser Verordnungen gibt Sujecki EuZW 2010, 448 ff.

Die seit dem 13.11.2008 geltende Europäische Zustellungsverordnung (EuZustellVO),

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 13.11.2007 [J/H Nr. 224; A/S Nr. A12]; knapp dazu Finger FuR 2006, 56, 65 f.; ausführlicher Rauscher Rn. 1716 ff.

die seit dem 12.12.2008 geltende Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMVVO),

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 12.12.2006 [J/H Nr. 185; A/S Nr. A8]; dazu Rauscher Rn. 2543 ff.

die seit dem 1.1.2004 geltende Europäische Beweisverordnung (EuBVO),

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom 28.5.2001 [J/H Nr. 225; A/S Nr. A4]; dazu Rauscher Rn. 2323 ff.

die seit dem 1.1.2009 geltende Europäische Bagatellverordnung (EuBagatellVO),

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vom 11.7.2007 [J/H Nr. 186; A/S Nr. A9]; dazu Rauscher Rn. 2567 ff.; da die EuBagatellVO in der Praxis kaum zur Anwendung kommt, unterliegt sie einer Reformdiskussion, siehe hierzu R. Wagner NJW 2014, 1862, 1863 f.

die seit dem 21.10.2005 geltende Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuTVO),

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.4.2004 [J/H Nr. 184; A/S Nr. A7]; dazu Rn. 296 ff. sowie Rauscher Rn. 2490 ff.

die seit dem 31.5.2002 geltende Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO),

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.5.2000 [J/H Nr. 260; A/S Nr. A2]; dazu Ehricke/Ries JuS 2003, 313-320; Flessner RabelsZ 70, 2006, 453-457.

die ab dem 11.5.2015 geltende Verordnung zur Anerkennung von Schutzanordnungen.

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.6.2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen; dazu knapp R. Wagner NJW 2014, 1862.

2. Innergemeinschaftliche Staatsverträge

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Der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten war lange Zeit das dominierende Handlungsinstrument der EU auf dem Gebiet des IPR. Die prominentesten Beispiele sind das EuGVÜ vom 27.9.1968,

Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968; dazu Hoffmann/Thorn § 3 Rn. 182 ff. das seit dem 1.3.2002 durch die EuGVOVerordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 [J/H Nr. 160b]; dazu Rn. 228 ff. weitgehend abgelöst wurde, und das EVÜRömisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980. vom 19.6.1980, das außer im Verhältnis zu Dänemark durch die Rom I-VO vom 17.12.2009 ersetzt wurde. Wie diese Beispiele verdeutlichen, haben innergemeinschaftliche Staatsverträge im IPR heute kaum noch Bedeutung.

3. Richterrecht

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Schließlich bildet die Rechtsprechung des EuGH eine europäische Rechtsquelle, die durch die Zunahme an europäisiertem Kollisionsrecht an Einfluss gewinnt. Der Gerichtshof entscheidet letztverbindlich über die Auslegung von Verordnungs- und Richtlinienrecht. Aus dem Kanon der bekannten Auslegungsmethoden greift der EuGH verstärkt auf die systematisch-teleologische Auslegung zurück und betont das Effizienzgebot (effet utile) des europäischen Rechts;

Vgl. EuGH NJW 2014, 1648, 1649. das hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich europäischen Sekundärrechts tendenziell weit ausgelegt wird.M. Stürner in: FS R. Stürner 2013, 1071, 1072 ff. Insbesondere das Europäische Zivilverfahrens- und das Internationale Gesellschaftsrecht sind in hohem Maße durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt.

II. Völkerrechtliche Staatsverträge

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Völkerrechtliche Staatsverträge werden zwischen mindestens zwei Staaten geschlossen. Zweiseitige Verträge (Abkommen) werden als bilateral bezeichnet. Wenn mehr als zwei Vertragspartner beteiligt sind, wird von multilateralen Verträgen (Übereinkommen) gesprochen.

Kropholler IPR § 9 IV 1 S. 66. Letzteren kommt deutlich größere Bedeutung im IPR zu.Rauscher Rn. 95.

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Daneben können völkerrechtliche Verträge nach ihrem Wirkungsbereich unterschieden werden: Sie können auf Gegenseitigkeit beruhen oder allseitig (als sog. loi uniforme) gelten. Ersteres meint, dass der Vertrag nur im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander anwendbar ist (so etwa Art. 8 des Haager Eheschließungsabkommens

Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [J/H Nr. 30].). Sofern der Vertrag dagegen als loi uniforme ausgestaltet ist, gilt er auch im Verhältnis zu sog. Nichtvertragsstaaten/Drittstaaten.

Beispiel

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In Österreich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) über einen Verkehrsunfall zwischen einem deutschen Lkw und einem österreichischem Sattelzug zu entscheiden. Der Unfall ereignete sich in Deutschland.

Der OGH wendete zur Ermittlung des anwendbaren Rechts das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen

Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 [J/H Nr. 100]. an, obwohl allein Österreich, nicht aber Deutschland Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist. Die Entscheidung des OGH ist deshalb zutreffend, weil das Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen nach seinem Art. 11 als loi uniforme ausgestaltet ist.

1. Multilaterale Verträge

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Die multilateralen Regelwerke werden überwiegend von der 1893 gegründeten Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HccH) konzipiert und von Mitgliedern

Die Konferenz hat um die 80 Mitgliedstaaten. Die genaue aktuelle Zahl der Mitgliedstaaten findet sich unter: http://www.hcch.net/index_de.php?act=states.listing. Seit 2007 ist auch die Europäische Union Mitglied, siehe Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 139. der HccH ratifiziert.Weiterführend zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, die im Jahre 2018 ihr 125-jähriges Bestehen feiert, R. Wagner JURA 2011, 891 ff.

Manche dieser Verträge sind nicht mehr in Geltung oder von Deutschland nicht ratifiziert.

Auflistung bei Rauscher Rn. 98 f. Für Klausuren kommt aber ohnehin nur eine überschaubare Anzahl der von Deutschland ratifizierten Übereinkommen in Frage, insbesondere folgende, auf die zum Teil später näher eingegangen wird:

Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ),

Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 [J/H Nr. 53]; dazu Rn. 117 ff. und Rn. 273. das am 1.1.2011 das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 [J/H Nr. 52]; dazu Rn. 120 ff. und Rn. 281. ersetzt hat,

Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ),

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 [J/H Nr. 20]; dazu Rn. 125 und Rn. 281; umfassend dazu Ludwig DNotZ 2009, 251 ff. das am 1.1.2009 in Kraft trat,

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973,

Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 [J/H Nr. 41]. das außer im Verhältnis zu Belgien, Liechtenstein und Österreich dem Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 [J/H Nr. 40]. vorgeht,

Haager Testamentsformübereinkommen (HTestFÜ),

Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 [J/H Nr. 60].

Haager Eheschließungsabkommen,

Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [J/H Nr. 30]. das nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien gilt,

Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ).

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 [J/H Nr. 222]; dazu Rauscher Rn. 983 ff. sowie Martiny FPR 2010, 493 ff.

2. Bilaterale Verträge

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Auf dem Gebiet des IPR sind bilaterale Abkommen höchst selten. Beispiele bilden das deutsch-türkische Nachlassabkommen vom 28.5.1929 sowie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929. Prüfungsrelevant dürfte am ehesten der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 sein.

Dazu später unter Rn. 77.

III. Nationales Recht

1. EGBGB

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Wichtigste Rechtsquelle des deutschen IPR ist das EGBGB, das mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat. Tiefgreifende Änderungen erfuhr es durch Reformen vom 1.9.1986 und 1.6.1999. Durch die Reform von 1999 wurden die Art. 38–46 geschaffen.

Näher dazu Spickhoff NJW 1999, 2209; Kegel/Schurig § 4 II S. 205 ff. 2009 ist das EGBGB insbesondere durch die Neufassung der Art. 3 und 3a sowie den Wegfall der Art. 27–37 EGBGB a.F. umgestaltet worden.Vgl. die beiden Gesetze zur Anpassung an die Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) und Nr. 593/2008 („Rom I“) vom 10.12.2008 bzw. vom 25.6.2009. 2015 wurden die Art. 25 und 26 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl. 2015 I 1042. neu gefasst, 2017 wurde Art. 8 Durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.2017, BGBl. 2017 I 1607. eingefügt. Art. 8 war seit 1990 aufgrund der Abschaffung der Entmündigung unbesetzt, siehe MüKo-Spellenberg Art. 8 Rn. 8.

Auch außerhalb des EGBGB finden sich vereinzelt deutsche Kollisionsnormen (etwa in Art. 91 ff. WechselG, § 32b UrhG, § 17a DepotG und §§ 335 ff. InsO), die jedoch kaum prüfungsrelevant sind.

