Inhaltsverzeichnis
V. Machtwechsel: Der Insolvenzverwalter
1. Ernennung und Vergütung
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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Aus Sicht der Beteiligten (Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden etc.) ist er die zentrale Figur, die den Verlauf des Verfahrens entscheidend prägt. Seine Bestellung erfolgt durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss (§ 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO). Im Regelfall wird der vorläufige Insolvenzverwalter einfach zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt. In der ersten Gläubigerversammlung kann eine andere Person zum Verwalter gewählt werden (§ 57 S. 1 InsO). Erforderlich ist eine Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger (§ 57 S. 2 InsO). In der Praxis geschieht eine Abwahl äußerst selten.
Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 113. Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf Vergütung (§§ 63 bis 65 InsO). Es handelt sich um Massekosten (§ 54 Nr. 2 InsO). Die Höhe der Vergütung ist in der InsVV geregelt. Sie richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzgericht festgesetzt (§ 64 InsO). Der Regelsatz (§ 2 InsVV) kann durch diverse Zuschläge (§ 3 InsVV) erhöht werden.2. Rechtsstellung und Theorienstreit
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Über die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters wird seit langem konträr diskutiert. Es gibt die Vertretertheorie, die Organtheorie sowie die Amtstheorie.
Ausführlich Foerste Insolvenzrecht Rn. 176–180; Hess/Hess InsO § 80 Rn. 148 ff. Nach der Vertretertheorie ist der Verwalter quasi als Zwangsvertreter für den Schuldner tätig. Diese Theorie wird mehrheitlich abgelehnt, da sich der Verwalter vorrangig um die Interessen der Gläubiger zu kümmern hat. Nach der Organtheorie handelt der Verwalter als Organ der Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist aber kein eigenes Rechtssubjekt, da der Schuldner weiterhin Eigentümer der Aktiva bleibt. Die h.M. vertritt die Amtstheorie. Danach ist der Verwalter Partei kraft Amtes; er handelt kraft eigenen Rechts im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Masse. Er hat eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Masse (lediglich insolvenzzweckwidrige Geschäfte sind nichtig).HK-InsO/Kayser § 80 Rn. 35. In der Praxis wirkt sich der Theorienstreit vor allem im Prozess aus.HK-InsO/Kayser § 80 Rn. 11; Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 116. In Prozessen ist der Verwalter selbst Partei (kraft Amtes) und handelt in gesetzlicher Prozessstandschaft. Das Rubrum lautet auf seinen Namen: „Rechtsanwalt Ingo X. als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MyTV GmbH – Kläger“. Ist ein Prozess bereits anhängig, muss eine Klageänderung (Parteiänderung) erfolgen. Hatte der Schuldner bereits einen Titel erstritten, muss der Titel auf den Verwalter umgeschrieben (§ 727 ZPO) und ihm neu zugestellt (§ 750 Abs. 2 ZPO) werden.Bork Insolvenzrecht Rn. 79, 234.3. Aufgaben
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Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist und bleibt die Verwaltung und Verwertung der Masse (unabhängig davon, ob es sich um ein riesiges Firmenimperium oder einen Kleinbetrieb handelt) und die anschließende Erlösverteilung an die Gläubiger. Zahlreiche Pflichten hängen damit zusammen. So muss er die Masse in Besitz nehmen (§ 148 InsO), ein Verzeichnis über die einzelnen Massegegenstände aufstellen (§ 151 InsO), das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) und die Vermögensübersicht (§ 153 InsO) erstellen, die Insolvenztabelle führen und die angemeldeten Forderungen prüfen (§§ 174 ff. InsO). Der Verwalter muss die vorgefundenen Sachen nicht nur in Besitz nehmen, sondern auch instand halten (z.B. Gebäude beheizen, Versicherungen abschließen). Dritten gegenüber ist er zur Verkehrssicherung verpflichtet.
Foerste Insolvenzrecht Rn. 156a. Besteht zum Zeitpunkt der Eröffnung noch ein aktiver Geschäftsbetrieb, muss er das Unternehmen bis zum Berichtstermin vorläufig weiterführen (vgl. § 158 Abs. 1 InsO).268
Über Nacht wird der Insolvenzverwalter damit zum Manager eines Fernsehgeräteherstellers, eines Zulieferers von Autoteilen, eines Druckereibetriebs, einer Tageszeitung, eines Hotels, eines Solarunternehmens oder eines Verlags, je nachdem in welcher Branche das Unternehmen tätig war. Dazu muss er kurzfristig Geld auftreiben (z.B. durch einen Massekredit) und am besten gleich noch einen Käufer finden.
