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i) Anfechtung von Gesellschafterdarlehen oder Gesellschaftersicherheiten
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Gesellschafter können ihre Gesellschaft (GmbH, UG, AG etc.) unterschiedlich finanzieren. Entscheiden sie sich für ein Gesellschafterdarlehen statt für eine (solide) Kapitalerhöhung, haben sie in der Insolvenz nichts gewonnen. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 wird der Darlehensrückzahlungsanspruch lediglich als nachrangige Insolvenzforderung behandelt. Aus diesem Grund kommen manche Gesellschafter auf die Idee, sich ihr Darlehen schnell noch vor Eintritt der Insolvenzreife zurückzahlen zu lassen (um der Norm des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu entgehen). Derartige Strategien werden von der Vorschrift des § 135 InsO verhindert. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter diese Rückzahlung anfechten, wenn sie im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag erfolgt ist. Hat sich der Gesellschafter für sein Darlehen eine Sicherheit von der Gesellschaft geben lassen (z.B. Sicherungsübereignung des Firmen-LKW), ist diese Sicherheit anfechtbar, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag gegeben wurde (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dem Gesellschafter gönnt man hier (wegen seiner Insiderstellung) nichts.
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Mit Sicherheiten beschäftigt sich auch die Norm des § 135 Abs. 2 InsO (hierzu bereits Rn. 148). Sie betrifft den Fall, dass ein Dritter (nicht der Gesellschafter) der Gesellschaft ein (von einem Gesellschafter besichertes) Darlehen gewährt hat und ihm dieses Darlehen innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag wieder zurückbezahlt wurde. Im Ergebnis hätte der Gesellschafter, der das Darlehen des Dritten privat besichert hat, Glück gehabt. Denn er muss seine Sicherheit dank der Rückzahlung nicht einsetzen. Das torpediert § 135 Abs. 2 InsO. Das Verhalten unterliegt der Anfechtung. Die Wirkung der Anfechtung steht etwas abseits in § 143 Abs. 3 InsO. Die Anfechtung soll nicht den Dritten, sondern den Gesellschafter schädigen. Daher muss der Gesellschafter die Zahlung, die der Dritte erhalten hatte, wieder zur Masse leisten (§ 143 Abs. 3 S. 1 InsO). Die Leistung ist aber auf die Höhe des Werts der gestellten Sicherheit begrenzt (§ 143 Abs. 3 S. 2 InsO).