Inhaltsverzeichnis
I. Gestaltungswirkung des bestätigten Plans
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Haben die Beteiligten dem Plan zugestimmt und hat das Gericht den Plan bestätigt, gibt es für den Staat (fast) nichts mehr zu tun. Das Unternehmen wird wieder in die freie Welt entlassen. Voraussetzung ist die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses. Nun treten die rechtlichen Wirkungen des Plans ein.
Vgl. BGH v. 15.7.2010 – IX ZB 65/10 = NZI 2010, 734, 735. Diese sind im gestaltenden Teil geregelt und wirken für und gegen alle Beteiligten (§ 254 Abs. 1 InsO). Dies bedeutet, dass die durch den Plan begründeten Ansprüche entstehen und Erlasse sowie Stundungen wirksam werden.Foerste Insolvenzrecht Rn. 517. Eine wichtige Vorschrift ist § 254a InsO, die durch das ESUG neu gefasst wurde. Sind im Insolvenzplan dingliche Rechtsänderungen vorgesehen, gilt die vom Gesetz sonst vorgeschriebene Form für die Abgabe dieser Willenserklärung als gewahrt (z.B. Auflassung nach § 925 BGB). Die rechtskräftige Planbestätigung ersetzt nach § 254a Abs. 2 InsO auch die gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse. So müssen gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (Kapitalerhöhung § 53 GmbHG etc.) nicht extra notariell beurkundet werden. Nicht entbehrlich sind die erforderlichen Eintragungen, wie die Grundbucheintragung oder die Handelsregistereintragung, wie sich § 254a Abs. 2 S. 3 InsO mittelbar entnehmen lässt. Anmeldeberechtigt sind bei Eigenverwaltung der Sachwalter oder die Leitungsorgane.Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, Rn. 265.567
Der Plan entfaltet auch für die Gläubiger bindende Wirkung, die sich nicht am Planverfahren beteiligt oder dem Plan widersprochen haben (§ 254b InsO). Das gilt auch für Gläubiger, die nichts von der Insolvenz wussten und ihre Forderung nicht angemeldet haben (sog. Nachzügler).
Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 281. Ihnen wird aber die im Plan aufgeführte Quote zugebilligt (§ 254b InsO). Das kann zu unvorhergesehenen finanziellen Engpässen beim Schuldner führen. Daher hat sich der Gesetzgeber um eine Lösung bemüht. Falls die Nachzügler die Durchführbarkeit des Plans gefährden, kann das Gericht dem Schuldner Vollstreckungsschutz gewähren, der maximal drei Jahre geht (§ 259a InsO). Außerdem müssen sich die Nachzügler binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Plans melden; andernfalls sind ihre Forderungen verjährt (§ 259b InsO). Mit diesen Instrumenten sollen Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Abstimmungstermin zur Tabelle angemeldet haben, wirksam „ausgebremst“ werden. Als zusätzliche Lösungswege werden die Aufnahme einer Ausschlussregel für nicht angemeldete Forderungen bzw. die Bildung einer eigenen Gruppe „unbekannte Gläubiger“ vorgeschlagen.Reischl Insolvenzrecht Rn. 867; Gottwald/Koch/de Bra Insolvenzrechts-Handbuch § 67 Rn. 59.II. Aufhebungsbeschluss
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Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ist das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben (§ 258 Abs. 1 InsO). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses kann einmal dadurch eintreten, dass kein Gläubiger oder Gesellschafter in der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 569 Abs. 1 ZPO, 6 InsO) den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde einlegt. Andernfalls tritt die Rechtskraft (etwas später) ein, wenn der Instanzenzug erfolglos durchlaufen wurde. Der Aufhebungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen (§ 258 Abs. 3 S. 1 InsO). Damit ist das Insolvenzverfahren offiziell beendet.
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Vor dem Aufhebungsbeschluss muss der Insolvenzverwalter bzw. bei Eigenverwaltung der Schuldner die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigen (§ 258 Abs. 2 S. 1 InsO). Statt einer Sicherheitsleistung kann für die noch nicht fälligen Masseansprüche auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die Erfüllung gewährleistet ist (§ 258 Abs. 2 S. 2 InsO). Mit dem Beschluss erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters und des Gläubigerausschusses (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Schuldner darf nun wieder frei und ungehemmt über sein Unternehmen (die Masse) verfügen (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO). Die „echte Sanierungsphase“ beginnt.
