Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
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Wird ein Unternehmen insolvent, existieren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig noch eine Vielzahl von (offenen) Verträgen zwischen dem Unternehmen und seinen Vertragspartnern (z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge, Darlehensverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Lizenzverträge etc.). Für nicht (vollständig) erfüllte gegenseitige Verträge, für Dauerschuldverhältnisse und für bestimmte weitere Rechtsgeschäfte hält die InsO in den §§ 103 bis 119 InsO besondere Lösungen bereit. Der Verwalter kann aufgrund dieses Regelungsgeflechts aktives „Massemanagement“ betreiben und die Entscheidung der Gläubigerversammlung zur Unternehmenszukunft (Liquidation, Ausproduktion oder übertragende Sanierung) umsetzen. Ihm wird erlaubt, vorteilhafte Verträge weiterzuführen bzw. aus lästigen Altverträgen auszusteigen, um die Masse zu entlasten.