Inhaltsverzeichnis
- II. Beschlagnahme des gesamten Schuldnervermögens
- 1. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter
- 2. Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners
- 3. Beschlagnahme der Insolvenzmasse
- a) Insolvenzmasse
- b) Unpfändbare Gegenstände
- c) Freigabe
- 4. Folgen für den Schuldner als Unternehmensträger
- a) Auskunft- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner Leitungsorgane
- b) Natürliche Personen und Berufsrecht (Verlust der Zulassung)
- c) Auflösung des Rechtsträgers bei juristischen Personen und Personengesellschaften
II. Beschlagnahme des gesamten Schuldnervermögens
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Die allgemeinen Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind in den §§ 80 bis 102 InsO näher beschrieben. Primäres Ziel ist es, die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners (= Insolvenzmasse) zu erlangen.
1. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter
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Mit Eröffnung des Verfahrens startet der Weg der Gesamtvollstreckung. Das bislang dem Schuldner zugehörige Vermögen wird den Gläubigern als Haftungsobjekt zugewiesen. Die Konsequenzen sind für den Schuldner (Rechtsträger) und dessen Leitungsorgane durchaus hart. Der Schuldner bleibt zwar Eigentümer, aber ab Eröffnung geht die Kompetenz, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist der neue Machthaber im Unternehmen, der den Weg der Gesamtvollstreckung die nächsten Jahre unter Aufsicht des Insolvenzgerichts managen wird.
2. Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners
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Weitere Konsequenz ist, dass Verfügungen des Schuldners ab diesem Zeitpunkt absolut unwirksam sind (§ 81 Abs. 1 InsO).
BGH v. 9.10.2014 – IX ZR 41/14 = NJW 2015, 341, 343 f. Verfügungen sind beispielweise: Übereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen, Bestellung einer Grundschuld, Verzicht auf Rechte, Realakte, Ausübung von Gestaltungsrechten, Kündigung etc.Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 285; Reischl Insolvenzrecht Rn. 308. Ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen ist ausgeschlossen (§ 932 BGB findet in § 81 Abs. 1 keine Erwähnung).Hemmer/Wüst/Gilch/Richter Insolvenzrecht S. 64, 65. Hat der Schuldner nach Verfahrenseröffnung über sein Grundstück verfügt, hilft gegen die Gutgläubigkeit von potenziellen Erwerbern (§ 892 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 InsO) der Eintragungsvermerk im Grundbuch (§ 32 InsO i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies führt zu einer Grundbuchsperre; die Eintragungsanträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden.234
Der Schuldner ist ab sofort auch nicht mehr berechtigt, Leistungen anzunehmen (§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO). Ihm fehlt die Empfangszuständigkeit. Den Schutz des gutgläubigen Dritten regelt § 82 S. 1 InsO. Der Gläubiger wird bei einer Leistung an den Schuldner (statt an den Insolvenzverwalter) von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Insolvenzeröffnung zur Zeit der Leistung nicht kannte (§ 82 S. 1 InsO). Ab der Internetbekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (www.insolvenzbekanntmachungen.de) wird die Kenntnis des Leistenden vermutet (§ 82 S. 2 InsO). Der Leistende kann die Vermutungswirkung aber jederzeit widerlegen. Insbesondere muss ein institutioneller Gläubiger (Bank, Versicherungsunternehmen) kein software-gesteuertes Programm verwenden, das die Daten aus dem Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) permanent mit den eigenen Daten abgleicht; er ist auch nicht verpflichtet, sich für jeden seiner Mitarbeiter wegen der Möglichkeit der Abrufbarkeit zu entlasten.
BGH v. 15.4.2010 – IX ZR 62/09 = NZI 2010, 480, 481 f. In jedem Fall müssen die institutionellen Gläubiger aber durch organisatorische Maßnahmen für einen Informationsaustausch zwischen Führungsebene und Belegschaft sorgen.BGH v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04 = NZI 2006, 175, 176. Versäumen sie das, fehlt es an der Gutgläubigkeit.235
Ein Auffangtatbestand ist in § 91 InsO enthalten. Die Vorschrift erfasst vor allem den gestreckten Erwerb, d.h. der Erwerbstatbestand wurde vor der Verfahrenseröffnung eingeleitet und soll danach vollendet werden.