III. Überwachung
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Die nächsten Jahre werden zeigen, ob die Plantheorie mit der Realität konform geht. Die Erfüllung der im Plan geregelten Ansprüche (z.B. Auszahlung einer Quote von 30 % drei Monate nach dem Aufhebungsbeschluss) ist nun Sache des verfügungsberechtigten Schuldners. Damit der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, ist in § 255 InsO als Druckmittel eine Wiederauflebensklausel vorgesehen. Gerät der Schuldner mit der Auszahlung der im Plan vorgesehenen Quote für eine festgestellte Forderung in Rückstand, werden Stundung und Erlass für diesen Gläubiger hinfällig, wenn der Gläubiger schriftlich gemahnt und dem Schuldner eine zwei-wöchige Frist gesetzt hat (§ 255 Abs. 1 InsO). Der Plan ist dann Vollstreckungstitel (§ 257 InsO).
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Der Plan kann vorsehen, dass seine Erfüllung überwacht wird (§ 260 Abs. 1 InsO). Das macht Sinn, wenn der Schuldner sein Unternehmen fortführen und die Gläubiger aus den Erträgen befriedigen will.
Bork Insolvenzrecht Rn. 407. Die Überwachung bedeutet, dass die Planerfüllung einer Kontrolle unterzogen wird. Zuständig ist der Sachwalter, außer es ist im Plan eine andere Person vorgesehen (§ 261 InsO). Er kann allerdings nicht in die laufende Geschäftsführung eingreifen, sondern ist als Beobachter tätig. Wird der Plan nicht erfüllt, muss er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss melden (§ 262 InsO). Besonders wichtig ist die Überwachung, wenn im Plan ein Kreditrahmen vorgegeben ist. Häufig braucht das Unternehmen im Reorganisationsprozess neue Kredite („fresh money“), um Mitarbeiter und Lieferungen zu bezahlen und Investitionen durchzuführen. Da die Banken nur ungern dazu bereit sein werden, kann der Plan vorsehen, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig gegenüber dem Neukredit sind (§ 264 InsO). Dabei muss die Höhe des Kredits = der Kreditrahmen im Plan festgelegt werden (§ 264 Abs. 1 S. 2 InsO). Mit der Bewilligung des Kreditrahmens erklären sich die Insolvenzgläubiger bereit, im Fall einer zweiten Insolvenz im Überwachungszeitraum bis zu einem bestimmten Betrag zurückzustehen.Bork Insolvenzrecht Rn. 410.572
Die Überwachung ist durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, sobald alle Regelungen im gestaltenden Teil erfüllt sind oder drei Jahre verstrichen sind und kein neuer Insolvenzantrag gestellt wurde (§ 268 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Nach drei Jahren vermutet der Gesetzgeber sozusagen, dass die Sanierung erfolgreich verlaufen ist. Im Übrigen kann der Insolvenzplan auch vorsehen, dass der Verwalter zur Fortführung schwebender Anfechtungsprozesse ermächtigt wird (§ 259 Abs. 3 InsO). Er ist dann nicht mehr „Partei kraft Amtes“, aber gewillkürter Prozessstandschafter.
IV. Ausgangsfall und das Ende
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Beispiel
Nachdem sich Tanja, Maria und Simon über den Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens schlau gemacht haben, ist ihre Zuversicht groß, die Sanierung ihres Unternehmens mit Hilfe eines Sanierungsberaters sowie eines Sachwalters „unter dem Schutzschirm des Insolvenzgerichts“ voranzubringen. Der steinige Weg lohnt sich allemal, wenn das Unternehmen dadurch wieder (wenngleich spät) auf Erfolgskurs gebracht werden kann. Je früher sich die drei Gesellschafter dem Krisenszenario stellen, desto schneller und leichter wird der „exit“ aus der Krise gelingen. Das ESUG hat in jedem Fall dazu beigetragen, dass die Themen „Krise“, „Reorganisation“ und „Insolvenz“ intensiver diskutiert werden, so dass die Reformideen auch von den Unternehmen wahrgenommen und genutzt werden können.