Inhaltsverzeichnis
II. Eröffnungsbeschluss
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Ist der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) zulässig und begründet und sind die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) gedeckt, muss das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren zeitnah eröffnen.
Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 118.1. Inhalt des Beschlusses
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In §§ 27 bis 29 InsO finden sich detaillierte Regelungen über den notwendigen Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses.
Hierzu Gottwald/Gundlach Insolvenzrechts-Handbuch § 16 Rn. 25. Im Beschluss ist zunächst das genaue Datum sowie die Uhrzeit anzugeben (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO), da ab jetzt eine neue Ära für das Unternehmen beginnt. Hierdurch soll jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und Dritter eintreten.BGH v. 12.7.2007 – IX ZB 32/07 = BeckRS 2007, 12368. Fehlt die Angabe der Uhrzeit, gilt als Eröffnungszeitpunkt die Mittagsstunde (§ 27 Abs. 3 InsO). Häufig werden Unternehmensinsolvenzen zum Ersten eine Monats eröffnet, um Buchhaltung und Abrechnungswesen nicht durcheinander zu bringen.FA-InsR/Maier Kap. 3 Rn. 51. Des Weiteren muss der Eröffnungsbeschluss nähere Angaben zum Schuldnerunternehmen (Firma, Handelsregisternummer, Branche etc.) enthalten (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sowie die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters benennen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Des Weiteren muss eine Frist zur Forderungsanmeldung gesetzt werden (§ 28 InsO). Außerdem sind im Eröffnungsbeschluss die Termine für die erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und für die Prüfung der Forderungen (Prüfungstermin § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu bestimmen. Die Tagesordnungspunkte für den Berichtstermin müssen zumindest schlagwortartig genannt werden.BGH v. 20.3.2008 – IX ZB 104/07 = NZI 2008, 430. Zudem muss der Beschluss die Aufforderung an die Schuldner des Unternehmens enthalten, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Gleichzeitig werden die Gläubiger mit Sicherungsrechten aufgefordert, dem Verwalter ihre Rechte unter Angaben von Gründen mitzuteilen (§ 28 Abs. 2 InsO).2. Veröffentlichung
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Der Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekannt zu machen (§ 30 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie alle weiteren Beschlüsse des Gerichts werden im Internet auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht (§ 9 Abs. 1 S. 1 InsO). Eine Veröffentlichung in Printmedien erfolgt nicht mehr. Weitere Mitteilungen müssen an die öffentlichen Register (Handelsregister, Grundbuchamt etc.) erfolgen (§§ 31, 32, 33 InsO). Der Beschluss ist dem Schuldner sowie den bekannten Gläubigern und den bekannten Schuldnern des Schuldners zuzustellen; die Zustellung wird meistens dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO).
FA-InsR/Maier Kap. 3 Rn. 40; Reischl Insolvenzrecht Rn. 170.3. Rechtsbehelf gegen den Eröffnungsbeschluss
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Gegen den Eröffnungsbeschluss mit seinen weitreichenden Wirkungen ist die sofortige Beschwerde eröffnet. Diese steht allein dem Schuldner zu (§§ 34 Abs. 2, 6 InsO mit § 567 ZPO). Hat der Schuldner selbst Eröffnungsantrag gestellt, fehlt ihm für die Einlegung der Beschwerde die formelle Beschwer (Ausnahme: Eröffnungsgrund weggefallen).
BGH v. 9.2.2012 – IX ZB 248/11 = NZI 2012, 318. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Das Ausgangsgericht (Insolvenzgericht) kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Andernfalls wird die Beschwerde unverzüglich der nächsthöheren Instanz (Landgericht) vorgelegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, falls sie vom LG zugelassen wurde (§§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hat die Beschwerde Erfolg, entfallen alle Rechtsfolgen der Eröffnung rückwirkend. Zum Schutz des Rechtsverkehrs bleiben aber die vom Insolvenzverwalter getroffenen Maßnahmen wirksam und müssen vom Schuldner notfalls noch erfüllt werden (§ 34 Abs. 3 S. 3 InsO).