Inhaltsverzeichnis
a) Erwerbsobliegenheit
420
Expertentipp
Die Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltensperiode richtet sich nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Ist das Insolvenzverfahren beendet, wird vom Schuldner gleichwohl erwartet, dass er weiterhin Einkommen bezieht, das er seinen Gläubigern zur Verfügung stellt. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist der Schuldner weiterhin zu einer „angemessenen Erwerbstätigkeit“ verpflichtet bzw. muss sich um Beschäftigung bemühen. Es gelten dieselben Grundsätze wie im Insolvenzverfahren zu § 287b InsO (näher Rn. 407 f.).
b) Erbschaft
421
Erbt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode, muss er die Hälfte seiner Erbschaft dem Treuhänder überlassen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Er muss das Erbe zu Geld machen. Dies gilt auch im Fall der Erbengemeinschaft; eine Übertragung des Anteils an den Treuhänder ist nicht erlaubt.
BGH v. 10.1.2013 – IX ZB 163/11 = NZI 2013, 191, 192 f. Keine Obliegenheitsverletzung stellt die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dar.BGH v. 10.1.2013 – IX ZB 163/11 = NZI 2013, 191, 193 m.w.N. Dass man dem Schuldner immerhin die Hälfte des Erbes belässt, soll ihn dazu anhalten, nicht auszuschlagen. Hat der Schuldner Kinder, würden diese im Fall der Ausschlagung profitieren (§ 1953 Abs. 2 BGB).c) Anzeigepflichten
422
Während der Wohlverhaltensperiode treffen den Schuldner einige Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Informieren muss er über einen Wohnsitz- oder Arbeitgeberwechsel, über eine Änderung der Bezüge, über den Anfall einer Erbschaft. Auf Ersuchen des Treuhänders muss er über seine Erwerbstätigkeit bzw. sein Bemühen um eine Arbeitsstelle berichten und Auskunft zu seinem Vermögen geben. Schließlich darf der Schuldner keinen Insolvenzgläubiger direkt befriedigen, da dies Aufgabe des Treuhänders ist (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
2. Verwaltung und Verteilung der Einkünfte
423
Ist der Schuldner Arbeitnehmer, erwirbt der Treuhänder mit der Abtretung der pfändbaren Bezüge einen Anspruch gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber). Der Treuhänder muss den Drittschuldner über die Abtretung unterrichten (§ 292 Abs. 1 S. 1 InsO). Damit darf der Arbeitgeber nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldner leisten (§§ 407, 412 BGB). Zahlt der Arbeitgeber nicht, muss der Treuhänder ihn gegebenenfalls verklagen. Ist der Schuldner selbstständig (Apotheker/in, Steuerberater/in, Gemüsehändler/in, Friseur/in etc.), muss er (sie) die Ausgleichszahlungen an den Treuhänder überweisen; dies muss spätestens im Jahresturnus erfolgen (hierzu Rn. 408). Der Treuhänder muss die eingehenden Gelder zunächst verwalten und dann verteilen (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO). Vorrangig muss er die Beträge für die gestundeten Verfahrenskosten an die Landeskasse abführen. Die Verteilung muss einmal jährlich erfolgen (falls Gelder da sind).
Bork Insolvenzrecht Rn. 458. Während der Wohlverhaltensperiode besteht ein Vollstreckungsverbot für alle Insolvenzgläubiger, auch für die nicht am Verfahren Teilnehmenden (§ 294 Abs. 1 InsO).3. Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode
424
Bereits während der Wohlverhaltensperiode kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung endgültig versagen (§ 299 InsO). Dann endet die Laufzeit der Abtretungsfrist vorzeitig. Die Versagungsgründe sind in §§ 296, 297, 298 InsO abschließend aufgezählt. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Zuständig ist der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG), im Fall des § 298 InsO der Rechtspfleger. Gegen den Beschluss steht den Betroffenen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde (§§ 296 Abs. 3 S. 1, 297 Abs. 2, 297a Abs. 2, 298 Abs. 3 InsO) zu.
a) Verstoß gegen Obliegenheiten
425
Nach § 296 Abs. 1 InsO ist dem Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung vorzeitig zu versagen, wenn der Schuldner schuldhaft seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode verletzt und (!) dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Obliegenheiten sind vor allem die Erwerbspflicht, die hälftige Auszahlung einer angenommenen Erbschaft sowie die Auskunftspflichten. Der Antrag muss binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Gläubigers von der Obliegenheitsverletzung gestellt werden (§ 296 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Gläubiger muss die Verletzung glaubhaft machen (§ 296 Abs. 1 S. 3 InsO). Gelingt ihm das, ist der Schuldner hierzu auskunftspflichtig (§ 296 Abs. 2 S. 2 InsO). Weigert er sich oder erteilt er nicht fristgerecht die Auskunft, ist die Restschuldbefreiung schon deshalb zu versagen (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO). Ansonsten muss das Gericht die Einwendungen des Schuldners zur Kenntnis nehmen und von Amts wegen (§ 5 InsO) die Pflichtverletzung feststellen. Der Schuldner kann sich dann noch herausreden, dass ihn kein Verschulden trifft. Hierfür ist er beweisbelastet.
BGH v. 24.9.2009 – IX ZB 288/08 = BeckRS 2009, 27669 (Rn. 6). Im Übrigen kann er auch vor Aufdeckung einer Obliegenheitsverletzung eine Gegenoffensive starten, selbst die Pflichtverletzung zugeben und den fehlenden Betrag nachzahlen.BGH v. 18.2.2010 – IX ZB 211/09 = NZI 2010, 350, 351. Dann passiert ihm nichts.b) Insolvenzstraftat
426
Wurde der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283, 283a, 283b, 283c StGB zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist zu einer Geldstrafe (über 90 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe (über drei Monate) rechtskräftig verurteilt, ist ihm nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen.
c) Nachträgliche Kenntnis
427
Erfährt ein Insolvenzgläubiger nachträglich von Versagungsgründen des § 290 InsO (also nach dem Schlusstermin), kann er noch innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung einen Versagungsantrag stellen (§ 297a InsO). Antragsbefugt sind aber nur Gläubiger, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben.
MüKo-InsO/Stephan § 297a Rn. 4; Ehricke/Biehl Insolvenzrecht S. 123 (Fall 207).d) Mindestvergütung Treuhänder
428
Hat der Treuhänder seine Mindestvergütung für das Vorjahr nicht erhalten, kann er einen Versagungsantrag stellen (§ 298 InsO). Allerdings muss er dem Schuldner eine letzte Chance geben, indem er ihm eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzt. Zahlt der Schuldner nicht, hat er trotzdem noch eine Chance. Das Gericht muss ihn anhören und ihn zur Zahlung auffordern. Zahlt er dann innerhalb von zwei Wochen, ist die Welt wieder in Ordnung (§ 298 Abs. 2 S. 2 InsO). Sind die Verfahrenskosten gestundet, darf der Versagungsgrund „Mindestvergütung“ nicht angewandt werden (§ 298 Abs. 1 S. 2 InsO).