Inhaltsverzeichnis
3. Grundsätze zur Verteilung der Insolvenzmasse
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Die Verteilung des Masseerlöses erfolgt in Form von Abschlagsverteilungen (§ 187 Abs. 2 S. 1 InsO) und der Schlussverteilung. Auszahlungen dürfen frühestens nach dem Prüfungstermin erfolgen (§ 187 Abs. 1 InsO), da vorher nicht feststeht, welche Forderungen bestritten werden.
Bork Insolvenzrecht Rn. 349. Zuständig für die Anordnung, Vorbereitung und Durchführung der Verteilungen ist der Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 3 S. 1 InsO). Vor jeder Verteilung muss er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen (§ 187 Abs. 3 S. 2 InsO). Abschlagszahlungen können je nach Masse und Verfahrensdauer mehrmals erfolgen (immer wenn sich genug Bargeld angesammelt hat). Der Verwalter muss vor der Verteilung die Summe der Forderungen und den Ausschüttungsbetrag bekannt geben. Das wird im Internet veröffentlicht (§§ 188 S. 3, 9 Abs. 1 S. 1 InsO).Reischl Insolvenzrecht Rn. 779. Die Verteilung erfolgt quotal. Der erzielte Erlös wird ins Verhältnis zur gesamten Schuldenmasse gesetzt und jeder Gläubiger erhält einen entsprechenden Anteil seiner Forderung. Die Höhe der Quote der Abschlagszahlung bestimmt der Gläubigerausschuss (§ 195 Abs. 1 S. 1 InsO).377
Die Berechtigung als solche, eine Insolvenzquote zu erhalten, ergibt sich für die Gläubiger aus dem Verteilungsverzeichnis (§ 188 S. 1 InsO), das der Verwalter auf der Grundlage der im Prüfungstermin erörterten Forderungstabelle (§ 175 InsO) aufstellt.
Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 261. Sie liegt in der Geschäftsstelle aus (§ 188 S. 2 InsO) und enthält alle Forderungen, die bei der Verteilung berücksichtigt werden (§ 188 S. 1 InsO). Das ist ein bunter Mix. Festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung teil, indem ausgezahlt wird. Für bestrittene Forderungen muss der Insolvenzverwalter Geld zurücklegen, wenn der Gläubiger nachweist, dass er innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist Feststellungsklage erhoben hat (§ 189 InsO). Absonderungsberechtigte Gläubiger können in Höhe ihres Ausfalls bei der Verteilung berücksichtigt werden, wobei der Schätzbetrag zurückbehalten wird, wenn das Sicherungsgut noch nicht verwertet wurde (§ 190 Abs. 3 InsO). Bei der Erlösverteilung ist der Insolvenzverwalter nicht befugt, eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB zu treffen.BGH v. 9.10.2014 – IX ZR 69/14 = NJW 2015, 162, 163. Vielmehr findet § 367 BGB uneingeschränkt Anwendung.BGH v. 9.10.2014 – IX ZR 69/14 = NJW 2015, 162, 163. Wurde ein Gläubiger im Verteilungsverzeichnis nicht (richtig) berücksichtigt, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Verzeichnisses dagegen Einwendungen vor dem Insolvenzgericht erheben (§ 194 Abs. 1 InsO). Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es die sofortige Beschwerde (§ 194 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 InsO).