Zu den Anforderungen Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 52. Zugleich muss er die Arbeitgeberfunktion übernehmen. Er muss mit den Mitarbeitern sprechen, mit dem Betriebsrat verhandeln und Perspektiven diskutieren. Zudem hat er die notwendigen Entscheidungen zur Erfüllung gegenseitiger Verträge zu treffen (§§ 103 ff. InsO). Er muss die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten erledigen (§ 155 InsO), vor allem die meist nicht vorhandene Buchhaltung rekonstruieren. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 InsO) mit der Folge, dass eine Eröffnungsbilanz zu erstellen ist. Das alte Geschäftsjahr wird zum Rumpfgeschäftsjahr. Der Insolvenzverwalter kann aber auf den alten Geschäftsjahresrhythmus zurückkehren, wie er in der Satzung steht.BGH v. 14.10.2014 – II ZB 20/13 = NZI 2015, 135, 136. Des Weiteren muss der Insolvenzverwalter die akzessorischen Haftungsansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter (OHG, KG, GbR) realisieren (§ 93 InsO), Insolvenzanfechtungsansprüche durchsetzen (§§ 129 ff. InsO) sowie die Schlussrechnung aufstellen und den Erlös an die Gläubiger verteilen (§§ 187, 195, 196 InsO). Diese Aufgabenvielfalt zeigt plastisch, mit welchen Herausforderungen ein Insolvenzverwalter in jedem neuen Fall konfrontiert ist. Die Erlösverteilung am Schluss (§ 196 InsO) markiert das Ende des Insolvenzverfahrens und ist das Highlight für die Gläubiger, die auf eine gute Quote hoffen.4. Zustimmungserfordernisse
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An sich ist der Verwalter der „Macher“ im Unternehmen. Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass das Insolvenzverfahren für die Gläubiger da ist und diese die eigentlichen „Herrinnen“ über das Verfahren sind. Im Berichtstermin entscheiden die Gläubiger, wie es mit dem Unternehmen weitergeht (§ 157 InsO). Bis zum Berichtstermin darf der Verwalter daher keine unwiderruflichen Fakten ohne Zustimmung der Gläubiger schaffen. Ausnahmsweise kann er das Unternehmen schon vor dem Berichtstermin veräußern, wenn der Gläubigerausschuss zustimmt (§ 158 Abs. 1 InsO). Für besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte (z.B. Aufnahme eines Massekredits) braucht er ebenfalls die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 InsO). Handelt der Verwalter ohne die Zustimmung, ist das Geschäft dennoch wirksam (reine Innenwirkung). Folge ist aber, dass der Verwalter haftet (§ 60 InsO) und gegebenenfalls aus seinem Amt entfernt werden kann.
FK-InsO/Wegener § 160 Rn. 21.5. Haftung
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Für schuldhafte Verletzungen seiner Amtspflichten haftet der Insolvenzverwalter gegenüber allen Beteiligten (Schuldner, Gläubigern, Dritten) nach § 60 Abs. 1 InsO. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters (§ 60 Abs. 1 S. 2 InsO). Für sein eigenes Personal hat der Verwalter nach § 278 BGB einzustehen.
HK-InsO/Kayser § 60 Rn. 32. Beispiele für die Verletzung von insolvenzspezifischen Pflichten sind die unsachgemäße Lagerung von Waren, ein unzureichender Versicherungsschutz, die Nichtgeltendmachung einer werthaltigen Forderung oder der Verkauf von massefremden Gegenständen.Weitere Beispiele bei Uhlenbruck/Sinz InsO § 60 Rn. 13 ff. Auch die (Nicht-)Aufnahme eines Prozesses kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Die meisten Risiken entstehen für den Verwalter bei einer Betriebsfortführung.Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 129. Zumindest ist er für die Mitarbeiter des Schuldners nur dann verantwortlich, wenn er seine Überwachungspflicht verletzt (§ 60 Abs. 2 InsO). Wegen der hohen Haftungsrisiken bei großen Unternehmensinsolvenzen werden regelmäßig gesonderte Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Diese kann der Verwalter dann als Auslagen gegenüber der Masse (§ 4 Abs. 3 S. 2 InsVV) geltend machen.HambKomm-InsO/Weitzmann § 60 Rn. 41.271
Gegenüber Massegläubigern haftet der Insolvenzverwalter aus der Spezialnorm des § 61 S. 1 InsO. Danach hat er die Pflicht, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf die von ihm begründeten Forderungen pünktlich und vollständig erfüllen kann. Dafür ist erforderlich, dass er laufend die Liquidität per Finanzplan überwacht.
Braun/Baumert InsO § 61 Rn. 12; Hess/Hess InsO § 61 Rn. 15. Kommt es dennoch zum Ausfall, muss der Verwalter darlegen und beweisen, dass seine Fehleinschätzung unvorhersehbar war (§ 61 S. 2 InsO). Die Haftung aus § 61 InsO gilt nicht für oktroyierte Masseverbindlichkeiten, wie Gehälter und Mietzahlungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), da diese ohne Zutun des Verwalters entstehen.BAG v. 1.6.2006 – 6 AZR 59/06 = NZI 2007, 124, 125. Hier haftet der Verwalter nur dann, wenn er die erste Kündigungsmöglichkeit schuldhaft verstreichen lässt.BGH v. 9.2.2012 – IX ZR 75/11 = NJW 2012, 1361, 1364.272
Die Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter verjähren in drei Jahren; Beginn der Verjährung ist spätestens die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 62 S. 2 InsO). Ansprüche gegen den Verwalter aus §§ 60, 61 InsO wegen Masseminderung müssen während des laufenden Insolvenzverfahrens von einem Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Nerlich/Römermann/Rein InsO § 60 Rn. 94. In § 69 AO ist speziell eine Haftung des Verwalters für die Verletzung steuerlicher Pflichten normiert.6. Aufsicht und Entlassung
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Das Insolvenzgericht kann vom Verwalter jederzeit Auskünfte, Sachstandsberichte und Informationen verlangen (§ 58 Abs. 1 S. 2 InsO). Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld (maximal 25 000 €) verhängen (§ 58 Abs. 2 InsO). In besonders gravierenden Fällen kann das Gericht ihn auch aus dem Amt entlassen (§ 59 Abs. 1 InsO). Ein gravierender Verstoß ist beispielsweise die Nichtrechnungslegung trotz zweimaliger Festsetzung von Zwangsgeld.
BGH v. 12.1.2012 – IX ZB 157/11 = BeckRS 2012, 02997. An die Entlassung sind wegen Art. 12 GG strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist nicht nur, dass die Pflichtverletzungen feststehen, sondern es muss sich bei der Gesamtschau um einen wichtigen Grund handeln.BGH v. 29.5.2014 – IX ZB 11/14 = NZI 2015, 20 f. Einen neuen Auftrag wird ein schludriger Verwalter sicherlich nicht mehr bekommen.