Inhaltsverzeichnis
VIII. Erteilung der Restschuldbefreiung
1. Zeitpunkt: 6, 5 oder 3 Jahre
429
Am Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode muss das Gericht endgültig über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden (§ 300 Abs. 1 InsO). Schuldner, Treuhänder und Insolvenzgläubiger sind zuvor zu hören. Auf Antrag entscheidet das Gericht auch schon vor Ablauf der sechs Jahre. So kann dem Schuldner bereits nach drei Jahren Laufzeit die Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn der Schuldner es geschafft hat, innerhalb von drei Jahren 35 % der Forderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). Erforderlich ist ein Herkunftsnachweis über das Geld (§ 300 Abs. 2 InsO). Nicht klar geregelt ist, ob der Betrag exakt in der 3-Jahres-Frist vorliegen muss.
Bejahend Uhlenbruck/Sternal InsO § 300 Rn. 14 m.w.N. Das ist deshalb problematisch, weil die Verfahrenskosten mangels Festsetzung des Insolvenzgerichts noch nicht genau feststehen.Bork/Hölzle/Achelis/Scharff/Schemmerling Handbuch Insolvenzrecht Kap. 15 Rn. 219. Teils wird daher ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Gericht erwogen.Gottwald/Ahrens Insolvenzrechts-Handbuch § 78 Rn. 31; Uhlenbruck/Sternal InsO § 300 Rn. 20. Alternativ bietet sich das Insolvenzplanverfahren an (eine 35 % Quote werden die meisten Gläubiger gut finden).HambKomm-InsO/Streck § 300 Rn. 9.430
Hat der Schuldner zumindest alle aufgelaufenen Kosten des Verfahrens beglichen, kann eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erfolgen (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Erfolgt die Entscheidung zur Restschuldbefreiung „wegen vorbildlicher Zahlungsmoral“ (= 35 %) bereits nach drei Jahren, kann es passieren, dass das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist. Es wird dann weitergeführt (näher Rn. 434).
2. Versagungsgründe
431
Nach § 300 Abs. 3 InsO haben die Gläubiger im Rahmen der Anhörung zur Restschuldbefreiung nochmals Gelegenheit, einen Versagungsantrag zu stellen. Sie müssen einen der in der InsO geregelten Versagungsgründe (§§ 290, 295, 297, 297a, 298 InsO) glaubhaft machen. Das Gericht entscheidet dann endgültig über die Restschuldbefreiung. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu; gegen die Erteilung können sich die Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde wehren (§ 300 Abs. 3 S. 2 InsO). Die Erteilung/Versagung wird rechtskräftig, sobald die Beschwerdefrist abläuft (§ 569 Abs. 1 ZPO, 4 InsO) bzw. sobald das Beschwerdeverfahren rechtskräftig beendet ist.