Insolvenzrecht - Wirkung der Restschuldbefreiung

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Insolvenzrecht

Wirkung der Restschuldbefreiung

IX. Wirkung der Restschuldbefreiung

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Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist dogmatisch umstritten. Nach Ansicht des BGH werden die Forderungen gegen den Schuldner zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind.

BGH v. 7.5.2013 – IX ZR 151/12 = NJW 2013, 3300, 3301. Das gilt auch für die nicht angemeldeten Forderungen (§ 301 Abs. 1 S. 2 InsO). Nach anderer Ansicht erlöschen die Forderungen. Vollstreckt ein Altgläubiger dennoch (was er an sich nicht darf), muss sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wehren, die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist nicht statthaft.BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 205/06 = NZI 2008, 737, 738.

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Von der Restschuldbefreiung werden nicht alle Verbindlichkeiten des Schuldners erfasst. In § 302 InsO sind folgende Verbindlichkeiten aufgeführt: aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt sowie aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Die genannten Forderungen werden aber nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die Forderungen mit dem einschlägigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung oder Unterhalt oder Steuerstraftat) zur Insolvenztabelle angemeldet hat (§ 174 Abs. 2 InsO). Diese Anmeldung muss spätestens innerhalb der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt sein.

BGH v. 7.5.2013 – IX ZR 151/12 = NJW 2013, 3300, 3301 f. Wird die Restschuldbefreiung bereits früher erteilt (nach drei bzw. fünf Jahren), ist eine Anmeldung nach dem Restschuldbefreiungsbeschluss nicht mehr möglich. Denn andernfalls müsste der Schuldner in der Ungewissheit leben, ob sein Wohlverhalten erfolgreich war. Wurde korrekt angemeldet, können die Gläubiger wegen der oben genannten Forderungen „lebenslang“ (30 Jahre nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) in das (neue) Vermögen des Schuldners vollstrecken.

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Ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht beendet (die Verwertung des Schuldnervermögens dauert noch an), gehört der Neuerwerb nicht mehr zur Masse (§ 300a Abs. 1 S. 1 InsO). Der noch im Amt tätige Insolvenzverwalter muss den Neuerwerb aber bis zur Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses zur Insolvenzmasse ziehen (§ 300a Abs. 2 S. 1 InsO). Danach muss er den Betrag an den Schuldner herausgeben (§ 300a Abs. 2 S. 3 InsO). Die Gläubiger, deren Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind (Rn. 433), dürfen ab sofort vollstrecken, da § 89 InsO nicht mehr gilt (§ 300a Abs. 2 S. 2 InsO).

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