Insolvenzrecht - nsolvenzrechtliche Sonderregelungen - Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

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Insolvenzrecht

nsolvenzrechtliche Sonderregelungen - Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

4. Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

a) Insolvenz des Käufers

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Expertentipp

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Lesen Sie zunächst § 107 InsO aufmerksam durch. Dann sind die nachfolgenden Ausführungen leicht zu verstehen.

Wird der Käufer (Schuldner) der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Ware insolvent, bleibt es beim Wahlrecht des Verwalters (§§ 103, 107 Abs. 2 S. 1 InsO). Er kann entscheiden, ob er das Anwartschaftsrecht des Schuldners in ein Vollrecht verwandeln will. Erforderlich ist eine Kalkulation, welche Entscheidung wirtschaftlich besser für die Masse ist. Für seine Entscheidung (ja oder nein) kann sich der Verwalter sogar extra lange Zeit lassen. Fordert der Vertragspartner (Verkäufer) den Verwalter zur Erklärung auf, muss dieser entgegen § 103 Abs. 2 InsO nicht unverzüglich Farbe bekennen. Vielmehr kann er bis kurz nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO) überlegen, ob er die Sache für das Unternehmen braucht oder nicht (§ 107 Abs. 2 S. 2 InsO). Durch diese Schonfrist soll verhindert werden, dass dem Unternehmen gleich nach Eröffnung betriebsnotwendige Gegenstände entzogen werden. Denn im Regelfall steht erst ab dem Berichtstermin (bis zu drei Monate nach Eröffnung) fest, ob und in welchem Umfang das Unternehmen fortgeführt werden soll und inwieweit die Sache hierfür benötigt wird (z.B. größere Maschinen, Produktionsanlagen).

Andres/Leithaus InsO § 107 Rn. 3. Beim Kauf verderblicher Ware bleibt es dagegen bei dem Gebot der Unverzüglichkeit (§ 107 Abs. 2 S. 2 InsO).

Beispiel

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Die Firma MyTV GmbH hat sechs Monate vor Insolvenzeröffnung einen Laptop unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Nach § 103 InsO kann der Verwalter entscheiden, ob er den Laptop haben will oder nicht. Für seine Entscheidung kann er sich bis kurz nach dem Berichtstermin (§§ 156, 157 InsO) Zeit lassen. Solange kann er den Laptop (kostenlos) nutzen. Lehnt der Verwalter nach dem Berichtstermin die Erfüllung ab, entfällt das Besitzrecht der MyTV GmbH (§ 986 BGB). Für den Verwalter macht die Ablehnungsentscheidung Sinn, wenn der Laptop ziemlich wertlos ist (und noch viele Raten ausstehen). Der Vertragspartner (Verkäufer) ist dann zur Aussonderung des Laptops berechtigt (§ 47 InsO) und kann Herausgabe vom Verwalter verlangen (§ 985 BGB). Seine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung kann er nur als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) geltend machen. Hat der Schuldner schon einige Raten erbracht, steht dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Rückzahlung der Raten gem. § 346 BGB zu; dieser Anspruch ist aber mit dem Schadensersatzanspruch des Verkäufers zu verrechnen (keine Aufrechnung erforderlich).

Vgl. BGH v. 7.2.2013 – IX ZR 218/11 = NJW 2013, 1245, 1246; MüKo-InsO/Ganter § 47 Rn. 72.

Beispiel

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Wählt der Verwalter der MyTV GmbH die Erfüllung des Vertrags, muss er den restlichen Kaufpreis als Masseschuld (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO) begleichen.

Braun/Kroth InsO § 107 Rn. 12; Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 352. Der Laptop gehört dann mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate zur Masse.

b) Insolvenz des Verkäufers

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Für den Schuldner in der Rolle des Verkäufers gibt es eine eigenständige Regelung. Angenommen die Firma MyTV GmbH hat ein Fernsehgerät an den Kunden Kevin unter Eigentumsvorbehalt verkauft. In diesem Fall steht dem Insolvenzverwalter der MyTV GmbH kein Wahlrecht zu (§ 107 Abs. 1 S. 1 InsO). Zahlt der Kunde Kevin seine Raten brav weiter, erwirbt dieser mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum am Fernseher. Sein Anwartschaftsrecht ist insolvenzfest, solange er vertragstreu bleibt.

Foerste Insolvenzrecht Rn. 241; Kritik am weiten Wortlaut übt HK-InsO/Marotzke § 107 Rn. 8.

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