Inhaltsverzeichnis
IV. Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens
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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser verwertet das Vermögen des Schuldners. Da in der Regel kaum Vermögen vorhanden ist, muss der Schuldner zumindest seine Arbeitskraft einbringen.
1. Erwerbsobliegenheit des unselbstständigen Schuldners
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Strebt der Schuldner die Restschuldbefreiung an, muss er ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche objektiv bemühen (§ 287b InsO). Andernfalls gefährdet er seine Restschuldbefreiung. Nicht ganz einfach ist die Frage der Angemessenheit. Ein Studium darf der Schuldner nur antreten, wenn es gleich nach dem Schulabschluss erfolgt.
HambKomm-InsO/Streck § 295 Rn. 5. An die Bemühung um einen Arbeitsplatz werden strenge Anforderungen gestellt. Arbeitslose Schuldner müssen Eigeninitiative ergreifen (Bewerbungen auf zwei bis drei Stellenanzeigen in der Woche) und notfalls auch eine berufsfremde oder auswärtige Arbeit annehmen.BGH v. 19.5.2011 – IX ZB 224/09 = NZI 2011, 596, 598.2. Erwerbsobliegenheit des selbstständigen Schuldners
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Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, gehört der Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Hat der Verwalter den Neuerwerb freigegeben (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO), muss der Schuldner Ausgleichszahlungen an den Verwalter leisten (§§ 295 Abs. 2, 35 Abs. 2 S. 2 InsO). Er muss das Geld an die Masse zahlen, das im Fall einer unselbstständigen Tätigkeit pfändbar wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Die Umsetzung der Norm bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. So ist nicht normiert, wann die Zahlungen erfolgen müssen und wie das fiktive Durchschnittsgehalt konkret ermittelt wird. Nach Ansicht des BGH ist das fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis zugrunde zu legen.
BGH v. 17.1.2013 – IX ZB 98/11 = NZI 2013, 189, 190. Es kommt nicht darauf an, was der Schuldner durch seine selbstständige Tätigkeit erzielt hat oder hätte erzielen können. Vielmehr ist anhand seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs zu ermitteln, was er bei einer angemessenen abhängigen Tätigkeit hypothetisch hätte verdienen können. Diese Berechnung ist nicht Sache des Verwalters. Für die Abführung der Beträge in der richtigen Höhe ist allein der Schuldner verantwortlich. Wichtig ist, dass eine Einmalzahlung am Ende der Wohlverhaltensperiode nicht ausreicht. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Zahlungen mindestens im Jahresturnus erfolgen.BGH v. 29.7.2012 – IX ZB 188/09 = NZI 2012, 718, 719.