Bork Insolvenzrecht Rn. 175. Das betrifft etwa die Abtretung von künftigen Forderungen vor Insolvenzeröffnung; die Abtretung wird mit der Eröffnung wirkungslos (§ 91 Abs. 1 InsO). Ein weiterer Anwendungsfall sind Verfügungen des Schuldners über Grundstücke vor Verfahrenseröffnung, bei denen der Erwerb über § 91 Abs. 2 InsO i.V.m. §§ 878, 892, 893 BGB ausnahmsweise doch gelingen kann.Beispiele bei Bork Insolvenzrecht Rn. 178.3. Beschlagnahme der Insolvenzmasse
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt – auch wenn gesetzlich nicht ausdrücklich erwähnt – die Beschlagnahme des Schuldnervermögens („Insolvenzmasse“).
Paulus Insolvenzrecht § 2 Rn. 91, 124; HK-InsO/Kayser § 80 Rn. 1. Das Vermögen ist nun den Gläubigern zugewiesen. Nach § 148 InsO muss der Verwalter alle körperlichen Gegenstände in Besitz nehmen. Er kann gefährdete Objekte (z.B. Lagerräume mit wertvoller Ware) siegeln (§ 150 InsO). Unterstützung bekommt er bei der Erkundung des Istzustands vom Schuldner. Dieser ist zur Auskunft darüber verpflichtet, wo sich das Vermögen befindet (§§ 97, 98 InsO). Auch die Postsperre (§ 99 InsO) kann zur Aufklärung beitragen. Gibt der Schuldner die (bekannten) Massegegenstände nicht freiwillig an den Verwalter heraus, kann dieser umgehend den Gerichtsvollzieher zu Hilfe holen. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses stellt zugleich einen Herausgabetitel gegen den Schuldner dar (§ 148 Abs. 2 InsO).Vgl. BGH v. 26.4.2012 – IX ZR 273/12 = NZI 2012, 666, 667. Die Vollstreckung erfolgt nach §§ 883, 885 ZPO; eine Konkretisierung der Gegenstände im Eröffnungsbeschluss ist nicht erforderlich, da alle Vermögensgegenstände in die Masse gezogen werden.Ehricke/Biehl Insolvenzrecht S. 49 (Fall 86); Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 446.a) Insolvenzmasse
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Expertentipp
Lesen Sie zunächst die §§ 35, 36 InsO. Prägen Sie sich die Begriffe Insolvenzmasse, Neuerwerb und insolvenzfreies Vermögen gut ein.
Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Schuldnervermögen (§§ 35, 36 InsO). Erfasst wird das vorhandene Vermögen (Altvermögen), aber auch der Neuerwerb. Die Masse hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (sie ist keine juristische Person); der Schuldner bleibt weiterhin Eigentümer der Vermögensgegenstände. Zum Vermögen des Schuldners gehören Grundstücke, dingliche Rechte an Grundstücken (Hypotheken, Nießbrauch etc.), Eigentum an beweglichen Sachen (Waren, Fuhrpark, Maschinen, Computer etc.), Anwartschaftsrechte, Immaterialgüterrecht (z.B. Patente, Markenrechte), Forderungen (z.B. gegenüber Kunden oder Lieferanten), Ansprüche aus Versicherungsverträgen, das Unternehmen im Ganzen (nebst Kundenstamm und „Goodwill“) sowie Gesellschafterrechte (Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an Personengesellschaften).
