Insolvenzrecht - Die Entscheidung über die Zukunft des Unternehmens - Berichtstermin

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Insolvenzrecht

Die Entscheidung über die Zukunft des Unternehmens - Berichtstermin

2. Entscheidungszeitpunkt: Berichtstermin

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Bereits im Eröffnungsbeschluss muss das Insolvenzgericht einen Berichtstermin bestimmen. Dieser sollte (je nach Kompliziertheit des Verfahrens) innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung stattfinden; der allerspäteste Termin ist drei Monate nach Insolvenzeröffnung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Berichterstatter ist der Insolvenzverwalter. Sein Publikum ist die (erste) Gläubigerversammlung. Nun heißt es für ihn „Bühne frei“. Im Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche und rechtliche Lage des Schuldners und die Ursachen der Krise referieren (§ 156 Abs. 1 S. 1 InsO). Er muss darlegen, ob das Unternehmen insgesamt oder ein Teil davon erhalten werden kann, ob ein Insolvenzplan möglich ist und wie eine etwaige Vergleichsrechnung (Geld bei Liquidation, Geld bei Unternehmensverkauf, Geld bei Insolvenzplan) aussieht (§ 156 Abs. 1 S. 2 InsO).

Näher FK-InsO/Wegener § 156 Rn. 7 ff.

Beispiel

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Der Insolvenzverwalter der MyTV GmbH erläutert im Berichtstermin am 31.5.2015 deren wirtschaftliche Situation. Zunächst werden die Rahmendaten des Unternehmens (Gründung, Rechtsform, Gesellschaftszweck etc.) vorgestellt. Dem folgen ein historischer Abriss der Unternehmensgeschichte (Gesellschafterwechsel, Kapitalerhöhungen etc.) sowie Bemerkungen zum Status quo (Mitarbeiterzahl, Bilanzsumme). Dann werden die Eigentümer- und Vertragsverhältnisse, der Zustand des Rechnungswesens, etwaige Rechtsstreitigkeiten, die Vermögensverhältnisse und die Entwicklung der Ertragsverhältnisse in den letzten Jahren aufgezeigt. Schließlich führt der Verwalter in die Krisenursachen ein, die er in seinem Gutachten bereits gegenüber dem Insolvenzgericht ausgeführt hat. Darauf aufbauend wird die Möglichkeit einer (teilweisen) Betriebsfortführung angesprochen. Als großen Pluspunkt kann der Verwalter der MyTV GmbH hervorheben, dass der Geschäftsbetrieb derzeit ohne Einschränkungen weiterläuft und bereits ein Übernahmeinteressent aus China existiert, der zu den international führenden TV-Herstellern zählt und der einen Großteil der Produktion erwerben möchte. Der Verwalter erläutert abschließend, dass die Vertragsverhandlungen kurz vor dem Abschluss stehen und er die Zustimmung der Gläubigerversammlung hierfür benötigt.

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Die Informationen im Berichtstermin sind dazu da, um der Gläubigerversammlung eine autonome Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (§ 157 InsO). Nach den Erläuterungen des Verwalters entscheidet die Gläubigerversammlung verbindlich, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird, ob Verhandlungen mit Kaufinteressenten zu führen sind oder ob der Verwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt wird (§ 157 InsO). Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Daten auf der Recherche des Insolvenzverwalters beruhen, so dass er über einen erheblichen Wissensvorsprung verfügt. Die Gläubigerversammlung folgt daher zumeist den Empfehlungen des Insolvenzverwalters.

Bork/Hölzle/Zimmer Handbuch Insolvenzrecht Kap. 5 Rn. 242.

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Neben der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Unternehmenszukunft können in der (ersten) Gläubigerversammlung weitere Entscheidungen, wie Abwahl des Insolvenzverwalters mit anschließender Neuwahl (§ 57 InsO), Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 Abs. 1 S. 2 InsO), getroffen werden. Ergibt sich die Notwendigkeit von Abstimmungen später, hat der Verwalter ein Initiativrecht und kann weitere Gläubigerversammlungen einberufen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Reischl Insolvenzrecht Rn. 725. Auch „Generalbevollmächtigungen“ an den Verwalter sind möglich, so dass ihm für bestimmte Themenbereiche vorab die Zustimmung erteilt werden kann.

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