Inhaltsverzeichnis
- III. Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens
- 1. Erforderliche Anträge
- 2. Voraussetzungen
- a) Fachkunde des Ausstellers
- b) Inhalt der Bescheinigung
- aa) Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos
- bb) Drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- cc) Weitere Anforderungen
- dd) Umfang der gerichtlichen Prüfung
- 3. Vorschlagsrecht Sachwalter
- 4. Entscheidung des Gerichts und Konsequenzen
- a) Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans
- b) Bestellung und Aufgaben des vorläufigen Sachwalters
- c) Weitere Sicherungsmaßnahmen
- 5. Gefahr vorzeitiger Beendigung
- 6. Fortgang des Verfahrens nach Ablauf der Vorlagefrist
III. Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens
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Expertentipp
Lesen Sie § 270b InsO in Ruhe durch. Es ist ein ziemlich langer Paragraf mit vielen Informationen.
Das mit dem ESUG eingeführte Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist eine besondere Art der (vorläufigen) Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren.
FK-InsO/Foltis § 270b Rn. 6; K. Schmidt/Undritz InsO § 270b Rn. 7. Es weist einige (positive) Unterschiede zum Verfahren nach § 270a InsO auf. Das Schutzschirmverfahren darf aber nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keinesfalls bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit, beantragt werden. Ziel ist es, dem eigenverwaltenden Schuldner während des Eröffnungsverfahrens Zeit zu geben, einen Insolvenzplan zu entwickeln (als Alternative zum prepackaged plan). Das in die Krise geratene Unternehmen erhält damit die (letzte) Gelegenheit, einen Plan zu seiner Sanierung zu entwickeln. Drei Monate gehen allerdings schnell vorbei.1. Erforderliche Anträge
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Das Schutzschirmverfahren steht jeder insolvenzfähigen Person offen; ausgenommen sind Verbraucher (§ 270 Abs. 1 S. 3 InsO). Zwingend erforderlich sind drei Anträge, nämlich der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO), der Antrag auf (vorläufige) Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sowie der Schutzschirmantrag, d.h. der Antrag auf Festsetzung einer richterlichen Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 270b InsO). Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG etc.) ist jedes einzelvertretungsbefugte Mitglied (analog § 18 Abs. 3 InsO) berechtigt, einen Schutzschirmantrag zu stellen (s. auch Rn. 455 ff.).
Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 28; HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 17. Zusätzlich können weitere Anträge gestellt werden (Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen, Antrag auf Begründung von Masseverbindlichkeiten). In jedem Fall wird der Schuldner sein Vorschlagsrecht ausüben und einen von ihm ausgesuchten vorläufigen Sachwalter namentlich benennen!2. Voraussetzungen
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Expertentipp
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im Einzelnen äußerst umstritten. Prägen Sie sich „die grobe Linie“ ein.
Das Schutzschirmverfahren ist nach § 270b Abs. 1 S. 1 InsO nur zulässig, wenn ein Fall von drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist. Diese Vorgaben müssen von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Experten bescheinigt werden (§ 270b Abs. 1 S. 3 InsO).
a) Fachkunde des Ausstellers
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Welche Anforderungen an die Person des „Ausstellers der Bescheinigung“ zu stellen sind, wird kontrovers diskutiert. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 270b Abs. 1 S. 3 InsO) muss es sich um einen in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation handeln. Aus den Worten „in Insolvenzsachen erfahrenen“ wird abgeleitet, dass dieser betriebswirtschaftlich und rechtliche Kenntnisse sowie praktisch erworbene Fertigkeiten in der Aufstellung von Überschuldungsplänen sowie in der Beurteilung von Sanierungskonzepten nach IDW S 6 haben müsse.
Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 96. Durch solche Anforderungen wird der Zugang zum Schutzschirmverfahren unnötig erschwert. Denn letztlich entscheiden die Gläubiger über den während des Schutzschirmverfahrens ausgearbeiteten Insolvenzplan. Durch die Vorgabe soll lediglich verhindert werden, dass fachfremde Personen (Gefälligkeits-)Bescheinigungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Eröffnungsgründen ausstellen. Um die Erfahrung des Ausstellers zu überprüfen, wird von Teilen der Literatur verlangt, dass der Aussteller seine spezifischen Insolvenzerfahrungen (unaufgefordert) gegenüber dem Gericht nachweisen müsse.Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 94 f.; Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 34; HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 23. Die Vita des Ausstellers wird hierzu ausreichen müssen; es kann schwerlich die Preisgabe früherer Mandate verlangt werden.509
Ob der Experte vom Schuldner „unabhängig“ sein muss, regelt das Gesetz nicht. Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wird den früheren Beratern des Unternehmens die Möglichkeit einer Bescheinigung verwehrt. Gefordert wird eine absolute Unabhängigkeit (analog § 56 InsO), sozusagen ein Erstkontakt, um Gefälligkeitsbescheinigungen zu verhindern.