Foerste Insolvenzrecht Rn. 141 ff. Erfasst wird auch das Auslandsvermögen.Hess/Hess InsO §§ 35, 36 Rn. 66 ff. Auch die Firma von Kapitalgesellschaften fällt in die Insolvenzmasse. Das gilt gleichermaßen für die Fantasie- bzw. Sachfirma (z.B. „MyTV“, „Windreich“, „Prokon“) und die Personenfirma (z.B. „Grundig“, „Metz“, „Karstadt“). Der Insolvenzverwalter darf die Firma daher stets veräußern (zu Geld machen); der Name ist sozusagen kommerzialisiert.FK-InsO/Bornemann § 35 Rn. 6c; Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 88. Anders ist die Situation bei der (Personen-)Firma des Einzelkaufmanns. Die Firma kann nach h.M. nicht ohne Zustimmung des Inhabers übertragen werden (§ 12 BGB); denn andernfalls wäre ihm eine Neugründung erschwert.Bork Insolvenzrecht Rn. 143; a.A. MüKo-HGB/Heidinger § 22 Rn. 85. Auch Urheberrechte können nur mit Zustimmung des Schuldners verwertet werden (§ 113 UrhG). Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, alle genannten Vermögenswerte zu Geld zu machen. Die Verwertung beginnt nach dem Berichtstermin (§ 156, 159 InsO). Bis dahin muss der Insolvenzverwalter die Gegenstände ordnungsgemäß verwalten (z.B. Versicherungen abschließen). Vorgefundenes Geld muss der Verwalter bis zum Berichtstermin zinsgünstig anlegen,BGH v. 26.6.2014 – IX ZR 162/13 = NZI 2014, 757, 758. was heutzutage eine große Herausforderung ist.238
Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens neu erlangt (sog. Neuerwerb).
BGH v. 1.2.2007 – IX ZR 178/05 = NZI 2007, 407; Foerste Insolvenzrecht Rn. 141. Ist der Schuldner eine natürliche Person, fällt seine Arbeitskraft nicht in die Insolvenzmasse; niemand kann zur Arbeit gezwungen werden (Art. 12 GG).BGH v. 13.6.2013 – IX ZB 38/10 = NZI 2013, 797, 799; BAG v. 12.8.2014 – 10 AZB 8/14 – NJW 2015, 107, 108. Arbeitet der Schuldner aber freiwillig als Arbeitnehmer weiter, was er tun wird, um Restschuldbefreiung zu erlangen, gehört auch das pfändbare Einkommen zur Insolvenzmasse (§§ 850 ff. ZPO). Bei Selbstständigen (z.B. Ärzte, Architekten, Anwälte) sind sämtliche Einkünfte in vollem Umfang Bestandteile des Neuerwerbs, es sei denn, der Insolvenzverwalter gibt die selbstständige Tätigkeit frei (Rn. 244). Hierzu muss er eine Prognose erstellen, was besser für die Masse ist.Uhlenbruck/Hirte InsO § 35 Rn. 97.b) Unpfändbare Gegenstände
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Nicht zur Insolvenzmasse gehören die Gegenstände, die der Einzelzwangsvollstreckung entzogen sind (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Gesamtvollstreckungsverfahren kann den Gläubigern nicht mehr verschaffen, als ihnen in der Einzelzwangsvollstreckung zustehen würde.
Bork Insolvenzrecht Rn. 146. Damit gibt es insolvenzfreies Vermögen. Welche Gegenstände unpfändbar sind, ist in der ZPO geregelt. Für bewegliche Sachen ist § 811 ZPO maßgebend. Danach sollen persönliche Sachen, die zum Überleben oder für die Religionsausübung gebraucht werden, und Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, beim Schuldner verbleiben.Beispiel
So gehört die Robe der Rechtsanwältin (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO), das Stethoskop der Ärztin, der Zeichentisch des Architekten, der Laptop des Schriftstellers oder das Auto der Pharmareferentin (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zu den pfändungsfreien Vermögensgegenständen. Der Katalog des § 811 ZPO gilt nur für natürliche Personen. Handelsgesellschaften und juristische Personen werden nicht geschützt, auch nicht die Ein-Personen-GmbH.
Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 136; Musielak/Becker ZPO § 811 Rn. 18; Gottwald/Klopp/Kluth/Wimmer Insolvenzrechts-Handbuch § 25 Rn. 37; a.A. Zöller/Stöber ZPO § 811 Rn. 26. Demzufolge gehört das gesamte Vermögen der MyTV GmbH (Maschinen, Warenlager, Halbfertigwaren, Fuhrpark, Büroeinrichtung, Computer, Telefonanlage etc.) zur Insolvenzmasse, da § 811 ZPO nicht einschlägig ist.240
Eine Ausnahme der Ausnahme ist in § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO enthalten. Die Norm deklariert Sachen als pfändbar, die nach den ZPO-Vorschriften eigentlich unpfändbar sind. So gehören Gegenstände von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und das Inventar von Apotheken (§ 811 Abs. 1 Nr. 9 ZPO) zur Insolvenzmasse. Auch die Geschäftsbücher des Schuldners sind explizit der Insolvenzmasse und nicht dem pfändungsfreien Vermögen zugewiesen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Damit wird sichergestellt, dass der Betrieb des Schuldners, egal in welcher Branche dieser angesiedelt ist, in der Insolvenz als funktionsfähige Einheit fortgeführt und später weiterveräußert (zu Geld gemacht) werden kann.
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Bezüglich der Frage, welche Forderungen des Schuldners unpfändbar sind, verweist § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Vorschriften der §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c, 851d ZPO. Das Einkommen eines angestellten Schuldners gehört zur Insolvenzmasse. Ihm verbleibt das unpfändbare Einkommen von derzeit 1073,88 € monatlich (§ 850c Abs. 1, 2a ZPO i.V.m. PfändfreiGrBek 2015). Ein selbstständiger bzw. freiberuflicher Schuldner (z.B. Zahnarzt, Architekt) kann Pfändungsschutz (§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO mit § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO) beantragen. Damit verbleibt ihm das zum Lebensunterhalt unpfändbare Einkommen (§ 36 Abs. 1 InsO mit §§ 850c ff. ZPO). Die Entscheidung obliegt dem Insolvenzgericht, nicht dem Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).
c) Freigabe
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Nicht zur Insolvenzmasse gehören Vermögensgegenstände, die der Insolvenzverwalter offiziell „freigibt“. Die Freigabe von einzelnen Gegenständen ist gesetzlich nicht geregelt; für Grundstücke wird diese Möglichkeit in § 32 Abs. 3 S. 1 InsO und für Prozesse in § 85 Abs. 2 InsO erwähnt. Die „Einzelfreigabe“ ist in Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich anerkannt.
BGH v. 21.4.2005 – IX ZR 281/03 = NJW 2005, 2015, 2016; BGH v. 1.2.2007 – IX ZR 178/05 = NZI 2007, 407; BGH v. 9.2.2012 – IX ZR 75/11 = NJW 2012, 1361, 1363. Sie wird deshalb praktiziert, um Sachen, die keiner gebrauchen kann und nur Geld kosten (z.B. prozessintensive Forderung, bodenverseuchte Grundstücke), loszuwerden. Ist beispielsweise ein Grundstück mit chemischen Altlasten kontaminiert oder mit Hypotheken wertausschöpfend belastet, kann der Verwalter das Grundstück freigeben. Damit wird es zum insolvenzfreien Vermögen, über das allein der Schuldner verfügen kann. Streitig ist, ob der Verwalter sich durch Freigabe den öffentlich-rechtlichen Pflichten (Umwelthaftung; Altlasten gem. § 4 BBodSchG etc.) entziehen kann. Das BVerwG bejaht dies.BVerwG v. 23.9.2004 – 7 C 22/03 = NZI 2005, 51, 52 ff.243
Die Freigabe ist vor allem dann problematisch, wenn der Schuldner (= Eigentümer) eine juristische Person ist, die mit der Insolvenz aufgelöst wird (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Teils wird die (zutreffende) Auffassung vertreten, dass es kein massefreies Vermögen (keine Freigabe) geben darf, da der Insolvenzverwalter die insolvente Gesellschaft vollständig abwickeln und die Löschung im Handelsregister (§ 394 FamFG) herbeiführen muss.