2. Richterrecht

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Nationales Richterrecht ist v.a. für den allgemeinen Teil des IPR prägend, welcher durch Art. 3–6 nur fragmentarisch geregelt ist. Dort finden sich beispielsweise keine Normen zu Qualifikation und Vorfragen (dazu unten Rn. 29 f., 59 f.). Jene Lücken werden durch Richterrecht gefüllt.

Dazu näher unter Rn. 69 ff. und Rn. 74 ff. Ebenso wird das Internationale Gesellschaftsrecht durch Richterrecht geprägt.

IV. Rangfolge

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Über die Rangfolge der Rechtsquellen gibt Art. 3 Aufschluss. Nach dieser deklaratorischen Norm genießen gemeinschaftsrechtliche Regelungen (Nr. 1) und staatvertragliche Regelungen (Nr. 2) Vorrang gegenüber dem EGBGB.

23

Komplizierter ist das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und Staatverträgen.

Hierzu knapp Brödermann/Rosengarten Rn. 13 und Rn. 53. Die Verordnungen legen es jeweils in ihren schwer erschließbaren Formulierungen in Art. 25 Rom I-VO bzw. Art. 28 Rom II-VO selbst fest. Vereinfachend genügt es sich diejenigen prüfungsrelevanten Staatsverträge zu merken, die dem Unionsrecht vorgehen, und im Übrigen immer von der vorrangigen Anwendung des Verordnungsrechts auszugehen:

Vorrangig gegenüber der Rom I-VO ist insbesondere das Fragen des Warenkaufs betreffende CISG.

Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 [J/H Nr. 77; A/S Nr. B1]; dazu unter Rn. 138 ff.

Vorrangig gegenüber der Rom II-VO ist v.a. das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen.

Vgl. G. Wagner IPRax 2008, 1, 3.

Hinweis

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Letzteres Übereinkommen dürfte allenfalls im Schwerpunkt IPR geprüft werden. Die Kenntnis des CISG und dessen Vorrang gehören dagegen zum wichtigen Grundlagenwissen, weshalb später näher darauf einzugehen ist (Rn. 138 ff.).

G. Nachbargebiete

I. Rechtsvergleichung

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Wie es der Begriff nahelegt, stellt die Rechtsvergleichung verschiedene Rechtsordnungen gegenüber und vergleicht sie. Dies ist für das IPR v.a. deshalb von Interesse, weil am Ende der Ermittlung des anwendbaren Rechts häufig ausländisches Recht steht, das durch die Rechtsvergleichung näher beleuchtet wird. Aber auch innerhalb der kollisionsrechtlichen Prüfung kann ausländisches Recht von Bewandtnis sein.

Etwa für Fragen der Rück- und Weiterverweisung, dazu später Rn. 56 ff. Die Rechtsvergleichung wird daher zu den „Hilfswissenschaften“ des IPR gezählt.So Hofmann/Thorn § 1 Rn. 98.

II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit

25

In der Praxis ist das Recht der Schiedsverfahren häufig mit internationalprivatrechtlichen Fragen verwoben. Über 60 Prozent der großen europäischen Unternehmen ziehen schiedsgerichtliche Verfahren einer Streitbeilegung durch staatliche Gerichte vor. Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft die Streitbeilegung durch ein nicht-staatliches Gericht, das in der sog. Schiedsvereinbarung von den Beteiligten ausgewählt wird. In der Schiedsvereinbarung wird i.d.R. zugleich das Recht festgelegt, das die Schiedsgerichte anzuwenden haben.

Zu Grenzen dieser Möglichkeit unter der Rom I-VO Mankowski RIW 2018, 1 ff.

III. Internationales Zivilverfahrensrecht

26

Im Unterschied zum IPR befasst sich das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen. Es geht also anders als im IPR nicht um die Ermittlung des anwendbaren Rechts, sondern um Prozessrecht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das gerichtliche Verfahren, insbesondere die internationale Zuständigkeit, regelt.

Hinweis

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Im Unterschied zur Rechtsvergleichung und zum Schiedsverfahrensrecht wird das Internationale Zivilverfahrensrecht in Ausbildung und Literatur meist zusammen mit dem IPR behandelt. Diesem Aufbau wird auch hier gefolgt, denn (Fall-)Klausuren suchen oft den Einstieg über das IZVR („Wo kann X klagen?“), um sich im Anschluss schwerpunktmäßig dem IPR zuzuwenden („Welches Sachrecht wird das Gericht anwenden?“).

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