Insolvenzrecht - Gläubigerversammlung

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Insolvenzrecht

Gläubigerversammlung

3. Gläubigerversammlung

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Die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) sind keineswegs eine homogene Gruppe, die gleiche Interessen verfolgt. Die einen wollen schnell ihre Quote, andere würden es begrüßen, den Schuldner weiterhin als Geschäftspartner zu haben (z.B. weil es das einzige Unternehmen in der Region ist, das die Waren abnimmt) und wieder andere sind Konkurrenten und wären froh, wenn der Schuldner schnellstmöglich vom Markt verschwindet.

Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 38. Die Gläubigerversammlung bietet das Podium, ihre Interessen im Insolvenzverfahren zu vertreten.

a) Aufgaben

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Die Gläubigerversammlung ist nach dem Leitbild der InsO das „oberste Organ“ des Insolvenzverfahrens.

Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 201. Ihre Kompetenzen sind in §§ 74 ff. InsO näher geregelt. Die erste Gläubigerversammlung – auch Berichtstermin genannt (§ 156 InsO) – soll innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (spätestens aber nach drei Monaten) einberufen werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zuständig für die Einberufung ist das Insolvenzgericht (§ 74 Abs. 1 InsO). Das Gericht übernimmt auch die Leitung der Versammlung (§ 76 Abs. 1 InsO). Weitere Versammlungen sind der Prüfungstermin (§ 176 InsO), der Schlusstermin (§ 197 InsO) sowie der Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan (§ 235 InsO). Sollten weitere Versammlungen notwendig werden, sind diese bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters oder des Gläubigerausschusses oder eines Quorums der Gläubiger einzuberufen (§ 75 Abs. 1 InsO).

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Zahlreiche verfahrenswichtige Entscheidungen sind der Gläubigerversammlung vorbehalten. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auswechseln (§ 57 InsO). Sie kann über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und dessen Zusammensetzung entscheiden (§ 68 InsO). Auf Verlangen der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter Auskünfte über den Sachstand erteilen (§ 79 InsO). Sie nimmt Berichte des Verwalters entgegen (§ 156 InsO). Im Berichtstermin bestimmt sie über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO). Die Gläubigerversammlung kann insbesondere über die Stilllegung des Unternehmens (= sofortige Liquidation) oder dessen vorläufige Fortführung (= Ausproduktion) entscheiden (§ 157 S. 1 InsO) oder über die Veräußerung an einen Investor, damit es als funktionsfähige Einheit (ganz oder teilweise) erhalten bleibt (= übertragende Sanierung).

Bork Insolvenzrecht Rn. 89. Die Gläubigerversammlung kann auch den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen (§ 157 S. 2 InsO). Weiterhin kann sie die Veräußerung des Unternehmens an „nahestehende Personen“ oder „Großgläubiger“ blockieren (§ 162 InsO). Zudem muss der Verwalter die Gläubigerversammlung bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (z.B. Massekredite, Grundstücksveräußerung) um Zustimmung bitten, falls kein Gläubigerausschuss existiert (§ 160 InsO).

b) Beschlüsse

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Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind auch für die nicht erschienen Gläubiger bindend. Der Beschlussgegenstand muss sich aus der Tagesordnung ergeben; andernfalls ist der Beschluss nichtig.

BGH v. 21.7.2011 – IX ZB 128/10 = NZI 2011, 713. Bei Unternehmensinsolvenzen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass mehrere tausend Gläubiger involviert sind (z.B. 75 000 Inhaber von Genussrechten bei Prokon). Nicht jeder anwesende Gläubiger hat ein Stimmrecht. Ein Stimmrecht gewähren vom Grundsatz her nur die Insolvenzforderungen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden (§§ 174 ff. InsO) und weder vom Verwalter noch von einem Gläubiger im Prüfungstermin bestritten wurden (§ 77 Abs. 1 InsO). Da in der Praxis der Berichtstermin häufig vor dem Prüfungstermin stattfindet, sind die Forderungen noch gar nicht geprüft. Um eine Teilhabe zu ermöglichen, muss es für das Stimmrecht zunächst genügen, dass die Forderung angemeldet ist.Reischl Insolvenzrecht Rn. 728. Für spätere Versammlungen gilt: Bestrittene Forderungen geben ein Stimmrecht, wenn sich der Verwalter und die im Termin anwesenden Gläubiger einigen (§ 77 Abs. 2 S. 1 InsO). Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht (§ 77 Abs. 2 S. 2 InsO). Nachrangige Gläubiger haben nie ein Stimmrecht (§ 77 Abs. 1 S. 2 InsO).

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Expertentipp

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Beschlüsse trifft die Gläubigerversammlung mit Summenmehrheit!

Ein weiteres Problem von Gläubigerversammlungen betrifft die Logistik. Die Erfassung der Stimmrechte sowie des Abstimmungsergebnisses kann bei Großinsolvenzen nur mittels einer Softwarelösung erfolgen. Zudem ist es nicht gerade leicht, für über 75 000 Gläubiger eine geeignete Halle zu finden. Meist ist ein solcher Kraftakt aber gar nicht erforderlich. Denn im Normalfall kommen nur wenige (auswärtige) Gläubiger zur Gläubigerversammlung.

Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht Rn. 202. Diese „Verweigerungshaltung“ ist verständlich, wenn man die zu erwartende Quote ins Verhältnis zum Zeit- und Kostenaufwand setzt.Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 41. Beschlussfähig ist die Gläubigerversammlung trotzdem. Nach § 76 Abs. 2 InsO, dessen Wortlaut etwas seltsam ist, reicht es, wenn ein einziger (stimmberechtigter) Gläubiger anwesend ist und abstimmt. Grund ist, dass lediglich die sog. Summenmehrheit nötig ist. Es muss also durchgerechnet werden, wie hoch die Forderungsbeiträge der anwesenden Gläubiger insgesamt sind.Braun/Herzig InsO § 76 Rn. 10. Der Beschluss ist gefasst, wenn die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte (über 50 %) ausmachen. Daher reicht ein abstimmender Gläubiger. Braucht der Insolvenzverwalter für besonders wichtige Geschäfte (z.B. Unternehmensverkauf, Massekredit) die Zustimmung der Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 2 InsO), gilt diese sogar als erteilt, wenn kein einziger Gläubiger erscheint (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).

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