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Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - Anfechtung nach § 131 InsO

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Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung - Anfechtung nach § 131 InsO

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e) Anfechtung nach § 131 InsO

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Die Vorschrift des § 131 InsO knüpft an Geschäfte mit inkongruenter Deckung an, die an sich schon verdächtig sind. Inkongruenz liegt vor, wenn der Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, auf die er im Augenblick der Leistung keinen Anspruch hatte! Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner auf eine verjährte Forderung zahlt, einen formnichtigen Vertrag erfüllt oder für eine ungesicherte Verbindlichkeit nachträglich eine Sicherheit bestellt.

Weitere Beispiele Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch § 47 Rn. 42; Foerste Insolvenzrecht Rn. 308. Im Mittelpunkt der Norm steht allerdings das Thema „Zwangsvollstreckung“. Ein Hauptanwendungsgebiet von § 131 InsO sind Zahlungen des Schuldners, die dieser aufgrund drohender oder eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schnell noch leistet.BGH v. 7.3.2013 – IX ZR 216/12 = NZI 2013, 492, 493; BGH v. 20.1.2011 – IX ZR 8/10 = NZI 2011, 140; BAG v. 8.5.2014 – 6 AZR 465/12 = NJW 2014, 3262, 3264. Auch Vollstreckungsmaßnahmen (Erlangung eines Pfändungspfandrechts bzw. Auszahlung des Erlöses) sind von § 131 InsO erfasst.BGH v. 26.6.2008 – IX ZR 87/07 = NZI 2008, 563; Bork Insolvenzrecht Rn. 263. Nach umstrittener Ansicht des BGH ist das Erlangte „inkongruent“. Der Gläubiger, der in „unmittelbarer Insolvenznähe“ vollstreckt, verdient keinen Schutz.BGH v.18.12.2003 – IX ZR 199/02 = NJW 2004, 1385. Das Prioritätsprinzip muss der InsolvenzAnfechtung weichen. Betroffen sind vor allem Finanzämter und Sozialversicherungsträger, die noch rasch mit eigenem Personal die (Verwaltungs-)Vollstreckung vornehmen. Die BGH-Meinung findet nicht überall Anklang, da sie nicht nur institutionelle Gläubiger, sondern auch Privatpersonen, die vollstrecken, betrifft.

Hinweis

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Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen u.a. (April 2015) werden Sicherungs- und Befriedigungsmaßnahmen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, ausdrücklich ausgenommen.

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In § 131 InsO werden drei Varianten unterschieden. Stets anfechtbar ist eine inkongruente Handlung, wenn sie im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen wurde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Hier hat der Insolvenzverwalter leichtes Spiel, da er lediglich die Rechtshandlung, die Inkongruenz und den einschlägigen Zeitpunkt im Anfechtungsprozess darlegen und beweisen muss. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist zu unterscheiden: Wurde in dem Zeitraum bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag lediglich ein Pfändungspfandrecht (Sicherheit) erlangt, unterliegt diese Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme der Rückschlagsperre (§ 88 InsO), so dass keine Anfechtung erforderlich ist.

Braun/de Bra InsO § 131 Rn. 26. Hat der Gläubiger dagegen Befriedigung aus einem Pfändungspfandrecht (Erlösauskehr) erlangt, kann diese Maßnahme angefochten werden (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

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Nach der zweiten Variante ist eine Handlung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt objektiv zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten als vorläufiger Insolvenzverwalter Aussagen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getroffen, fällt es ihm durch Vorlage des Gutachtens im Anfechtungsprozess leicht, diese Umstände zu beweisen. Auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht an. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind also stark vereinfacht. Die Norm des § 131 InsO ist für den Insolvenzverwalter eine „Wunderwaffe“.

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Schließlich ist eine Handlung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Gläubiger wusste, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO), also ihre Befriedigungschancen verschlechtert werden. Auch hier gilt, dass die subjektive Kenntnis schwer nachweisbar ist. Daher genügt es, wenn der Verwalter Umstände vorträgt, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 S. 1 InsO). Bei nahestehenden Personen wird die Kenntnis vermutet (§ 131 Abs. 2 S. 2 InsO).

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