Inhaltsverzeichnis
2. Fremdantrag
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Grundsätzlich ist jeder Gläubiger berechtigt, einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Auch nachrangigen Gläubigern (z.B. bei Rangrücktrittserklärung) steht das Recht zu, einen Fremdantrag zu stellen.
Zutreffend Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 92 Rn. 55 f. Nähere Vorgaben für den Gläubigerantrag enthält § 14 InsO. Danach muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Mittel der Glaubhaftmachung sind Urkunden oder die eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO).a) Voraussetzungen
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Der Gläubiger muss seine Forderung durch Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen oder Kontoauszügen glaubhaft belegen.
Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 89; Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 27; s. auch BGH v. 22.9.2005 – IX ZB 205/04 = NZI 2006, 34 („schlüssig darlegen“). Die Beibringung eines Vollstreckungstitels kann nicht gefordert werden. Schwierig ist auch die schlüssige Darlegung eines Eröffnungsgrunds (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung). Die Nichterfüllung der Forderung allein reicht nicht aus, um die Zahlungsunfähigkeit zu belegen. Andererseits darf ein fruchtloser Vollstreckungsversuch (Unpfändbarkeitsbescheinigung) nicht verlangt werden.BGH v. 5.2.2004 – IX ZB 29/03 = NZI 2004, 587, 588. Leichter haben es die Gläubiger, die mit dem Schuldner „in Dauerkontakt“ stehen. Typische Gläubiger, die einen Fremdantrag stellen, sind die Sozialversicherungsträger (= Krankenkassen) oder das Finanzamt. Für diese bestehen gewisse „Vorteile“ bei der Glaubhaftmachung. So können die Krankenkassen ihre Forderungen durch Vorlage der Leistungsbescheide (aufgeschlüsselt nach Monat und Arbeitnehmer) glaubhaft machen; ein bloßer Kontoauszug genügt aber nicht.BGH v. 5.2.2004 – IX ZB 29/03 = NZI 2004, 587, 588. Das Ausbleiben von sechs Monatsbeiträgen stellt ein starkes Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dar.BGH v. 18.12.2014 – IX ZB 34/14 = NJW 2015, 1388, 1389. Ganz selten finden sich Lieferanten, Anleihegläubiger oder Arbeitnehmer, die sich aufgrund der genannten Hürden einen Fremdantrag zutrauen. Nie geht der Antrag von Banken aus. Besonders schwierig ist es für einen Gläubiger, den Eröffnungsgrund der Überschuldung darzulegen, da dieser ohne Zugang zu den Unterlagen (Buchführung, Jahresabschluss, Sanierungsgutachten) für einen Außenstehenden kaum nachweisbar ist. Der Jahresabschluss mit der Bilanz, den man unter www.bundesanzeiger.de recherchieren kann (§ 325 HGB), ist allein nicht aussagekräftig, auch wenn dieser eine bilanzielle Überschuldung ausweist.162
Dritte Voraussetzung für den Fremdantrag ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Hierdurch sollen missbräuchliche Gläubigeranträge verhindert werden. Die Insolvenz soll nicht als Druckmittel dienen, um von (solventen) Schuldnern Zahlungen zu erzwingen. Das rechtliche Interesse fehlt, wenn der Gläubiger bereits ausreichend dinglich gesichert ist
BGH v. 29.11.2007 – IX ZB 12/07 = NZI 2008, 182, 183. oder mit dem Antrag ausschließlich andere Ziele als eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger verfolgt (z.B. Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses, Ausschaltung eines Konkurrenten).BGH v. 29.6.2006 – IX ZB 245/05 = NZI 2006, 588, 590. Dieses Motiv ist eigentlich nie nachzuweisen, sofern der Gläubiger daneben ein (kleines) Interesse hat, seine Insolvenzquote zu bekommen.Vgl. BGH v. 19.5.2011 – IX ZB 214/10 = NZI 2011, 540, 541. Der antragstellende Gläubiger muss jedenfalls keineswegs zuvor eine Einzelzwangsvollstreckung erfolglos probiert haben, um sein Rechtsschutzbedürfnis zu belegen.BGH v. 5.2.2004 – IX ZB 29/03 = NZI 2004, 587, 589.163
Stellt der Gläubiger einen Fremdantrag und erfüllt der Schuldner nun schnell die Forderung, ist der Fremdantrag eigentlich unzulässig (es fehlt nun eine der drei Voraussetzungen). Dieses prozessuale Ergebnis wird durch § 14 Abs. 1 S. 2 InsO (eingefügt 2011) korrigiert. Gab es in den letzten zwei Jahren bereits einen (anderen = ersten) Eröffnungsantrag (Erstantrag), bleibt der Gläubiger, dessen Forderung erfüllt wurde, dennoch antragsberechtigt. Der Gläubiger muss aber das Vorliegen eines Insolvenzgrundes weiterhin glaubhaft machen, da § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nur auf das Erfordernis einer „bestehenden Forderung“ verzichtet.