OLG Karlsruhe BeckRS 2003, 08267; Bork Insolvenzrecht Rn. 159 ff.; Bork/Hölzle/Muthorst Handbuch Insolvenzrecht Kap. 6 Rn. 34. Diese „Einheitslösung“ vermeidet ein Nebeneinander von insolvenzrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Abwicklung bei Kapitalgesellschaften. Die h.M. vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Danach dient das Insolvenzverfahren der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger.BGH v. 21.4.2005 – IX ZR 281/03 = NJW 2005, 2015, 2016; BGH v. 7.12.2006 – IX ZR 161/04 = NZI 2007, 173, 174; MüKo-InsO/Peters § 35 Rn. 104 ff.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 172 ff.; FA-InsR/Bruder Kap. 2 Rn. 297 ff. Mit der Freigabe könne eine Schmälerung der Masse verhindert werden. Dieses Interesse der Gläubiger an einer Freigabe des Gegenstands habe Vorrang vor der Vollbeendigung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren. Konsequenz dieser Ansicht ist, dass nach dem Insolvenzverfahren ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren durchgeführt werden muss, um das freigegebene Objekt dort noch zu verwerten. Das ist eine Art „Rosinenpicken“.244
Bei selbstständig Tätigen kann der Insolvenzverwalter die gesamte (gewerbliche oder freiberufliche)Tätigkeit freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Dahinter steckt die Idee, dem Selbstständigen den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz (Art. 12 GG) zu ermöglichen. Die Wirksamkeit der Freigabe tritt bereits mit der Erklärung gegenüber dem Schuldner ein.
BGH v. 22.5.2014 – IX ZR 136/13 = NJW 2014, 2585, 2587. Dadurch wird die selbstständige Tätigkeit (nebst Vertragsverhältnissen) von der Masse auf den Schuldner übergeleitet. Ab Zugang der Erklärung beim Selbstständigen werden aus dem Weiterbetreiben des Geschäfts keine Masseverbindlichkeiten mehr begründet. Fortbestehende Miet- und Arbeitsverträge muss der Schuldner ab Zugang der Freigabeerklärung nun selbst bezahlen; es bedarf keiner Kündigung der Verträge durch den Verwalter.BGH v. 9.2.2012 – IX ZR 75/11 = NJW 2012, 1361, 1362 ff. Nur der Schuldner kann bei Nichtbezahlung verklagt werden. Den Altgläubigern ist eine Vollstreckung in den freigegebenen Neuerwerb des Schuldners nach § 89 InsO verwehrt.BGH v. 22.5.2014 – IX ZR 136/13 = NJW 2014, 2585, 2588. Die Freigabeerklärung ist dem Gericht anzuzeigen (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO) und öffentlich bekannt zu machen (§ 35 Abs. 3 S. 2 InsO). Damit ist der Rechtsverkehr informiert, ob die Masse aus der selbstständigen Tätigkeit haftet oder der Schuldner selbst.4. Folgen für den Schuldner als Unternehmensträger
a) Auskunft- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner Leitungsorgane
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Die Insolvenzeröffnung begründet für den Schuldner eine allgemeine und umfassende Auskunftspflicht (§ 97 InsO). Ist der Schuldner eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, stehen die derzeitigen Leitungsorgane, aber auch die in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung ausgeschiedenen Leitungsorgane in der Verantwortung (§ 101 Abs. 1 InsO). Um sicherzustellen, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfüllt, kann das Gericht „Rufbereitschaft“ anordnen (§ 97 Abs. 3 InsO). Die Pflicht zur Auskunft bezieht sich auf alle wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, z.B. Aktiva (auch im Ausland) und Passiva, Sicherungsrechte, Insolvenzursachen und Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten.
