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k) Stille Gesellschaft
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Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teils zurückgewährt wird, wenn dies auf einer Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag beruht (§ 136 InsO). Voraussetzung ist eine Vereinbarung über die Rückgewähr. Wird die Einlage aufgrund einer Kündigung zurückgezahlt, ist § 136 InsO nicht anwendbar.
HK-InsO/Kreft § 136 Rn. 7. Ist die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Gesellschaft erst nach der Vereinbarung eingetreten, ist eine Anfechtung unzulässig (§ 136 Abs. 2 InsO).