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h) Anfechtung nach § 134 InsO
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Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind anfechtbar (§ 134 Abs. 1 InsO), sofern sie in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden. Unentgeltlichkeit ist beispielsweise zu bejahen, wenn der Schuldner eine Auszahlung entgegen einer Rangrücktrittsvereinbarung vornimmt
BGH v. 5.3.2015 – IX ZR 133/14 = NZI 2015, 315, 319. oder ein bebautes Grundstück gegen Einräumung eines Nießbrauchs überträgt. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind billige Gelegenheitsgeschenke (§ 134 Abs. 2 InsO) oder Notverkäufe in der Krise (nicht unentgeltlich).Braun/de Bra InsO § 134 Rn. 12. Die beschenkte Person verdient (angesichts zahlreicher Gläubiger) keinen Schutz. Subjektive Voraussetzungen (Kenntnis etc.) gibt es daher keine. Geschenke muss man einfach wieder zurückgeben. Gut steht es auch um die Beweislast. Der Beschenkte darf sein Geschenk behalten, wenn er es schon länger als vier Jahre seit dem Eröffnungsantrag in Besitz hat (§ 134 Abs. 1 InsO). Das muss der Beschenkte beweisen (Wortlaut: „. . . es sei denn . . .“). Damit sollen betrügerische Rückdatierungen erschwert werden.Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 426. Kann der Beschenkte den vierjährigen Besitz beweisen, kann der Verwalter noch die VorsatzAnfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (zehn Jahre) probieren.Beispiel
Die MyTV GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Simon, überlässt am 1.6.2014 der Ehefrau von Simon kostenlos den acht Jahre alten Firmenwagen (Wert 4000 €). Lösung: Die Überlassung des Autos (= Rechtshandlung) erfolgte unentgeltlich (= keine Gegenleistung) und kann daher vom Insolvenzverwalter nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden. Es handelt sich um eine unentgeltliche Leistung. Die Überlassung erfolgte in dem Vier-Jahreszeitraum vor dem Eröffnungsantrag. Der Insolvenzverwalter muss nur die Rechtshandlung (Übereignung eines Autos ohne Gegenleistung) beweisen. Die Ehefrau Flora muss beweisen, dass die Rechtshandlung (= die Überlassung des Autos) schon länger als vier Jahre zurückliegt. Das kann Flora nicht. Folge ist, dass die empfangene Leistung (das Auto) in natura zurück zu gewähren ist (§ 143 InsO).