Foerste Insolvenzrecht Rn. 135. Der Schuldner muss sogar dann Auskunft erteilen, wenn er damit eine von ihm begangene Straftaten preisgibt (§ 97 Abs. 1 S. 2 InsO). Immerhin kann die Aussage nicht in einem etwaigen Strafprozess verwendet werden, da § 97 Abs. 1 S. 3 InsO ein Beweisverwertungsverbot enthält.Ausführlich Reischl Insolvenzrecht Rn. 181. Daneben besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht, z.B. bei der Forderungsprüfung, bei den Steuererklärungen, bei der EDV. In der Realität findet diese „Zusammenarbeit auf höchster Ebene“ kaum statt. Meist wird das „mittlere Management“ als Auskunftsquelle hergenommen (vgl. § 101 Abs. 2 InsO). Kommen die genannten Personen dem Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters nicht nach, können Zwangsmittel (z.B. Vorführung und Haft) angeordnet werden (§ 98 InsO).Beispiel BGH v. 17.2.2005 – IX ZB 62/04 = NJW 2005, 1505, 1506 ff. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann seine Verweigerungshaltung zum Verlust der Restschuldbefreiung führen (§§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 S. 1 InsO).b) Natürliche Personen und Berufsrecht (Verlust der Zulassung)
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Für natürliche Personen kann die Insolvenz das Ende der beruflichen Zukunft bedeuten. Bestimmte Berufsgruppen können die Kammerzulassung (und damit das Recht zur Ausübung dieses Berufs) aufgrund der Insolvenz verlieren. Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern muss der Widerruf der Zulassung durch die zuständige Kammer erfolgen, wenn ein Vermögensverfall eingetreten ist. Ein solcher Vermögensverfall wird unwiderlegbar vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (§§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO, 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, §§ 20 Abs. 2 Nr. 5, 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO). Um diesem Schicksal zu entgehen, sind zwei Modelle denkbar. Entweder wechselt der Berufsträger in ein Angestelltenverhältnis
Zu den Anforderungen BGH v. 8.2.2010 – AnwZ (B) 67/08 = AnwBl 2010, 442, 443 f. oder er löst seine Insolvenz mittels Insolvenzplanverfahren. Gewerbetreibende dürfen ihr Gewerbe dagegen weiterführen, sofern nicht besondere Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen. Während des Insolvenzverfahrens (bzw. des Insolvenzplanverfahrens) gelten sie als „zuverlässig“ (§ 12 GewO).FA-InsR/Maier Kap. 2 Rn. 96; s. auch Hess/Hess InsO vor § 217 Rn. 26 f. Apotheker dagegen dürfen ihren Beruf ab Verfahrenseröffnung nicht länger ausüben, da der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) der Norm des § 7 S. 1 ApoG widerspricht.c) Auflösung des Rechtsträgers bei juristischen Personen und Personengesellschaften
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Expertentipp
Die Auflösung der Gesellschaft ist die zwingende Folge eines Regelverfahrens.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA, SE) sowie die übrigen juristischen Personen des Privatrechts (eV, eG, VVaG, SCE) werden durch die Insolvenzeröffnung aufgelöst. Regelungen hierzu finden sich in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Normen (z.B. §§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, 81a GenG, 42 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch bei den Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, PartG, PartmbB, EWIV) stellt die Insolvenz der Gesellschaft einen Auflösungsgrund dar (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, §§ 161 Abs. 2 mit § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 9 Abs. 1 PartGG mit § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Auflösung bedeutet nicht die Beendigung, sondern den Übergang in ein Liquidationsverfahren. Bei der Insolvenz erfolgt keine Liquidation nach dem Gesellschaftsrecht, da die InsO eigenständige Regelungen über die Art und Weise der Abwicklung trifft. Wird ein Gegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben, ist nach h.M. noch ein eigenständiges gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren erforderlich (hierzu Rn. 243).
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Bis zur endgültigen Verteilung des Restvermögens besteht die Gesellschaft als „Abwicklungsgesellschaft“ weiter fort. Die Gesellschaftsorgane (Vorstand, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat etc.) bleiben im Amt (Rn. 70 f.). Ihre Befugnisse treten aber zurück, soweit die Insolvenzverwaltung reicht.
Foerste Insolvenzrecht Rn. 139. Sie dürfen sich noch um das insolvenzfreie Vermögen kümmern und nehmen gesellschaftsrechtliche Restaufgaben wahr. Ist das Vermögen am Ende des Insolvenzverfahrens restlos verteilt, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein (= Vermögenslosigkeit). Der Rechtsträger wird nun aus dem Handelsregister (bzw. Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereinsregister) gelöscht (§ 394 FamFG). Damit gibt es auch keine Gesellschafter = Aktionäre = Anteilseigner mehr. Diese haben ihre mitgliedschaftliche Stellung endgültig verloren. Sie können natürlich neu anfangen und eine neue Gesellschaft gründen. Natürliche Personen lassen sich nicht auflösen. Diese leben und arbeiten weiter. Um ihnen einen Neuanfang zu ermöglichen, kann Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO beantragt werden.