Inhaltsverzeichnis
a) Fix- und Finanztermingeschäfte
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Kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht nach § 104 Abs. 1, 2 InsO bei Fixgeschäften über Waren, die einen Börsenpreis haben (z.B. Getreide und Ölsaaten) sowie bei Finanztermingeschäften (z.B. Devisen, Wertpapiere, Edelmetalle). Diese Geschäfte vertragen keine Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal.
FA-InsR/Wagner Kap. 6 Rn. 59. Der Vertrag kommt zur Abwicklung. Es kann nur noch Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden (§ 104 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 InsO). Bezüglich der wechselseitigen Schadensersatzansprüche ist eine Saldierung vorzunehmen. Hat der andere Vertragspartner den (höheren) Schaden, ist sein Anspruch auf Schadensersatz bloße Insolvenzforderung. Wie der Schaden zu berechnen ist, wird in § 104 Abs. 3 InsO vorgegeben.b) Vormerkung
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Bei Grundstücksgeschäften vergeht zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag (z.B. § 433 BGB) und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 BGB) regelmäßig eine geraume Zeit. Zum Schutz des Erwerbers gibt es die Möglichkeit der (Auflassungs-)Vormerkung (§ 883 BGB). Ansprüche, die durch Vormerkung gesichert sind (§ 883 BGB), sind insolvenzfest (§ 106 InsO).
Beispiel
Hat die MyTV GmbH ihr Lagergrundstück unter Eintragung einer Vormerkung verkauft, kann der Verwalter dieses Geschäft nicht mehr torpedieren. Aufgrund der Auflassung kann der vormerkungsberechtigte Käufer die Auflassung vom Insolvenzverwalter verlangen. Damit wird er in jedem Fall Grundstückseigentümer.