Inhaltsverzeichnis
6. Verwertungs- und Einziehungsverbot
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Expertentipp
Erinnern Sie sich noch an die Aus- und Absonderungsberechtigten? Während des Eröffnungsverfahrens können deren Rechte beschnitten werden!
Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO wendet sich gezielt an die aus– und absonderungsberechtigten Gläubiger. Diesen kann verboten werden, ihr (Sicherungs-)Eigentum während der Dauer des Eröffnungsverfahrens (typischerweise drei Monate) gegenüber dem Schuldner geltend zu machen (Verwertungsstopp).
Bork/Hölzle/Flören Handbuch Insolvenzrecht Kap. 4 Rn. 33. Es soll damit im Interesse der Betriebsfortführung verhindert werden, dass dem Unternehmen wichtige Gegenstände des (Anlage-)vermögen entzogen werden. Damit kann der Betrieb mit dem Warenbestand, dem Fuhrpark und den Maschinen betriebswirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden. Nach h.M. berechtigt die Anordnung aber nur zur Nutzung; eine Verwertung oder Verarbeitung des Sicherungsguts ist nicht gestattet.Braun/Böhm InsO § 21 Rn. 65. Wegen des starken Eingriffs in die Eigentümerpositionen (Art. 14 GG) muss das Gericht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO individuell (!) prüfen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und dass die Gegenstände, auf die sich die Anordnung bezieht, für die Betriebsfortführung von erheblicher Bedeutung sind. Die Anordnung muss zudem konkrete Gegenstände benennen und darf nicht pauschal die Auswahl dem Insolvenzverwalter überlassen.BGH v. 3.12.2009 – IX ZR 7/09 = NZI 2010, 95, 96. Drei Monate lang müssen die Eigentümer diesen Zustand entschädigungslos hinnehmen. Danach (exakt drei Monate nach der gerichtlichen Anordnung) haben sie einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen auf die gesicherte Forderung (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 169 S. 2 InsO).BGH v. 3.12.2009 – IX ZR 7/09 = NZI 2010, 95, 96; verfassungsgemäß nach BVerfG v. 2.3.2012 – 1 BvR 3169/11 = NZI 2012, 617, 618. Verschlechtert sich der Gegenstand durch den Gebrauch, gibt es einen Anspruch auf Ausgleich des Wertverlustes (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Hs. 3 und S. 2 InsO). Des Weiteren ist in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 3 InsO die Möglichkeit vorgesehen, den gesicherten Gläubigern den Forderungseinzug im Eröffnungsverfahren zu untersagen. Damit kann das Unternehmen weiterhin mit dem Umlaufvermögen operieren (und sich finanzieren).Vgl. auch BGH 21.1.2010 – IX ZR 65/09 = NJW 2010, 2585, 2587.