BGH v. 11.4.2013 – IX ZB/256/11 = NJW 2013, 2119, 2120. Er muss aber keine neuen Tatsachen zur Zahlungsunfähigkeit vortragen; gewürdigt werden alle Umstände der jüngeren Vergangenheit (z.B. wie lange liegt der Erstantrag zurück, Dauer des Zahlungsrückstands etc.).BGH v. 18.12.2014 – IX ZB 24/14 = NJW 2015, 1388, 1389 f. Dem Schuldner ist rechtliches Gehör zu gewähren (§ 14 Abs. 2 InsO).b) Rücknahme
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Der Gläubiger kann seinen Fremdantrag jederzeit bis zum „Entscheidungstag“ zurücknehmen (§ 269 ZPO). Erfüllt der Schuldner schnell noch die Forderung und gab es in den letzten zwei Jahren bereits einen Erstantrag, kann der Gläubiger seinen Fremdantrag „weiterlaufen lassen“ (Rn. 163). Er ist aber nicht gezwungen, an seinem Antrag festzuhalten, sondern kann ihn auch zurücknehmen.
Gottwald/Vuia Insolvenzrechts-Handbuch § 9 Rn. 38. Dies führt an sich zur Kostenlast (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Möglicherweise bietet § 14 Abs. 3 InsO Schutz, dessen Anwendungsbereich jedoch besonders umstritten ist.MüKo-InsO/Schmahl/Vuia § 14 Rn. 151 ff. Daher ist es für den Gläubiger aus Kostengründen besser, den Antrag (einseitig) für erledigt zu erklären.Zur Zulässigkeit BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 131/07 = NZI 2008, 736 f. In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Antrag bis zum erledigenden Ereignis (Zahlung) zulässig und begründet war.c) Haftungsgefahren
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Eine weitere Hürde für Gläubigeranträge stellt die Kostenregelung des § 23 Abs. 1 S. 1, 2 GKG dar. Danach haften Gläubiger als Zweitschuldner für die gerichtlichen Auslagen (Kosten des Sachverständigen u.a.), falls das Verfahren mangels Masse (§ 26 InsO) nicht eröffnet wird. Hat der Schuldner gerüchteweise Kenntnis von einem nahenden Gläubigerantrag, kann er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen, in denen er Argumente gegen den Antrag aufführt.
Foerste Insolvenzrecht Rn. 107.166
Ein unzulässiger oder unbegründeter Fremdantrag kann im Fall seines Bekanntwerdens den Schuldner erheblich schädigen, etwa weil ihm Kredite gekündigt werden, Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden oder Kunden „das Weite suchen“.
Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 35. Grundsätzlich ist ein Gläubiger, der fahrlässig einen unbegründeten Eröffnungsantrag stellt, nicht schadensersatzpflichtig.Gottwald/Vuia Insolvenzrechts-Handbuch § 4 Rn. 15 und § 8 Rn. 56 f. Handelt er rechtsmissbräuchlich (z.B. vorsätzlich unwahre Angaben), kommen aber Ansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB), aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Kreditschädigung (§ 824 BGB) sowie aus Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen den Antragsteller in Betracht.Beispiel
Ein berühmter Fall war die Insolvenz der KirchMedia-Gruppe – einer der größten deutschen Medienkonzerne – im Jahr 2002. Zwar wurde die Insolvenz nicht durch einen Fremdantrag eingeleitet. Sie beruhte aber unmittelbar auf negativen Äußerungen des damaligen Vorstandschefs der Deutschen Bank in einem Fernseh-Interview, die einzelne Konzerngesellschaften (als absonderungsberechtigte Gläubigerin) mitfinanzierte. Einige der Konzerngesellschaften mussten daraufhin Insolvenz anmelden. Es folgten jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen. Der BGH stellte 2006 fest, dass zwischen der Bank und der finanzierten Untergesellschaft Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen positiver Verletzung des Darlehensvertrags bestehen.
BGH v. 24.1.2006 – XI ZR 384/03 = NJW 2006, 830, 833 f. Das OLG München urteilte 2012, dass dem Grunde nach den siebzehn Konzerngesellschaften Schadensersatzansprüche zustehen; der Betrag sollte noch per Sachverständigengutachten ermittelt werden.OLG München v. 14.12.2012 – 5 U 2472/09 = BeckRS 05349. 2014 wurde die historische „Schlacht“ (vorläufig) mit einem Vergleich beendet, wonach die Deutsche Bank über 900 Mio. € bezahlte. Die strafrechtliche Aufarbeitung läuft derzeit.