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II. Insolvenzgläubiger
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Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Tag und Stunde des Eröffnungsbeschlusses) eine offene Forderung gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Sie stehen im Mittelpunkt des Insolvenzverfahrens. Exklusiv für diese Gruppe wird das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt. Das gesamte Vermögen des Schuldners (= Insolvenzmasse) wird für die Insolvenzgläubiger verwertet, damit sie zumindest einen Teil ihrer Forderungen über das Insolvenzverfahren erhalten (= Insolvenzquote). Die Beteiligung am Insolvenzverfahren setzt keinen Vollstreckungstitel voraus. Voraussetzung ist lediglich, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden (§§ 174 ff. InsO).
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Insolvenzgläubiger sind von den Massegläubigern (§ 55 InsO) abzugrenzen. Die Unterscheidung ist denkbar einfach, da die InsO bestimmte Zeitfenster setzt.
Definition
Definition: Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO alle Gläubiger, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner begründet haben.
Der Rechtsgrund muss bei Verfahrenseröffnung bereits gelegt sein.
Statt vieler BGH v. 19.1.2012 – IX ZR 2/11 = NJW 2012, 1585, 1586; Bork Insolvenzrecht Rn. 81. So gelten nicht fällige Forderungen (z.B. Darlehensrückzahlung) mit Eröffnung als fällig (§ 41 Abs. 1 InsO).Definition
Definition: Massegläubiger
Massegläubiger sind dagegen nach § 55 Abs. 1 InsO die Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner begründet haben.
Beispiel
Hat die Lieferantin Lisa der MyTV GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Druckerpatronen geliefert, ist sie mit ihrem Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) Insolvenzgläubigerin. Liefert sie die Druckerpatronen nach Insolvenzeröffnung an den Verwalter, ist sie Massegläubigerin (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Arbeitnehmer, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens arbeiten (ohne ihren Lohn zu bekommen), sind Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Arbeiten sie nach der Eröffnung im Unternehmen weiter, sind sie Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO).