Insolvenzrecht - Insolvenzrechtliche Sonderregelungen - Erlöschen von Aufträgen und Vollmachten

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Insolvenzrecht

Insolvenzrechtliche Sonderregelungen - Erlöschen von Aufträgen und Vollmachten

5. Erlöschen von Aufträgen und Vollmachten

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Hat der Schuldner Geschäftsbesorgungsverträge gem. § 675 BGB geschlossen (Beispiele: Vertrag mit einem Anwalt/Steuerberater/Sanierungsexperten, Girovertrag mit einer Bank, Factoringvertrag), sind das an sich gegenseitige Verträge. Diese Verträge erlöschen aber kraft Gesetzes ohne Zutun des Verwalters (§§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO), sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

BGH v. 6.7.2006 – IX ZR 121/05 = NZI 2006, 637. Den Beauftragten soll die Einwirkung auf das Schuldnervermögen entzogen werden.FA-InsR/Wagner Kap. 6 Rn. 172. Auch die vom Schuldner erteilten Vollmachten (z.B. Prokura, Generalvollmacht, Prozessvollmacht) erlöschen nach § 117 Abs. 1 InsO mit der Verfahrenseröffnung. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass die auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) durchkreuzt werden könnte.Reischl Insolvenzrecht Rn. 468.

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