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1. Betriebsfortführung in der Insolvenz
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Als modernes Gesetz hat die InsO das Ziel vorgegeben, soweit wie möglich „den Laden zusammenzuhalten“. Das Unternehmen soll möglichst lange funktionstüchtig weiter bestehen, um für einen Übernahmekandidaten (im Rahmen einer übertragenden Sanierung) bereit zu sein.
Zu den Maßnahmen FA-InsR/Thiele Kap. 14 Rn. 82 ff. Bereits in der Eröffnungsphase ist der vorläufige Verwalter zur Betriebsfortführung verpflichtet (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). Das Gericht kann zur Unterstützung die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßahmen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO) oder einen Verwertungsstopp gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten anordnen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO). Damit bleiben betriebsnotwendige Gegenstände im Unternehmen. Auch nach der Eröffnung soll die vorläufige Betriebsfortführung weitergehen, zumindest bis zum Berichtstermin (§ 156 InsO), um den Gläubigern sämtliche Entscheidungsalternativen offen zu halten (§ 157 InsO). Daher darf der Verwalter die Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, weiternutzen, sogar nach dem Berichtstermin, wenn er den Wertverlust ausgleicht (§ 172 InsO) und die Zinsen bezahlt (§ 169 InsO). Um das Unternehmen als Verbund möglichst lange zusammenzuhalten, ist die Kündigung des Vermieters erschwert (§ 112 InsO). Gegenüber Arbeitnehmern gelten kürzere Kündigungsfristen (§ 113 InsO). Zudem können lästige Vertragspartner durch das Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO) „abgesägt“ werden. Auch die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung von Grundstücken vorläufig einstellen zu lassen, dient der Sicherung der Unternehmensfortführung.Bork Insolvenzrecht Rn. 427. Diese Maßnahmen erlauben, dass keine irreversiblen Fakten (Weggang der besten Mitarbeiter, Unterbrechung der Produktion, Ausweichen der Kunden auf Konkurrenzprodukte) geschaffen werden.Foerste Insolvenzrecht Rn. 433.