Reischl Insolvenzrecht Rn. 875b; ähnlich Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 104. Damit sind Personen, die an einem Sanierungskonzept des Schuldners mitgearbeitet haben, von vornherein ausgeschlossen. Diese Ansicht ist abzulehnen.Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 24; Uhlenbruck/Zipperer InsO § 270b Rn. 20. Sie erschwert den Zugang zum Verfahren ohne Not. Denn bereits im Unternehmen tätige Berater kennen die Interna und können schneller agieren als ein völlig neu bestellter Experte. Im Gesetz wird lediglich vorgegeben, dass der Aussteller nicht zugleich als vorläufiger Sachwalter eingesetzt werden darf (§ 270b Abs. 2 S. 1 InsO).b) Inhalt der Bescheinigung
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Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Bescheinigung sind umstritten.
Reischl Insolvenzrecht Rn. 875b. Das macht den Umgang mit dem neuen Instrument schwierig. Angesichts unterschiedlicher regionaler Anforderungen (bei 182 Insolvenzgerichten) ist das Schutzschirmverfahren nicht 100 % planbar. Die Bescheinigung muss in jedem Fall ein negatives Testat zur Zahlungsunfähigkeit enthalten und eine positive Aussage zur drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung treffen. Zudem muss bescheinigt werden, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist.aa) Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos
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In welchen Fällen die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO), wird streitig diskutiert. Da die Bescheinigung „mit Gründen“ versehen sein muss (§ 270b Abs. 1 S. 3 InsO), ist fraglich, in welcher Tiefe zum Thema „aussichtsreiche Sanierung“ vorgetragen werden muss. Ein fertiges Sanierungskonzept im Sinne des IDW 6 (mit über 100 Seiten) kann sicherlich nicht verlangt werden. Das Schutzschirmverfahren dient gerade zur Vorbereitung eines Insolvenzplans und kann den Inhalt eines solchen nicht vorwegnehmen. Manche Autoren verlangen ein IDW S 6 „light“, so dass die beabsichtigte Grundstruktur einer Sanierung erkennbar sein muss.
Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 112 f. Andere meinen, das Gericht könne die Aussichtslosigkeit einer Sanierung ohne weiteres selbst beurteilen, wenn das Unternehmen wegen veralteter Technologie oder Wegbrechens des Kundenstamms nicht mehr wettbewerbsfähig ist.Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 25. Aussichtlos sei die Sanierung auch dann, wenn die wichtigsten Gläubiger das Sanierungskonzept des Schuldners ablehnen.HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 14. Richtigerweise können keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es reichen schlüssige Angaben zur Krise und wie diese überwunden werden soll.FK-InsO/Foltis § 270b Rn. 19, 22. Die (neue) strategische Ausrichtung in ihren Einzelheiten ist dem Insolvenzplan vorbehalten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat mittlerweile den Standard IDW ES 9 veröffentlicht, der die Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 270b InsO wohl noch sehr hoch ansiedelt (Darstellung des Insolvenzgrunds nach IDW; Züge eines Sanierungsgutachtens).Befürwortend Braun/Riggert InsO § 270b Rn. 7.bb) Drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
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Das Kurzgutachten muss in jedem Fall eine Aussage dazu treffen, ob Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder lediglich droht. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist das Schutzschirmverfahren erlaubt. Bezüglich der Überschuldungsfrage tauchen ebenfalls Probleme für den Aussteller der Bescheinigung auf. Die Überschuldung setzt nach § 19 InsO eine negative Fortführungsprognose (= Untergang ist wahrscheinlicher als Fortbestand) voraus. Da das Schutzschirmverfahren wiederum voraussetzt, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, muss der Aussteller der Bescheinigung einen Spagat vollführen. Es muss also dargestellt werden, dass die Sanierungschancen zwar reell, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sind.
Vgl. auch HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 13.cc) Weitere Anforderungen
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Einigkeit besteht, dass die Bescheinigung aktuell sein muss. Überwiegend wird gefordert, dass die Bescheinigung nicht älter als eine Woche sein darf.
HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 20. Zum Teil werden weitere Anforderungen an die Bescheinigung gestellt. So verlangen manche Autoren, dass die Bescheinigung eine Liquiditätsplanung mindestens für den Zeitraum bis zur Eröffnung enthalten muss.Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 37; FK-InsO/Foltis § 270b Rn. 20. Dies diene der Überprüfung, wie lange der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann. Derartige Anforderungen sind mit dem Zweck des § 270b InsO schwer vereinbar. Hierdurch werden Hürden für das Verfahren aufgebaut, die weder vom Gesetzeswortlaut noch vom gesetzgeberischen Willen noch vom Zweck der Norm getragen werden. Das Schutzschirmverfahren soll der Vorbereitung eines Insolvenzplans dienen und diesen nicht schon im Vorfeld in weiten Teilen vorwegnehmen. Zudem ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Eröffnungsverfahrens kein Grund, das Schutzschirmverfahren abzubrechen (Rn. 522).dd) Umfang der gerichtlichen Prüfung
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Auch zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Bescheinigung herrscht Streit. Manche schlagen die Einschaltung eines eigens vom Gericht beauftragten Sachverständigen (§ 5 InsO) vor.
FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 189 ff. Das wäre der Gutachter für den Gutachter.Braun/Riggert InsO § 270b Rn. 7. Diese Anforderung ist mit dem Charakter eines Eilverfahrens nicht vereinbar.Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 108. Die Einschaltung eines Gutachters ist daher abzulehnen.Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 44; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker InsO § 270b Rn. 11. Die Anforderungen an die Person des Ausstellers sind bereits hoch. Diesem Personenkreis würde damit von vornherein unterstellt, dass sie „Gefälligkeitsgutachten“ abgeben. Allein die zivilrechtliche Haftung (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) verhindert im Regelfall schlampige Falschgutachten. Zudem würde weitere wertvolle Zeit verloren gehen, die das Unternehmen in dieser Phase nicht mehr hat.3. Vorschlagsrecht Sachwalter
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Expertentipp
Die Benennung des Sachwalters durch den Schuldner macht die Vorzüge dieses Verfahrens aus, da hier die Chance einer kooperativen Zusammenarbeit am ehesten besteht.
Ein zentrales und exklusives Sonderrecht im Schutzschirmverfahren besteht im Vorschlagsrecht des Schuldners zur Person des (vorläufigen) Sachwalters (§ 270b Abs. 2 S. 2 InsO). Dieses Recht sticht das Mitwirkungsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses aus § 56a InsO. Dass der Schuldner den Sachwalter seines Vertrauens mitbringen darf, ist ein Novum (ein „Kulturbruch“) im Insolvenzrecht. Das soll die Planbarkeit für den Schuldner erhöhen und ihn dafür „belohnen“, dass er bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beim Insolvenzgericht vorspricht. Der Gesetzgeber hat aber zwei Grenzen gesetzt. So darf der mitgebrachte Sachwalter mit dem Aussteller der Bescheinigung nicht personenidentisch sein (§ 270b Abs. 2 S. 1 InsO). Nach einer verbreiteten Ansicht muss er (über den Wortlaut hinaus) sozietätsverschieden sein.
Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 137; Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 51; Braun/Riggert InsO § 270b Rn. 11. Zudem muss der Sachwalter die allgemeinen Kriterien des § 56 InsO erfüllen (Eignung, Unabhängigkeit vom Schuldner). Schließlich gibt es noch eine weitere Grenze. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, einen offensichtlich ungeeigneten Verwalter zu bestellen (§ 270b Abs. 2 S. 2 InsO). Umstritten ist allerdings, wann ein Sachwalter offensichtlich ungeeignet ist. Dies ist sicherlich bei fehlender Praxiserfahrung der Fall.Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 52. Eine andere Ansicht verneint die Geeignetheit, wenn die Person dem Gericht unbekannt ist oder die Person keinen positiven Eignungsnachweis vorlegt.Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 146. Teil wird vorgeschlagen, dem Schuldner die Möglichkeit zu gegeben, drei WunschkandidatenSo Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 144 mit Verweis auf die Praxis. oder einen gelisteten Sachwalter zu benennen.HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 36. Sinnvoll ist es sicherlich, sich mit den wesentlichen Gläubigern und dem Gericht abzustimmen und sich gemeinsam auf eine Person zu verständigen.FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 206 ff.4. Entscheidung des Gerichts und Konsequenzen
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Liegt ein zulässiger Antrag auf Eigenverwaltung nach §§ 270a, 270 InsO sowie ein Antrag auf Einräumung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans vor und sind die Voraussetzungen nach § 270b Abs. 1 InsO gegeben, ordnet das Gericht die Durchführung des Eröffnungsverfahrens in der besonderen Verfahrensart des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) an.
Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 125. Gegen die Ablehnung der Anordnung des Schutzschirmverfahrens gibt es keinen Rechtsbehelf. Die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ist nicht vorgesehen (§ 6 InsO). Daher ist die Ablehnung endgültig. Ob das Gericht vorab darüber informieren muss, dass es das Schutzschirmverfahren nicht akzeptiert, wird kontrovers diskutiert.Befürwortend HK-InsO/Landfermann § 270b Rn. 31; ablehnend Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 174 f. Aufgrund der zahlreichen Unwägbarkeiten und der unterschiedlichen Handhabung der Anforderungen in der Praxis sollte eine vorherige Absprache mit dem zuständigen Insolvenzgericht gesucht werden.a) Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans
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Wird der Schutzschirm angeordnet, gibt es viel Arbeit für den Schuldner, aber auch zahlreiche Sondervorteile. Zum einen erhält der Schuldner bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 270b Abs. 1 S. 2 InsO). Der Zeitraum orientiert sich am Insolvenzgeld. Eine Verlängerung ist nicht möglich, so dass der Plan im Unternehmen schon „angedacht“ sein sollte. Das wird in der Praxis durchaus so gehandhabt. Bei Suhrkamp wurde der Plan beispielsweise bereits nach wenigen Wochen vorgelegt. Eine Verkürzung der Frist ist nur im Ausnahmefall (bei Antrag des Schuldners) angezeigt.
b) Bestellung und Aufgaben des vorläufigen Sachwalters
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Das Gericht ernennt den vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalter. Übergeht das Gericht den Vorschlag des Schuldners, muss es seine Entscheidung gesondert begründen (§ 270b Abs. 2 S. 2 Hs. 2 InsO). Die Entscheidung ist allerdings nicht beschwerdefähig (§ 6 InsO). Hier wird deutlich, wer in dem Verfahren das letzte Wort hat. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (Anordnung des Schutzschirmverfahrens) muss nicht nach § 23 Abs. 1 InsO veröffentlicht werden, da es sich nicht um eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 21 Abs. 2 InsO handelt.
Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 172; a.A. FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 225; AG Göttingen v. 12.11.2012 – 74 IN 160/12 = NZI 2012, 1008, 1009 (im Ermessen des Gerichts).519
Da das Schutzschirmverfahren eine Variante der vorläufigen Eigenverwaltung ist, gelten die dortigen Ausführungen zur Aufgabenteilung zwischen Schuldner und Sachwalter (Rn. 502 ff.). Einigkeit besteht, dass der Sachwalter im Schutzschirmverfahren keine insolvenzspezifischen Aufgaben wahrnimmt oder das Verfahren selbst steuert. Daher lehnen Gerichte auch eine Sondervergütung für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ab.
AG Essen NZI 2014, 271; LG Bonn NZI 2014, 123. Im Schutzschirmverfahren hat der Sachwalter noch eine zusätzliche Aufgabe. So muss er dem Gericht unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anzeigen (§ 270b Abs. 4 S. 2 InsO).c) Weitere Sicherungsmaßnahmen
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Die Begründung von Masseverbindlichkeiten ist nach § 270b Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 InsO ausdrücklich gestattet. Das Gericht muss diese Option auf Antrag des Schuldners anordnen (ohne Ermessenspielraum).
Reischl Insolvenzrecht Rn. 875c; a.A. Bork/Hölzle/Hölzle Handbuch Insolvenzrecht Kap. 14 Rn. 170. Die Sanierung soll nicht daran scheitern, dass Lieferanten gar nicht mehr oder nur gegen Vorkasse liefern. Statt einer generellen Erlaubnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sollen auch Einzelermächtigungen möglich sein.AG Köln NZI 2012, 375. Grund sind steuerliche Erwägungen, um dem Unternehmen nicht riesige „Umsatzsteuerberge“ (Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt) aufzubürden. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Gericht auf Antrag des Schuldners die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bezüglich beweglicher Sachen anordnen muss (§ 270b Abs. 2 S. 3 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO). Ein Ermessen besteht nicht (anders im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung).521
Sinnvoll sind gerichtliche Anordnungen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, um den Sanierungserfolg nicht zu gefährden. Diese Anordnungen können aber nicht erzwungen werden („kann“ in § 270b Abs. 2 S. 3 InsO). Auch die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ist ein wichtiges Thema im Schutzschirmverfahren, da die Löhne für drei Monate „fremdfinanziert“ werden können.
FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 234 ff.; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker InsO § 270a Rn. 17. Eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Sachwalter ist hilfreich, um die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten (§ 170 Abs. 4 SGB III). Die zahlreichen insolvenzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen im Eröffnungsverfahren erfordern zwingend eine intensive Kommunikation der Beteiligten. Andernfalls ist das Verfahren zum Scheitern verurteilt. Ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingerichtet wird, bestimmt sich nach den Voraussetzungen des § 22a InsO. Seine Einsetzung ist zu empfehlen, da andernfalls einzelne Gläubiger das Verfahren durch Aufhebungsanträge stoppen könnten (§ 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO). Zudem ist eine frühzeitige Einbindung der Gläubiger vertrauensbildend.5. Gefahr vorzeitiger Beendigung
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Nach § 270b Abs. 4 InsO gibt es drei Varianten, die zur vorzeitigen Verfahrensaufhebung des Schutzschirmverfahrens führen. Erster Grund ist die Aussichtslosigkeit der Sanierung (§ 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 InsO). Das soll der Fall sein, wenn wichtige Geschäftspartner wegfallen oder die Hausbank die zugesagten Kredite stoppt.
Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch § 88 Rn. 59. Das wird in dem Drei-Monats-Zeitraum des Eröffnungsverfahrens eher selten vorkommen. Das Verfahren ist ebenfalls aufzuheben, wenn ein Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegt (§ 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 InsO). Der Gläubigerausschuss kann jederzeit und ohne Begründung für die Aufhebung des Verfahrens sorgen (z.B. beim Fahrradhersteller Mifa). Zumeist wird dem Antrag ein Vertrauensverlust in die Geschäftsleitung zugrunde liegen. Für den Gläubigerausschussantrag ist erforderlich, dass über 50 % der Mitglieder in der Sitzung anwesend waren und über 50 % für den Antrag gestimmt haben (§ 72 InsO). Dieses Störpotential des Gläubigerausschusses wurde eingeführt, um den Schuldner zur Kooperation mit den Gläubigern zu zwingen. Der dritte Grund stellt keine Gefahr dar, wenn ein Gläubigerausschuss existiert (§ 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO). Nur bei Fehlen eines Gläubigerausschusses können einzelne Gläubiger die Aufhebung verlangen. Dabei muss der Antragsteller (nachträgliche) Umstände glaubhaft machen, dass das Verfahren zu Nachteilen für die Gläubiger führt, etwa weil die Großgläubiger nicht mehr mit der Geschäftsführung kooperieren wollen.AG Köln NZI 2013, 796; Reischl Insolvenzrecht Rn. 875d. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Schutzschirmverfahrens ist kein Aufhebungsgrund, da mit dem Bekanntwerden der Krise die Gläubiger ihre Forderungen erfahrungsgemäß fällig stellen und damit das Verfahren zu Fall bringen könnten.Reischl Insolvenzrecht Rn. 875d; FA-InsR/Thiele Kap. 4 Rn. 226 f.; Braun/Riggert InsO § 270b Rn. 21. Allerdings muss das Unternehmen ständig seine Zahlungsfähigkeit überprüfen und im Fall des Fehlens dem Gericht unverzüglich anzeigen (§ 270b Abs. 4 S. 2 InsO). Diese Prüf- und Anzeigepflicht gilt auch für den vorläufigen Sachwalter (§ 270b Abs. 4 S. 2 InsO). Wird das Verfahren durch Beschluss vorzeitig abgebrochen, gibt es dagegen kein Rechtsmittel.6. Fortgang des Verfahrens nach Ablauf der Vorlagefrist
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Das Gericht hat nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder als Regelverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
Nerlich/Römermann/Riggert InsO § 270b Rn. 45. Eine Frist, innerhalb derer die Entscheidung getroffen werden muss, ist nicht vorgesehen. Da der Insolvenzgeldzeitraum nach drei Monaten vorbei ist, wird das Gericht im Regelfall eine schnelle Entscheidung treffen. Das Gutachten des vorläufigen Sachwalters ist eine wichtige Entscheidungsbasis für das Gericht, da sich darin Aussagen zum Insolvenzgrund, zur Verfahrenskostendeckung sowie zu den Erfolgsaussichten von Plan und Eigenverwaltung finden.