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VI. Aufhebungsbeschluss und Treuhänderbestimmung
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Liegen keine oder keine begründeten Versagungsanträge vor, folgt nach dem Schlusstermin die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren ist erledigt und endet formell mit dem Aufhebungsbeschluss (§ 200 InsO). Wurde die Restschuldbefreiung nicht nach § 290 InsO versagt, bestimmt das Gericht zugleich per Beschluss einen Treuhänder, auf den die abgetretenen Lohnforderungen übergehen (§ 288 S. 2 InsO). Dies kann der bisherige Insolvenzverwalter sein.
Bork Insolvenzrecht Rn. 458. Der Treuhänder hat einen Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz (§ 293 InsO). Bei Beendigung seines Amtes muss er Rechnung legen. Mit dem Aufhebungsbeschluss endet das Insolvenzverfahren. Zumeist ist das Insolvenzverfahren kürzer als die sechsjährige Abtretungsfrist. In dieser Nachinsolvenzphase (Wohlverhaltensperiode) muss der Schuldner weiterhin einige Obliegenheiten (§ 295 InsO) erfüllen.