Inhaltsverzeichnis
1. Feststellungsverfahren
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Expertentipp
Das Feststellungsverfahren ist in §§ 174 bis 186 InsO geregelt. Nehmen Sie sich die Zeit, die hier zitierten Vorschriften durchzulesen und die wichtigsten Schlüsselwörter zu unterstreichen.
Das Insolvenzverfahren ist primär dazu da, die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Befriedigung vollzieht sich in zwei Stufen. Als erste Stufe erfolgt die (förmliche) Feststellung der Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO). Der Teilnehmerkreis muss zumindest am Ende des Insolvenzverfahrens verbindlich feststehen, d.h. die Namen der einzelnen Gläubiger, die eine Quote bekommen. Auch die Höhe der angemeldeten Forderung (eventuell noch der Rechtsgrund) muss verbindlich vermerkt sein. Als zweite Stufe erfolgt dann die Verteilung der eingesammelten Masse (Teilungsmasse) an diese Gläubiger (§§ 186 bis 206 InsO).
BGH v. 22.3.2007 – IX ZB 8/05 = NZI 2007, 401, 402.a) Anmeldung der Forderungen
aa) Anmeldepflicht
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Die einzige Möglichkeit für Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), ihre Forderungen gegen den Schuldner im eröffneten Verfahren geltend zu machen, besteht in der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO. Das anschließende Prüfungsverfahren muss zwingend durchlaufen werden.
BGH v. 3.7.2014 – IX ZR 261/12 = NZI 2014, 749, 750. Sofortige Klage oder Vollstreckung (statt der Anmeldung) sind verboten (§§ 87, 89 InsO).Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 466. Anmeldeberechtigt sind auch die absonderungsberechtigten Gläubiger mit ihrer persönlichen Forderung (§ 52 InsO). Nachrangige Insolvenzgläubiger dürfen nur nach gesonderter Aufforderung anmelden (§ 174 Abs. 3 InsO). Die Herrschaft über die Tabelle hat der Insolvenzverwalter (§ 175 InsO). Nur ihm gegenüber kann die Anmeldung erfolgen. Das genauere Procedere der Anmeldung richtet sich nach den §§ 174 ff. InsO.bb) Anforderungen an die Anmeldung
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Die Anmeldung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Möglich sind aber auch E-Mail oder Telefax oder elektronisches Dokument (§ 174 Abs. 4 InsO). Die Forderungen sind getrennt nach Haupt- und Nebenforderungen anzumelden; auch Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Damit der Verwalter die Forderungen prüfen kann, sollten der Anmeldung Urkunden, aus denen sich der Grund und die Höhe der Forderung ergibt, beigelegt werden (§ 174 Abs. 1 S. 2 InsO). Das können Rechnungen oder Verträge oder ein Vollstreckungstitel sein (falls der Gläubiger den Schuldner bereits verklagt hat). Steht der Betrag nicht fest, ist er vom Anmelder zu schätzen (§ 45 InsO).
Beispiel
Lieferantin Lea hat der MyTV GmbH am 1.6.2014 eine Kiste Batterien für 1000 € geliefert. Sie kann diese Forderung über 1000 € beim Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Rechnung anmelden. Die Zinsen, die bis zum Tag der Eröffnung anfallen, können in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) ebenfalls geltend gemacht werden. Sind höhere Zinsen (z.B. 12 %) vereinbart (§ 288 Abs. 3 BGB), ist dieser Betrag anzumelden. Die Neuzinsen (ab Eröffnung) sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und daher nicht anmeldefähig.
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Ist der Schuldner eine natürliche Person (z.B. Rock-Musiker), kann die Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO mit dem Zusatz angemeldet werden „Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung“ (z.B. wegen Werfens eines Fernsehers aus dem Hotelzimmer). Grund ist, dass Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden (§§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO). Der Geschädigte kann daher „bis ans Lebensende“ des Schuldners die Vollstreckung betreiben. Umstritten ist lediglich, wie genau der Gläubiger im Rahmen der Anmeldung vortragen muss. Nach Ansicht des BGH reicht es, wenn der Schuldner durch die Anmeldung weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; ein substantiierter Tatsachenvortrag (wie in einem Prozess) ist nicht erforderlich.
BGH v. 9.1.2014 – IX ZR 103/13 = NZI 2014, 127,128.cc) Frist für die Anmeldung
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Die Anmeldung hat fristgerecht zu erfolgen. Das Gericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss eine Frist für die Anmeldung; regelmäßig beträgt die Frist zwei Wochen bis höchstens drei Monate ab Eröffnung (§ 28 Abs. 1 InsO). Die Frist ist aber keine Ausschlussfrist. Auch spätere Anmeldungen (bis zur Schlussrechnung) sind noch möglich (§ 177 InsO). Für verspätete Forderungen wird meist kein extra (teurer) Prüfungstermin anberaumt; die Prüfung erfolgt einfach im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO). Die einzige Strafe einer späten Anmeldung ist, dass der Gläubiger keine Abschlagszahlungen erhält. Meldet er allerdings erst nach der gerichtlichen Zustimmung zur Schlussverteilung (§ 196 Abs. 2 InsO) an, ist es für ihn aus und vorbei.
BGH v. 22.3.2007 – IX ZB 8/05 = NZI 2007, 401, 402.b) Aufnahme in die Tabelle
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Der Insolvenzverwalter muss jede angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle aufnehmen (§ 175 Abs. 1 S. 1 InsO). Er darf die Aufnahme nicht verweigern, auch wenn die Forderung offensichtlich nicht besteht. Die Tabelle ist zunächst ein erster Rohentwurf, da die Prüfung erst später im Prüfungstermin erfolgt (erst hier wird das Ergebnis „festgestellt“ oder „bestritten“ in der Tabelle vermerkt). In der Tabelle wird der Tag der Anmeldung notiert, da die Anmeldung die Verjährung des Anspruchs hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Die Tabelle muss eine Zeitlang nach Anmeldefristablauf in der Geschäftsstelle niedergelegt werden (§ 175 Abs. 1 S. 2 InsO), damit sich auch die anderen Gläubiger auf den Prüfungstermin vorbereiten können.
Foerste Insolvenzrecht Rn. 406.