Insolvenzrecht - Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (§ 93 InsO)

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Insolvenzrecht

Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (§ 93 InsO)

3. Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (§ 93 InsO)

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Expertentipp

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Hier sind gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse hilfreich. Insbesondere die Norm des § 128 HGB sollte Ihnen vertraut sein.

Eine eigenwillige Regelung findet sich in § 93 InsO. Ist eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, PartG etc.) insolvent, haben die Gläubiger eigentlich immer noch die persönlich haftenden Gesellschafter als Anspruchsgegner, die akzessorisch für die Gesellschaftsschulden (persönlich, unmittelbar, gesamtschuldnerisch) haften. Diese persönliche Haftung ergibt sich für OHG-Gesellschafter aus § 128 HGB, für die Komplementäre einer KG aus §§ 161 Abs. 2, 128 HGB, für die GbR-Gesellschafter aus § 128 HGB analog, für die PartG aus § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG und für den Komplementär der KGaA aus § 278 Abs. 1 AktG. Die Vorschrift des § 93 InsO räumt nun dem Insolvenzverwalter bei Insolvenz einer Personengesellschaft oder einer KGaA die ausschließliche Befugnis ein, diese persönliche Haftung der Gesellschafter (gerichtlich) geltend zu machen. Zweck der Norm ist, einen Wettlauf der (besonders schnellen) Gläubiger zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und dadurch dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung zu tragen.

BGH v. 12.7.2012 – IX 217/11 = NZI 2012, 858, 859. Aufgrund der Sperrfunktion des § 93 InsO ist eine Klage des Gläubigers gegen den Gesellschafter unzulässig.BGH v. 12.7.2012 – IX 217/11 = NZI 2012, 858, 859. Fraglich ist allerdings, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter die Haftung gegenüber den Gesellschaftern geltend machen kann. Nach h.M. kann der Verwalter den Betrag einfordern, mit dem die Gläubiger in ihrer Gesamtheit in der Insolvenz ausfallen (= Gesamtvolumen der Insolvenzforderungen minus vorhandene Insolvenzmasse).Vgl. BGH v. 24.9.2009 – IX ZR 234/07 = NJW 2010, 69, 72. Das führt fast zwangsläufig zur Folgeinsolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters,Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 147. was aber letztlich die Konsequenz aus dem Haftungsmodell bei Personengesellschaften ist. Für rückständige Einlagen des Kommanditisten trifft § 171 Abs. 2 HGB eine extra Regelung. Danach kann nur der Insolvenzverwalter die noch nicht erbrachten Einlage einziehen; den Gläubigern ist ein direkter Zugriff untersagt.

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