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Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - Rechtsfolgen der Anfechtung

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Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung - Rechtsfolgen der Anfechtung

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b) Rechtsfolgen der Anfechtung

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Die Insolvenzanfechtung ist kein Gestaltungsrecht, sondern führt zu einem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Insolvenzverwalters.

BGH v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13 = NJW 2015, 164, 165. Die richtige Anspruchsgrundlage für einen Anfechtungsfall ist immer § 143 InsO. Anspruchsgegner können einzelne Gläubiger, die Gesellschafter, aber auch dem Schuldner nahe stehende Personen sein (§ 138 InsO). Gerade verwandte Personen werden oft noch kurz vor Insolvenzeröffnung mit „netten“ Zuwendungen bedacht. Die Empfänger müssen das Erlangte zurückgewähren; der genaue Inhalt richtet sich nach der anfechtbaren Rechtshandlung.Ausführlich Foerste Insolvenzrecht Rn. 325 ff.; Braun/Riggert InsO § 143 Rn. 6 ff. Der Rückgewähranspruch geht in Natur, d.h. eine Sache muss zurückübereignet oder eine Forderung zurückübertragen werden. Ist die Rückgewähr in Natur nicht möglich, ist Wertersatz nach den Regeln der verschärften Bereicherungshaftung zu leisten (§§ 819, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB). Mit der BGB-Anfechtung (§§ 119 ff., 142 BGB) hat die Insolvenzanfechtung jedenfalls nichts zu tun.

Beispiel

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Die Aufdeckung anfechtungsrelevanter Sachverhalte ist originäre Aufgabe des Insolvenzverwalters. Dies erfordert detektivische Kleinstarbeit. Der Insolvenzverwalter der Firma MyTV GmbH wird daher sämtliche Kontoauszüge, Belege und Geschäftsunterlagen der letzten Monate bis Jahre vor der Insolvenzeröffnung durchsehen, ob er darin „anfechtbare Rechtshandlungen“ entdeckt, die zu einem Vermögensschwund geführt haben.

Zum taktischen Vorgehen Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch § 51 Rn. 27. Er wird dann noch überprüfen, ob die Handlung unter eine der Normen der §§ 130 ff. InsO fällt. Sollte dies der Fall sein, wird er die in Betracht kommenden Anfechtungsgegner anschreiben und auffordern, das Erlangte zurück zu gewähren. Manche der Angeschriebenen werden das möglicherweise freiwillig tun. Andernfalls muss der Insolvenzverwalter Klage vor dem AG/LG/ArbG erheben. Zu lange darf er sich aber nicht mit der Recherche Zeit lassen.

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Die Verjährungsfrist für den „Rückverschaffungsanspruch“ aus § 143 InsO beträgt drei Jahre (§ 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB). Die Anfechtungsklage muss also spätestens innerhalb von drei Jahren (ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Verwalters) zum 31.12. erhoben werden. Der Anfechtungsanspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Daher sind die Zivilgerichte (nie die Insolvenzgerichte) zuständig. Das gilt beispielsweise auch für Rückforderungsansprüche gegen die Sozialversicherungsträger.

BGH v. 24.3.2011 – IX ZB 36/09 = NJW 2011, 1365. Haben Arbeitnehmer kurz vor Insolvenz Lohnzahlungen erhalten, ist für die Anfechtung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Diese Streitfrage zwischen BGH und BAG musste der Gemeinsame Oberste Senat lösen.GmS-OGB NJW 2011, 1211; BAG NJW 2009, 3389 gegen BGH NJW 2009, 1968.

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