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Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - Grundlagen

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Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung - Grundlagen

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a) Grundlagen

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Expertentipp

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Der Zugang zu dieser Materie ist nicht ganz leicht. Am besten lassen sich die Anfechtungstatbestände anhand von Beispielsfällen merken.

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sitzen die Gläubiger in einem Boot und teilen dasselbe Schicksal (die Insolvenzquote). Da die Insolvenz des Schuldners meist nicht völlig überraschend kommt, gibt es Gläubiger, die sich kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch Sondervorteile (Befriedigung oder Sicherung) einräumen lassen. Nicht selten handelt es sich dabei um nahestehende Personen (Insider). Manche Gläubiger drohen sogar und setzen den Schuldner mit Vollstreckungsaufträgen oder Insolvenzanträgen unter Druck, um an ihr Geld zu kommen. Fließt in dieser kritischen Zeit (Krise) Vermögen aus dem Unternehmen, sind die übrigen Gläubiger im Fall der Insolvenz die „Gelackmeierten“. Hier greift die Insolvenzanfechtung (§§ 129 bis 147 InsO), die eine Gläubigergleichbehandlung bezweckt. Die Haftungsmasse soll nicht durch „böswillige“ oder „eigennützige“ Aktionen vor Insolvenzeröffnung zu Lasten der Insolvenzgläubiger geschmälert werden. Zur Anfechtung berechtigt ist allein der Insolvenzverwalter (§ 129 InsO). Ihm obliegt es, „verschwundenes“ oder „verschenktes“ Vermögen wieder zur Masse zurückzuholen. Schätzungen zufolge wird über das Instrument Insolvenzanfechtung ca. 25 % der Masse generiert.

Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 205. Positiv ist das nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für den Insolvenzverwalter, da sich seine Vergütung prozentual am Umfang der Masse orientiert. Daher sind Anfechtungsprozesse ein beliebtes Feld, egal ob es um Steuerzahlungen, Vollstreckungsakte, Lastschriften oder Schenkungen an die Verwandtschaft geht.

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Mittlerweile gibt es eine Fülle von BGH-Urteilen zu diesem Thema, die durchaus „massefreundlich“ sind. Die einzelnen Normen zur Insolvenzanfechtung (§§ 129 bis 147 InsO) sind nicht ganz leicht zu verstehen. Die Paragrafen sehen unterschiedliche Zeitfenster vor (10 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr, 3 Monate, 1 Monat vor dem Eröffnungsantrag). Je näher die Handlung zur Eröffnung des Verfahrens liegt, desto leichter ist die Anfechtung. Außerdem knüpfen die Anfechtungsvorschriften an unterschiedliche subjektive Merkmale (z.B. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) an und differieren nach der Beweislast (z.B. Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr). Mittlerweile liegt ein Reformentwurf zum Anfechtungsrecht (2015) vor.

Hierzu Jungclaus/Keller NZI 2015, 297.

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