Insolvenzrecht

Antragsteller - Eigenantrag - Regelverfahren

1. Eigenantrag

a) Antragsberechtigung

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Jeder Schuldner ist grundsätzlich berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Eine (intensive) Glaubhaftmachung zum Eröffnungsgrund ist bei einer „Eigenvernichtung“ grundsätzlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Schuldner Tatsachen benennt, aus denen sich ein Eröffnungsgrund nachvollziehbar ergibt.

FA-InsR/Hefermehl Kap. 1 Rn. 46. Ist der Schuldner eine natürliche Person, stellt er den Antrag selbst (oder lässt sich anwaltlich vertreten). Ist der Schuldner ein Unternehmen in Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG, SE, eG, KGaA etc.), ist zu klären, wer den Schuldner bei der Antragstellung vertritt. Näheres findet sich in § 15 InsO. Bei Kapitalgesellschaften steht jedem Mitglied des Vertretungsorgans (Vorstand, Geschäftsführer) das Antragsrecht zu (§ 15 Abs. 1 InsO). Hat eine GmbH drei Geschäftsführer, ist jeder einzelne antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO), auch wenn laut Satzung Gesamtvertretung besteht.Braun/Bußhardt InsO § 15 Rn. 6. Bei Personengesellschaften (OHG, GbR, KG, PartG etc.) ist neben dem geschäftsführenden Gesellschafter auch jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO). Stellt allerdings nur ein Teil der Mitglieder des Vertretungsorgans den Eröffnungsantrag, ist stets eine Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds erforderlich (§ 15 Abs. 2 S. 1 InsO). Und das Insolvenzgericht muss die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans zumindest anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO). Damit sollen willkürliche Anträge verhindert werden.

Beispiel

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Bei der MyTV GmbH gibt es zwei Geschäftsführer. Daher können sowohl Simon als auch Tanja den Eröffnungsantrag im Namen der GmbH stellen. Würden sich beide nicht einig und würde nur Simon den Antrag unterschreiben, wäre Vorsicht geboten. In einem derartigen Fall kommt § 15 Abs. 2 InsO zur Anwendung. Simon müsste den Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) dann mit Tatsachen belegen (glaubhaft machen). Die Insolvenzreife der GmbH wird hier nicht ohne „Beweise“ akzeptiert. Zudem muss das Gericht Tanja anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).

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Bei drohender Zahlungsunfähigkeit gelten Besonderheiten (§ 18 Abs. 3 InsO). Grundsätzlich muss der Antrag von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans (allen Vorständen einer AG, allen Geschäftsführern einer GmbH) bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam gestellt werden. Das Modell knüpft an die gesellschaftsrechtlichen Regelungen (im GmbHG, im AktG) an. Damit soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht durch die Aktion eines einzelnen Geschäftsführers missbräuchlich in die Insolvenz (mit all den Folgewirkungen) geführt wird. Jedoch ist der Antrag auch zulässig, wenn der Antragsteller laut Satzung einzelvertretungsberechtigt ist (§ 18 Abs. 3 InsO)! Diese Konstellation lässt sich dem Handelsregister entnehmen. In diesem Fall muss das Gericht aber die übrigen Organvertreter anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).

b) Antragspflicht

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Expertentipp

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Die InsolvenzAntragspflicht ist Ihnen schon mehrfach in diesem Skript begegnet. Sie ist in der Praxis wegen der schwerwiegenden Folgen äußerst wichtig.

Bei Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, UG, e.V., e.G. etc.) und bei Personengesellschaften, für deren Schulden keine natürliche Person persönlich haftet (GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, Limited & Co. KG etc.) besteht eine strafbewehrte Antragspflicht (§ 15a Abs. 1, 4 InsO). Zweck ist es, marode und illiquide Unternehmen, die ihren Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften, frühzeitig vom Markt zu nehmen.

Bork Insolvenzrecht Rn. 98. Adressaten dieser Pflicht sind die organschaftlichen Vertreter der Unternehmen (§ 15a Abs. 1 InsO), also die Geschäftsführer (GmbH, UG) sowie die Vorstandsmitglieder bei der Aktiengesellschaft (Rn. 106). Ist die Gesellschaft führungslos, sind die Gesellschafter bzw. die Aufsichtsratsmitglieder insolvenzantragspflichtig (§ 15a Abs. 3 InsO). Die genannten Personen müssen unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung den Eröffnungsantrag stellen. Andernfalls erfüllen sie den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). Auch faktische Geschäftsführer gehören zu dem Adressatenkreis.

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Natürliche Personen haben keine Antragspflicht. Gleiches gilt für Personengesellschaften, da die persönlich haftenden Gesellschafter sowieso „lebenslang“ für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften (z.B. § 128 HGB für die OHG und § 128 HGB analog für die GbR).

c) Inhalt und Form

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Der Schuldner muss seinem schriftlichen Eröffnungsantrag zahlreiche Anlagen beifügen. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO muss der Schuldner ein Gläubigerverzeichnis und ein Forderungsverzeichnis beifügen. Ist der Geschäftsbetrieb noch am Laufen, sollen die Forderungen nach § 13 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 5 InsO noch genauer kategorisiert werden (nach den höchsten Forderungen, nach den höchsten gesicherten Forderungen, nach Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger, nach Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung). Auch bestrittene Forderungen sind anzugeben.

