Inhaltsverzeichnis
9. Der vorläufige Gläubigerausschuss
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Expertentipp
Machen Sie sich mit diesem „neuen“ Gremium mit Hilfe der nachfolgenden Ausführungen vertraut.
Das Insolvenzgericht und der vorläufiger Verwalter sind die Hauptfiguren im Eröffnungsverfahren. Mit ihnen wird bereits der „Machtwechsel“ im Unternehmen eingeleitet und die Weichen für dessen Zukunft gestellt. Wie sieht es mit der Gläubigerbeteiligung in diesem Verfahrensabschnitt aus? Bis 2012 war im Eröffnungsverfahren eine Beteiligung nicht vorgesehen. Das ESUG 2012 hat diesen Rechtszustand geändert. Speziell für die Eröffnungsphase kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 22a InsO).
a) Voraussetzungen
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In §§ 22a, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO ist genauer geregelt, in welchen Fällen ein Gläubigerausschuss einzusetzen ist. Unterschieden wird zwischen Muss, Soll und Kann. Nach § 22a Abs. 1 InsO muss das Insolvenzgericht zwingend einen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner zwei von drei dort aufgeführten Merkmalen erfüllt (das Unternehmen hat mindestens 4,84 Mio. € Bilanzsumme, mindestens 9,68 Mio. € Umsatzerlöse oder mindestens 50 Arbeitnehmer). Diese Schwellenwerte nehmen Bezug auf die mittelgroßen Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 2 HGB. Nach § 22a Abs. 2 InsO soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, wenn der Schuldner (oder ein Gläubiger oder der vorläufige Insolvenzverwalter) dies beantragt und zugleich Personen benennt, deren Einverständniserklärung für die Übernahme des Amtes vorliegt. Nach der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO kann ein Gläubigerausschuss immer eingesetzt werden, wenn der Richter dies für sinnvoll hält.
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Nicht immer ist die Beteiligung eines Gläubigerausschusses wirklich sinnvoll. Daher ist in § 22a Abs. 3 InsO geregelt, dass das Insolvenzgericht in drei Fällen von der Bestellung absehen muss. Dies ist der Fall, wenn der Schuldnerbetrieb bereits eingestellt ist (hier gibt es nichts Wichtiges mehr zu entscheiden). Der zweite Fall betrifft das Problem der Unverhältnismäßigkeit (die Einsetzung ist angesichts der zu erwartenden Masse viel zu teuer).
AG Ludwigshafen NZI 2012, 850, 851. Am meisten Spielraum für den Richter bietet die dritte Variante, die eine Einsetzung verbietet, wenn die hierdurch eintretende Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage führt.b) Zusammensetzung
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Der vorläufige Ausschuss soll regelmäßig aus vier Mitgliedern bestehen (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a mit 67 Abs. 2 InsO), d.h. dabei sein sollten ein Absonderungsgläubiger, ein Großgläubiger, ein Kleingläubiger, ein Arbeitnehmer. Mitglied kann nur werden, wer Gläubiger ist (§ 67 Abs. 3 InsO ist nicht anwendbar). Zur Vermeidung einer Stimmengleichheit (Pattsituation) ist es besser, fünf Mitglieder zu bestellen.
AG Ludwigshafen NZI 2012, 850, 851; Gottwald/Vuia Insolvenzrechts-Handbuch § 14 Rn. 29 („muss“). Die Auswahlentscheidung obliegt dem Gericht. Der Schuldner darf zwar Personen vorschlagen und manchmal werden diese Personen gleich persönlich (zusammen mit dem Eröffnungsantrag) beim Gericht mitgebracht. Das Gericht ist aber nicht an den Vorschlag gebunden und kann eigene (neutrale) Mitglieder aus dem Kreis der oben genannten Gläubiger auswählen.FK-InsO/Schmerbach § 22a Rn. 52; FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 140 ff. Im Ergebnis kann damit auch die Einstimmigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss verhindert werden. Daher ist das Institut vorläufiger Gläubigerausschuss stark von der gelebten Praxis abhängig.c) Aufgaben
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Die wohl wichtigste Macht hat der vorläufige Gläubigerausschuss bezüglich der Personalie „vorläufiger Verwalter“. Normalerweise wählt der Richter den vorläufigen Verwalter aus (§§ 21, 22 InsO). Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss installiert, darf dieser eigenmächtig eine konkrete Person benennen, sofern die Entscheidung einstimmig erfolgt (§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Damit können die Gläubiger das Verfahren in die Hände eines vorläufigen Insolvenzverwalters legen, der ihr Vertrauen genießt. (Groß-)Gläubiger sind meist dann von der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Verwalter begeistert, wenn er sie in Ruhe lässt (keine Anfechtungsprozesse gegen sie führt) oder großzügig mit ihren Absonderungsrechten verfährt.
Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 105a. Das Gericht muss diesen Vorschlag übernehmen. Es kann nur davon abweichen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist (§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Wählt der Gläubigerausschuss – wie in der Praxis üblich – eine in Insolvenzsachen erfahrene und deutschlandweit bekannte Persönlichkeit, kann der Insolvenzrichter kaum den Vorschlag ablehnen. Ob nur regionale Verwalter (im Umkreis von 100 km) objektiv geeignet sind, weil nur diese ständig verfügbar sind, wird von den Gerichten durchaus streitig diskutiert. Ist der Verwalter bereits Berater des Schuldners oder eines Großgläubigers gewesen, ist er jedenfalls nicht unabhängig, so dass ihm die Eignung nach § 56 Abs. 1 S. 1 InsO fehlt.Braun/Blümle InsO § 56a Rn. 25, 31.211
Im Übrigen hat der vorläufige Gläubigerausschuss dieselben Pflichten und Kompetenzen wie im eröffneten Verfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a mit §§ 69 bis 73 InsO). Hauptaufgabe ist die Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 69 InsO). Zudem ist er zu strategisch wichtigen Entscheidungen zu hören (Begründung von Masseverbindlichkeiten, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Zustimmung zu Teilbetriebsstilllegungen, Kündigung des Geschäftsführervertrags, Vorverhandlungen mit Erwerbsinteressenten).
Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 200a. Besondere Macht hat er im Rahmen der strategischen Insolvenz (Eigenverwaltung §§ 270, 270a InsO, Schutzschirmverfahren § 270b InsO).