Gottwald/Vuia Insolvenzrechts-Handbuch § 9 Rn. 23. Bei laufendem Geschäftsbetrieb werden weitere Angaben des Schuldners zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen sowie zur Anzahl der Arbeitnehmer erwartet (§ 13 Abs. 1 S. 5 InsO). Der Schuldner muss (!) diese Angaben machen, wenn er Eigenverwaltung oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt oder es sich um ein mittelgroßes Unternehmen im Sinne des § 22a Abs. 1 InsO handelt (§ 13 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 3 InsO). Einen zulässigen Eröffnungsantrag zu stellen, bedeutet einen gewaltigen Berg Arbeit.Kritisch zu den Anforderungen Reischl Insolvenzrecht Rn. 70. Zudem muss der Schuldner versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (§ 13 Abs. 1 S. 7 InsO). Hier sollte der Schuldner trotz Zeitdrucks Gründlichkeit walten lassen. Denn schon bei fahrlässigen Falschangaben könnte sein Handeln strafbar sein (§ 15a Abs. 4, 5 InsO: … „nicht richtig stellt“). Der Schuldner muss zudem Tatsachen mitteilen, die einen Eröffnungsgrund erkennen lassen; eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich (Umkehrschluss aus § 14 InsO).BGH v. 12.12.2002 – IX ZB 426/02 = NJW 2003, 1187. Genügt der Antrag den vorstehenden Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht den Mangel benennen und dem Schuldner eine Frist zur Behebung setzen. Erst nach Verstreichen der Frist darf der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.BGH v. 12.12.2002 – IX ZB 426/02 = NJW 2003, 1187.

d) Weitere Anträge

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Neben dem Eröffnungsantrag sind zahlreiche weitere Anträge denkbar. So kann der Schuldner explizit die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragen (§ 22a Abs. 2 InsO) und dafür geeignete Leute vorschlagen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird er zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 InsO). Sollte er bereits völlig verarmt sein, kann er zusätzlich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen (§ 4a InsO). Im Fall einer strategischen Unternehmensinsolvenz (Insolvenzplanverfahren) kommen zahlreiche weitere Anträge in Betracht (Antrag auf Eigenverwaltung § 270 InsO, ggfs. mit Schutzschirmverfahren § 270b InsO etc.; näher Rn. 499, 506).

e) Rücknahme des Eigenantrags

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Bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens (§ 27 InsO) oder die Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) kann der Eröffnungsantrag nach § 13 Abs. 2 InsO jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurückgenommen werden. Da es bei Unternehmen ca. drei Monate bis zu diesem „Entscheidungstag“ dauert, ist eine Rücknahme ohne großen Zeitdruck möglich. Da es keinen Gegner gibt, braucht man auch keine Zustimmung.

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Gründe für die Rücknahme können sein, dass der Schuldner zu Geld gekommen ist, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich geeinigt hat oder unterschiedliche Ansichten bei den Organen der GmbH zur Notwendigkeit eines Antrags herrschen. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann der Eröffnungsantrag nur von dem Geschäftsführer zurückgenommen werden, der den Antrag gestellt hat.

Hess/Hess InsO § 15 Rn. 5; FK-InsO/Schmerbach § 15 Rn. 28. Ein Mitgeschäftsführer oder die Gesellschafter dürfen das nicht. Das kann einen „Machtkampf“ zwischen Gesellschafter und dem Leitungsorgan auslösen. Die Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) bzw. der Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 AktG) haben es in der Hand, das Vertretungsorgan aus seinem Amt „zu feuern“, um den missliebigen Antrag loszuwerden.Gottwald/Vuia Insolvenzrechts-Handbuch § 10 Rn. 6.

Beispiel

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Bei der MyTV GmbH sind Simon und Tanja jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Simon hat am 2.1.2015 Eröffnungsantrag für die GmbH gestellt. Maria und Tanja sind mit diesem Verhalten keineswegs einverstanden, da nach ihrer Meinung noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Eine entgegenstehende Weisung hatte Simon nicht beachtet. In der Gesellschafterversammlung eine Woche nach Antragstellung wird Simon als Geschäftsführer abberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Fraglich ist, ob die verbliebene Geschäftsführerin Tanja den Antrag nun schnell noch zurücknehmen kann, bevor das Verfahren eröffnet wird (§ 13 Abs. 2 InsO). Nach Auffassung des BGH steht dem verbliebenen Geschäftsführer ein Rücknahmerecht zu.

BGH v.10.7.2008 – IX ZB 122/07 = NZI 2008, 550, 551. Tanja könnte den Antrag also zurücknehmen; sie trägt aber das Risiko der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).

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